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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1851
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- Erscheinungsdatum
- 22.04.1851
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- Deutsch
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443 1851.^ Nichtamtlicher Th eil. P e t i t i o n*) an die hohe Preußische zweite Kammer, betreffend. den Preßgesetzentwurf vom 4. Dccember 1850. Hohe Kammer! In der Petition vom 8. Februar 1851 an beide hohe Preußi sche Kammern haben wir, die Unterzeichneten Buchhändler und Buch drucker Berlins, bereits unsere Bedenken gegen den Entwurf des Paßgesetzes vom 4. December 1850 ausgesprochen. Diese Bedenken haben indessen bei der hohen ersten Kammer nicht in allen Punkten die von uns erwartete Berücksichtigung gefunden. Die Commission der hohen ersten Kammer hatzwar, was wir mit Dank anerkennen, die Meinung von Sachverständigen über die H§. 39—45 eingcholt, doch ist der neu redigirte Entwurf vom 22. März 1851 immer noch nicht frei von Bestimmungen, welche den Gewerbebetrieb der Buch händler dem Belieben von Polizei- undVerwaltungsbcamtcn anheim geben, anstatt überall denselben, wie jedes andere Glied des Staats körpers, unter den Rechtsschutz zu stellen. Hierin sehen wir die dringendste Gefahr für unsere Existenz und erlauben uns daher, der hohen zweiten Kammer unsere Bedenken in möglichster Kürze von neuem vorzulegcn, indem wir uns im Allgemeinen auf unsere Peti tion vom 8. Februar d. I. beziehen, die Paragraphc jedoch nach den zum Theil veränderten Zahlen des neuen Entwurfes anführcn. tz. 1. Absatz 2. Hier müssen wir uns von neuem gegen das Concessionswesen überhaupt, insbesondere aber mit aller Entschiedenheit gegen das Work „Zuverlässigkeit" aussprcchcn, durch welches die Geneh migung zum Gewerbebetriebe ganz und gar dem Ermessen der Bezicks- regierungcn anheimgestellt, und der Corruption des Buchhändlcrstandes der Weg gebahnt wird. Es liegt in der Natur der Sache, daß jede Regierung das Wort „zuverlässig" nur in ihrem Sinne inter- prekircn kann und wird, d. h. sie wird untersuchen, ob der Antragstel ler ein solcher sei, auf den die Regierung glaubt sich verlassen zu können, der allen Regierungsmaaßregeln unbedingt beistimme. Alle diejenigen, bei denen dies nicht vorausgesetzt wird, müssen der Regierung selbstredend als unzuverlässig erscheinen, und ihnen wird mithin die Conccssion zum Buchhandel nicht crthcilt werden. Hierdurch würde statt der aufgehobenen Censur der Schriften eine weit schlimmere Censur der Personen cingeführt werden. Da die Regierung nicht gehalten ist, ihre Gründe bei einer Concessionsver- weigerung anzugcbcn, auch von einem Rechtsmittel dagegen nirgend die Rede ist, so könnten wir im Laufe von wenigen Jahren dahin kommen, daß es im ganzen Preußischen Staate nichts als eine Re- gierungsprcsse gäbe. Mag auch ein solcher idealer Zustand dem Ge setzgeber bei seinem Entwürfe vorgeschwcbt haben, für uns ist ec mit der durch die Verfassung verbürgten Preßfreiheit unvereinbar, und eben so unvereinbar würde er auch wohl mit dem Gedeihen der Lite ratur und Wissenschaft sein. Wir bitten daher nochmals, wenn überhaupt Conces- sioncn wieder eingeführt werden sollen, denn für die Präcision eines Gesetzes ganz unpassenden Ausdruck „zuverläs sig" zu streichen. Ferner ersuchen wir in diesem Falle, den zweiten Absatz dahin zu ändern, daß er unzweideutig die concrelen Bestim *) In Nr. 20 des Börsenblattes d. I. brachten wir bereits die erste Eingabe der Berliner Buchhändler und Buchdrucker an die hohen Preußischen Kammern. Dieselben fanden