Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700414
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187004147
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700414
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-04
- Tag1870-04-14
- Monat1870-04
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1292 Amtlicher Theil. 85, 14. April. veröffentlicht werden, genießen in der Schweiz zum Schuhe ihrer Eigenlhumsrechte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeichnc- ten Rechte. Art. 17. Die Verfasser von dramatischen und musikalischen Werken, welche im Gebiete der genannten süddeutschen Staaten zum ersten Male veröffentlicht oder aufgeführt werden, genießen in der Schweiz in Bezug auf die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den nämlichen Schuh, welcher in letzterem Lande den Verfassern oder Tonsehcrn der am meisten begünstigten Nation bezüglich der Dar stellung oder Aufführung ihrer Werke gewährt ist oder künftighin gewährt werden wird. Art. 18. Das in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vergehenden Artikel erworbene Eigenthumsrecht an den in Art. 16. erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Urheber während seiner ganzen Lebenszeit und insofern er vor dem Ablauf des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffent lichung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger. Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während 6 Jahren, vom Tode des Urhebers an, das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung des Werkes. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist 30 Jahre nach diesem Todesfälle. Die Dauer des Eigcuthnmsrechts auf Ucbcrsehungcn hingegen ist auf 5 Jahre, gemäß dem, was im Art. 6. festgesetzt ist, beschränkt. Art. 19. Jede Vervielfältigung eines im Art. 16. erwähnten literarischen oder künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunst veranstaltet wird, soll als Nachdruck bestraft werden. Art. 20. Wer wissentlich nachgedruckte Gegenstände auf schwei zerischem Gebiete verkauft, zum Verkauf auslegt oder einführt, ist mit den gegen den Nachdruck angedrohten Strafen zu belegen. Art. 21. Der Nachdrucker ist mit einer Buße vou wenigstens hundert Franken bis auf höchstens zweitausend Franken und der Ver käufer mit einer Buße von wenigstens fünfundzwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu belegen; sie sind außerdem verbunden, dem Eigenthümcr für den ihm verursachten Nachtheil Ersatz zu leisten. Sowohl gegen den Nachdrucker als gegen den Einbringer und den Verkäufer ist auf Wegnahme der Nachdruckausgabe (Art. 19.) zu erkennen. In allen Fällen können die Gerichte auf Verlangen der Civilpartei verfügen, daß derselben die nachgcbildeten Gegen stände, auf Abschlag des ihr zugesprochenen Schadenersatzes, zuge stellt werden. Art. 22. In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös aus den weggenommenen Gegenständen dem Eigen- thümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszuhändigen; der Rest seiner Entschädigung ist im gewöhnlichen Rechtswege zu verfolgen. Art. 23. Der Eigentümer eines literarischen oder künstleri schen Werkes kann, kraft Verfügung der zuständigen Behörde, mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte Bezeichnung oder Beschrei bung der Erzeugnisse vornehmen lassen, welche nach seiner Behaup tung in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Ilebereiukunft zu seinem Schaden nachgemacht sind. Die Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigentümers, im Falle unbefugter Uebersetzung zugleich auf den Vorweis der die Ein tragung desOriginals bestätigenden Bescheinigung zu erlassen. Er forderlichenfalls hat die Verfügung die Bezeichnung eines Sachver ständigen zu enthalten. Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter von dem Kläger eine Kautionssumme verlangen, die zu erlegen ist, bevor zur Beschlagnahme geschritten wird. Dem Inhaber der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Gegenstände ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Cautionssumme bestätigenden Bescheinigung zuzustellen. Alles bei Vermeidung der Nichtigkeit und der Entschädigungspflicht. Art. 24. Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird die Beschreibung oder Beschlagnahme von Rechtswegen hinfällig, unbeschadet der Entschädigung, welche etwa verlangt werden kann. Art 25. Die Verfolgung von den schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Uebereinkunst bezcichneten Vergehen findet nur auf Antrag des beschädigten Theiles oder seiner Rechts nachfolger statt. Art. 26. Die Klagen auf Nachbildung literarischer oder künst lerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks anzubringen, in welchem die unbefugte Nachbildung oder Feil haltung stattgefunden hat. Die Civilklagen sind summarisch zu verhandeln. Art. 27. Die durch gegenwärtige Uebereinkunst festgesetzten Strafen dürfen nicht gehäuft werden. Für alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Hand lungen darf keine härtere Strafe erkannt werden, als diejenige, Welche auf die am schwersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhängen sein würde. Art. 28. Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden Orten und die ganze oder auszugs weise Einrückung desselben in die von ihm zu bezeichnenden Zei tungen anordnen, und zwar alles auf Kosten des Verurthcilten. Art. 29. Die im Art. 21. bestimmten Strafen können bei Rückfällen verdoppelt werden. Ein Rückfall ist vorhanden, wenn gegen den Angeklagten in den fünf vorangegangen Jahren ein Urtheil wegen eines gleichartigen Vergehens gefällt worden ist. Art. 30. Beim Vorhandensein mildernder Umstände können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum ermäßigen. III. Allgemeine Bestimmungen. Art. 31. Die vertragschließenden Theile haben sich dahin verständigt, die gegenwärtige Uebereinkunst einer Revision zu unter werfen, wenn eine neue Gesetzgebung über die darin behandelten Gegenstände in einem der coutrahirenden Staaten, oder in mehre ren, eine solche Revision wünschenswerth machen sollte; es ist jedoch verstanden, daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunst für die betreffenden Länder verbindlich bleiben werden, bis sie im gemeinsamen Einverständniß abgeändert sind. Wenn die gegenwärtig in den genannten süddeutschen Staaten dem Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums gewähr ten Garantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunst Aenderungen erleiden sollten, so würde die schweizerische Regierung befugt sein, die Bestimmungen dieses Vertrags durch die neuen, von der Gesetzgebung des betreffenden süddeutschen Staates erlassenen Vorschriften zu ersetzen. Art. 32. Die gegenwärtige Uebereinkunst soll womöglich vor dem 31. Januar 1870 ratificirt werden und vier Wochen nach erfolgtem Austausch der Ratificationsurkunden in Kraft treten. Die Uebereinkunst bleibt sodann für die Dauer des am 13. Mai laufenden Jahres zu Berlin zwischen dem deutschen Zoll vereine und der Schweiz abgeschlossenen Handelsvertrages in Kraft. So geschehen, Bern, den 16. October 1869. (4,. 8.) gez. Freiherr A. v. Ow (für Württemberg u. Hessen). (U. 8.) gez. Bibra. (I,. 8.) gez. Knüsel.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder