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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1870
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- Deutsch
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1278 Nichtamtlicher Theil. 84, 13. April. Ja wirklich, die verehelichen Mitglieder des Leipziger Verleger- Vereins, und wenn es gut geht, deren Comittenten (sie haben deren, alle Sortimcntsbuchhandlungen inbegriffen,321) mögen von solchen Firmen bezahlt werden. Die Andern haben das Nachsehen; denn sic haben keine Macht. Wir können uns kaum vorstellen, daß die ehren- wcrthcn Mitglieder des Leipziger Verlegcrvercins, die doch mit ihrer Liste die Förderung geschäftlicher Ordnung im Auge haben, jemals über diese Uebelständc recht nachgcdacht haben; sonst wären die An regungen zur Abhilfe gewiß längst beachtet worden. In der bisherigen Einrichtung ist die Liste ein jährlich wieder kehrender Act der Ungerechtigkeit, dessen sich eine sonst so ehrcn- wcrthe buchhändlcrische Corporation schuldig macht. Mit der erneuten Anregung dieses Uebelstandcs möchten wir einen Vorschlag verbinden, dessen Verwirklichung ebenso leicht als wünschenswerth wäre. Man füge wenigstens der Liste vom Mai als zweite Tabelle eine Liste derjenigen Firmen bei, die nicht mit der Mehrzahl der Vcreinsmitglicder in offener Rech nung stehen, aber dennoch ihren Verpflichtungen Nachkommen; ihre Ermittlung ist gar nicht schwer und cs sollte eine Ehrenpflicht der Herren Commissionärc sein, auf solche Handlungen aufmerksam zu machen. Ein zweiter Vorschlag ist der: Es erbiete sich ein verchrlichcs Mitglied des Vereins oder ein Commissionär zum Jncasso der Sal- dorestc von denjenigen Firmen, die wirklich in die Liste ausgenommen sind, er wird dann bald erfahren, inwieweit sie die Aufnahme ver dienten. Mißbräuchen wäre schon dadurch vorzubeugen, daß die Ver leger nur die als conform anerkannten Saldorcste zum Jncasso über geben dürften. Es hätte dies noch einen ganz andern Vortheil im Gefolge. Der Umstand, daß im ganzen lieben Reich des Buchhan dels die Saldoreste in 1 Thlr. bis lO Thlr. zerstreut sind, ermög lichen die Existenz fauler Firmen auf Jahre hinaus. Die einzelnen Verleger können um der Kleinigkeit willen keine geeigneten Schritte thnn; aber viele derartige Kleinigkeiten bilden ein Capital. Hätte nun ein einziger die sämmtlichcn Saldi einer Firma zum Jncasso, so wäre es um die Existenz faulcx Firmen bald geschehen und das Reich gesäubert. Die Vernichtung fauler Geschäfte ist aber ein Werk der Barmherzigkeit an sämmtlichcn Berufsgenossen. Mancher, der schnell einen Sturz macht, steht um viel eher wieder auf, als Solche, die Jahre lang mit erlaubten und unerlaubten Mitteln den Schein der rechtlichen Existenz zu wahren suchen. Möge cs Andern gelingen, den Gedanken besser ansznführcn, uns genügt es, die Anregung gegeben zu haben. Der wcrthe Ver- lcgcrvercin, dessen Zweck wir ehren und dessen gute Absicht wir durch aus nicht verkennen, wird uns nicht zürnen, daß wir die Art der Aus führung rügen, denn Thatsachcn reden. Und wer einen guten Zweck verfolgt, verfolge ihn zweckmäßig. Der löblichen Nedaction des Bör senblattes haben wir den Rechnungsauszug einer Firma zugcstcllt, die auch ans der letzten Liste des Verlcgcrvereins prangt, uns aber dennoch seit 1865 nicht bezahlte. ***n. Dramcn-Verlag betreffend. Die Berathung des Gesetzentwurfes, das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen u. s. w. betreffend, ist bekanntlich einer Commission von vierzehn Mitgliedern des Reichstages überwiesen worden. Es steht zu erwarten, daß dieselbe die auch im Börsenblatt abgedruckte Petition dramatischer Schriftsteller, der sich, wie wir hören, die Tonkünstlcr von Berlin in gleicher Richtung an schließen wollen (siehe „Echo"), einer gründlichen Prüfung unter werfen. Auch der Buchhandel ist hierbei directer betheiligt, als man anfänglich geglaubt haben mag. Unter der Rubrik o. „Was nicht als Nachdruck anzu sehen ist" findet sich sub §. 