sich veranlaßt in einer am l0. d. M. abgchaltencn Versammlung diese 2. Petition noch nachträglich an die hohe zweite Preußische Kammer einzusendcn. Die Redaktion. mungen enthalte, woran der Erwerb der Concession geknüpft werde. Es dürften nach unserm Dafürhalten alle diejenigen darauf Anspruch haben, welche nicht in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnis ses des Vollbesitzes der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte verlustig gegangen sind; hierdurch würde zugleich die vom Gesetze verlangte Unbescholtenheit erreicht sein. Zum Nachweis der gewerb lichen Befähigung schlagen wir statt der „ ordnungsmäßigen Erler nung," ohne welche auch gegenwärtig viele Buchhändler und Buch- druckereibcsitzer ihr Geschäft ehrenhaft betreiben, eine Prüfung vor, welche von Seilen der Buchhändler - (resp. Buchdrucker)- Innungen unter Vorsitz eines Regierungscommissarius zu halten wäre. Die Prüfungscommission wäre auf den Grund des Gewerbegesetzes vom 17. Januar 1845 zu bilden. Indem wir hier der Buchhändler-Innungen erwähnen, müssen wir bemerken, daß eine solche für Berlin bis jetzt nur als eine Pri- vatvercinigung besteht, welche ihre Bestäcigung als Corporation durch die Behörde seit Jahren vergeblich nachgesucht hat. Wir sind über zeugt, daß die Aufstellung solcher Corporationen, welche weit mehr in sittlicher, als in polizeilicher Hinsicht auf ihre Mitglieder ein wirkte, für die Regierung eine nicht unbedeutende Garantie gegen viele Auswüchse der Presse und Regellosigkeiten im Buchhändlcrge- schäfte darbietcn, so wie viele gehässige Reprcssivmaßregeln über flüssig machen würde. In der bisherigen Art, die obenerwähnten Buchhändler-Prüfungen einem beliebigen Polizeibcamten zu über lassen, können wir nur ein gänzlich verfehltes Verfahren erblicken. §. 5. Dieser Paragraph ist zwar in dem neuen Entwurf dahin ge mildert worden, daß zur Concessionsentziehung ein Plcnarbeschluß der Regierung erfordert wird; wir müssen jedoch auf das Entschie denste im Allgemeinen gegen den Grundsatz protestircn, daß es einer Verwaltungsbehörde überlassen bleibe, nach dem Urtheilsspruche des Richters noch eine besondere Strafe, und zwar die höchstdenkbare für den Gcwcrbtreibenden, aufzuerlegen. §. 6. Hier wäre im dritten Absätze der Deutlichkeit wegen statt „Com missionair" zu setzen „Commissionsverlcger", indem sonst leicht eine Verwechslung mit dem Spediteur und dem Sortimentshändlcr Statt finden könnte, welche beide auch oft Cvmmissionaire genannt werden. Was die Censurmaßregel betrifft, alle neuen Bücher 24 Stun den vor der Ausgabe an die Polizei abzuliefern, so wird die hohe Kammer, wie wir überzeugt sind, auch ohne unsere Auseinander setzung dieser verfassungswidrigen Bestimmung ihre Genehmigung versagen. §. 8. Diese ganz exceptionellc Anordnung, nach welcher eine bestimmte Gewerbsclasse mit Natural-Leistungen ohne Entschädigung belastet wird und der noch überdies der Artikel 9 der Verfassung entgegen steht, ist schon in unserer-ersten Petition bekämpft worden. Noch nachtheiliger wird uns diese Maßregel dadurch, daß die abgelieferten Werke zum großen Theil nicht von den Bibliotheken benutzt, sondern gerade zu verkauft werden. Dies erscheint uns als ein der König lichen Anstalten unwürdiges Verfahren. Wir hoffen, daß diese ganz exceptionellc Besteuerung der Buch händler verworfen werden wird. Sollte dies jedoch nicht geschehen, so muß sie jedenfalls dahin eine Aendcrung erfahren, daß nur die jenigen Werke abzulicsern sind, welche von den Bibliotheken ver langt und zum eignen Gebrauch benutzt werden. 63*
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