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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1870
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700414
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^ 85, 1 1. April. Amtlicher Theil. 1291 für Württemberg auf dem Ministerium des Innern, für Bayern auf dem Ministerium des Innern für Kirchen-- und Schulan- gelegcuhcitcn, und für Hessen auf dem Ministerium des Innern. Die Anmeldung ist schriftlich an das betreffende Ministerium zu richten. Die Eintragung erfolgt in ein besonderes, zu diesem Zwecke geführtes Register und soll keinen Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligtcn erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; diese Beschei nigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempelabgabc. 2) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebcrsetzung vorzubehalten, angezcigt haben. 3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Ueber- sehung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil und binnen einem Zeitraum von 3 Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein. 4) Die Uebersctzung mnß in einem der contrahircnden Länder veröffentlicht werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Ucber- setzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung und, sofern das Werk in mehrere Bände zerfällt, auf der ersten Lieferung jedes Bandes ausgedrückt ist. Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließ lichen Ucbersctzungsrechts in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden. Der Verfasser dramatischer Werke, welcher sich für die Ucbcr- sctzung derselben oder die Aufführung der Uebersctzung das in den Artikeln 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebersctzung drei Monat? nach dem Erscheinen des Ori- ginalwcrkes erscheinen oder aufführen lassen. Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen gebunden, welche dem Verfasser eines Originalwcrkes durch die Artikel 1. und 3. der gegenwärtigen Uebcreinkunft auf erlegt sind. Art. 7. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Verfasser, Uebersetzcr, Componistcn, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen in allen Beziehungen der selben Rechte thcilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebcreinkunft den Verfassern, Ucbcrsctzern, Componistcn, Zeichnern, Malern, Bild hauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Art. 8. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegen wärtigen Ucbcrcinknnft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in der Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Tagesblättcrn oder periodischen Sammelwerken Württembergs, Bayerns und Hes sens abgcdruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Bcfugniß auf den Abdruck von Artikeln aus in der Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken in dein Falle keine Anwendung finden, wenn die Verfasser in derZeitung oder in demSammclwerk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Art. 9. Der Verkauf und das Feilbicten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne der Artikel 1., 4., 5. und 6. unbe fugter Weise vervielfältigt sind, ist vorbehältlich der im Art. 10. getroffen«! Bestimmung im Gebiete der genannten süddeutschen Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in der Schweiz oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat. Art. 10. Die vorgedachten süddeutschen Staaten werden im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwicklungen treffen, in welche die ihrem Ge biete ungehörigen Verleger, Drucker, Buch- oder Kunsthändler durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen schweizerischer, noch nicht zum Gemeingut gewordener Werke gerathen könnten, welche sie vor dem Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Ueber- einkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegen wärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abge druckt werden. Die Anordnungen sollen sich auch auf Abklatsche (olieliäs), Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den betreffenden süddeutschen Verlegern oder Druckern befinden und schweizerischen Originalicn ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgcbildet sind. Indessen sollen diese Abklatsche, Holzstöcke und gestochenen Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb 4 Jahren, von dem Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ucber- einknnft an gerechnet, benutzt werden dürfen. Art. 11. Die gegenwärtige Uebcreinkunft soll in keiner Weise das Recht der Regierungen beschränken, die Einfuhr solcher Bücher in ihre Staaten zu verbieten, welche nach ihren inneren Gesetzen oder in Gemäßheit ihrer Verabredungen mit andern Staaten für Nach drücke erklärt sind oder erklärt werden. Art. 12. In allen Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Beschlagnahme der unbefugten Nachbildungen stattfindcn und die Gerichte werden die durch das Gesetz bestimmten Strafen zur Anwendung bringen, und zwar in gleicher Weise, wie wenn der Eingriff zum Nachtheilc eines im Bereich der genannten süddeutschen Staaten erschienenen Werkes oder Erzeugnisses begangen worden wäre. Die eine Nachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten in den erwähnten süddeutschen Staaten nach der daselbst in Kraft bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. H. Für die Schweiz gültige Bestimmungen. Art. 13. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2. 3. 5. 6. 7. 8. 10. und 11. werden gleichermaßen für den Schutz des in Württemberg, Bayern und Hessen gehörig erworbenen Eigenthums an Werken des Geistes oder der Kunst als Gegenrecht in der Schweiz Anwendung finden. Art. 14. Die Gerichte, die in der Schweiz, sei cs für die Civil- entschädigung, sei es für die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, werden auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zum Nutzen der den genannten süddeutschen Staaten angehörigen Eigenthümer lite rarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen des Art. 13. und der nachfolgenden Artikel 15. bis 30. in Anwendung bringen. Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Art. 31. verabredeten Gewährleistungen, verstanden, daß diese Bestimmungen erseht werden können durch gesetzliche Vorschriften, welche die zuständigen Behörden der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den Einheimi schen in Bezug auf das literarische oder künstlerische Eigenthum be schließen mögen. Art. 15. Die im Art. 6. vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiet der genannten süddeutschen Staaten veröffentlichten Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersctzung Vorbehalten wol len, hat innerhalb der in besagtem Artikel angesetzten Fristen bei dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen. Art. 16. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schriften, musikalischen Kompositionen oder Arrangements, Zeich nungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen andern gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste, welche zum ersten Male in den genannten süddeutschen Staaten 182*
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