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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1870
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700414
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1290 Amtlicher Theil. ^ 85, 14. April. c) eines Locales für die, dem ganzen Buchhandel zum größten Vorthcil gereichende Bestcllanstalt; ä) eines Locales für die Buchhändler-Lehranstalt. Für letztere beiden Institute ist ein zu vereinbarender Micthzins zu entrichten, während die übrige Localnutzung unentgeltlich gewährt wird, als Acquivalcnt für die umfänglichen Geldleistungen, die der Leipziger Buchhandel dem Zustande kommen des Börsengcbäudes gebracht hat. 8- 6. Die tägliche Aufsicht über das Gebäude ist dem im Dienste des Börsenvereins stehenden Castellan übertragen Derselbe hat dem Börsenvorstand, der Leipziger Deputation und dem Verwaltungsausschuß Folge zu leisten und bezieht für seine Dienste vom Börscnvercin und der Leipziger Deputation eine angemessene Besoldung. Leipzig, den 5. April 1870. Der Vorstand -es Sörsenvereins -er Deutschen Suchhändter. Julius Springer. Franz Wagner. Ucbereinkunft zwischen Württemberg, Bayern und Hessen einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Maje stät der König von Bayern und Seine KöniglicheHoheit derGroß- hcrzog von Hessen und bei Rhein für die nicht znm Nord deutschen Bunde gehörigen Landesthcile einerseits — und der Bnndcsrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniß solche Maßregeln zu treffen, welche ihnen zum gegen seitigen Schuh der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Ucbereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Württemberg: Allcrhöchstihrey Staatsrath und außerordentlichen Gesandten bei der Eidgenossenschaft, Freihcrrn vonOw; ScineMajcstätderKönigvonBaycrn: Allerhöchstihren Legationsrath und Geschäftsträger bei der Eid- genosseüschaft, Freiherrn von Bibra; Seine Königliche 5) oh eit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: den König!. Württembergischen Staatsrath und außerordentlichen Gesandten bei der Eidgenossenschaft, Freiherrn von Ow; DerBundesrathdcrSchweizerischenEidgenos- senschaft: den Herrn Joseph Martin Knüsel, Mitglied des Bundcsrathcs und Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-Departe ments, — Welche nach Austausch ihrer in guter und gehörigerForm befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 1. Für Württemberg, B ayern und Hessen gültige Bestimmungen. Art. 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schriften, musikalischen Compositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenknnst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupfer stichs, der Lithographie und allen andern ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, welche zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden, genießen in Württemberg, Bayern und Hessen die Vortheile, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeränmt sind oder- künftig eingeränmt werden. Sie sollen denselben Schutz und die selbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb der genannten süddeutschen Staaten veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vorthcile nur so lange zustehen, als die Rechte der die sen Staaten ungehörigen Urheber in der Schweiz geschützt sind, und sie sollen in denselben süddeutschen Staaten nicht über die Frist hin aus dauern, welche zu Gunsten einheimischer Urheber in den letz- tern Staaten bestehen. Art. 2. Es ist gestattet, in den vorgenannten süddeutschen Staaten Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Male in der Schweiz erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen für Zwecke der Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für den Schul gebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet sind. Art. 3. Um in den Genuß des im Art. 1. festgestelltcn Rechts zu gelangen, bedarf es einer besondern Anmeldung oder Niederle gung des zu schützenden Erzeugnisses nicht; es genügt vielmehr für Denjenigen, welcher den Schutz beansprucht, der Nachweis, daß er selbst Urheber des Erzeugnisses sei oder seine Rechte von dem Urhe ber herleite. Art. 4. Die Bestimmungen des Art. 1. sollen gleiche Anwen dung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musi kalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der ge genwärtigen Ucbereinkunft zum ersten Male in der Schweiz veröffent licht, aufgeführt oder dargestellt werden. Art. 5. Den Originalwerken werden die in der Schweiz ver anstalteten Uebcrsetzungcn einheimischer oder fremder Werke aus drücklich gleichgestellt. Demgemäß sollen diese Uebersetzungen rück sichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in den gedachten süddeut schen Staaten den in Art. 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebcrsctzer in Beziehung auf seine eigene Ueber- setzung zu schützen, keineswegs aber dem ersten Ucbersetzer irgend eines in todter oderlebender Sprache geschriebenen Werkes das aus schließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. Art. 6. Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffent lichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersctzung Vorbehal ten hat, soll, vom Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Er mächtigung herausgegebenen Uebersctzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersctzung desselben Werkes in den erwähnten süddeutschen Staaten geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Das Originalwerk muß auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, er folgte Anmeldung auf den betreffenden Ministerien zu Stutt gart, München und Darmstadt eingetragen werden, und zwa-
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