7. der Passus: Bei dramatischen Werken muh die Uebersetzung innerhalb 6 Monate, vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, vollständig er schienen sein. Der Beginn und beziehungsweise die Vollendung der Ueber- sctzung muß zugleich innerhalb der angegebenen Fristen zur Eintragung in die Eintragsrollc (§8. 40. sf.) angcmcldet werden, widrigenfalls der Schutz gegen eine Uebersetzung erlischt. Wir fragen die Herren Verleger von Dramen, ein sehr selten begehrter Artikel, ob sie sich nicht in ihren Interessen empfindlich ge schädigt finden müssen, wenn diese Theorie, deren Durchführung im internationalen Verkehre zu den Unmöglichkeiten gehört, zum Gesetze erhoben würde? Es handelt sich darum, eine Gegenerklärung sofort zu erlassen oder ein Ncichstagsmitglied, das mit den Verhältnissen des Buchhandels vertraut ist, aufzufordern, der oben erwähnten Commission die Unausführbarkcit des Vorschlages zu betonen. Auch die Autoren würden der Ausbeute des Auslandes zum Opfer fallen unter den jetzigen Verhältnissen, die eine Edition in fremden Spra chen binnen sechs Monaten nach dem Erscheinen in der deutschen Originalausgabe nur in äußerst seltenen Fällen, wie allgemein be kannt, aufzuweisen haben. Miscellen. Aus Berlin wird uns mitgetheilt, daß die vom Reichtstage zur Berathung des Nachdruck sgesetzcs gewählte Commission, mit Hinzuziehung des Rcgierungscommissars, Hrn. Geheimrath Dambach, so fleißig und thätig gearbeitet hat, daß in zwölf mehr stündigen Sitzungen die Vorlage nun vollständig durch berä tst cn worden ist. Die Commission hat die Vorlage der Regierung mit Ausnahme einiger nicht wesentlichen Punkte vollständig acceptirt und es ist zu hoffen, daß der Reichstag in einer seiner ersten Sitzun gen nach den Osterferien der viel geschmähten Vorlage nach den Beschlüssen seiner Commission bcitretcn und so ein allgemeines Nach- drucksgcsetz für den Norddeutschen Bund zu Stande kommen wird. Die Berliner National-Zeitung sagt in einem Leitartikel „Aus dem Reichstage": „Das Urheberrecht wird, Dank dem Eifer aller Betheiligten, noch in dieser Session geordnet werden, obschon die Vorlage des Bundcsraths an so vielen Mängeln leidet, daß Anfangs diese einzelnen Mängel die Gesammtheit des Gesetzes zu gefährden schienen. Das offenbare Bedürfniß siegt über die berech tigten Bedenken; die Nation schuldet ihren Schriftstellern einen ge sicherten Zustand und die Rücksicht auf Süddeutschland, mit welchem wir nicht nur das Absatzgebiet, sondern auch das Geistesleben ge meinsam haben, zwingt den Norddeutschen Bund, dieses Mal seine Vorschriften den im Süden gültigen Gesetzen anzupassen. Das Ver- hältniß zu Süddeutschland gab den Ansschlag, als der Reichstag die übernommene, an sich nicht gebilligte Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode des Schriftstellers bestätigte; dadurch bekennt er deutlich seinen Willen, dem bestehenden Zustand im Süden sich anzubcguemen. Jene Hauptabstimmung muß auch die Minderheit als die Entschei dung der Methode gelten lassen, und die Commission verfährt dem gemäß, indem sie an ihre Berathnngen diesen Maßstab anlegt. Für das Zustandekommen des Gesetzes war dieser Weg jedenfalls der sicherste." Personalnachrichten. Am 10. ds. ist Herr Arthur Felix, Besitzer der gleichnamigen Vcrlagshandlung hier, nach kurzer Krankheit im blühendsten Man nesalter verschieden. Der Buchhandel hat durch diesen Todesfall den Verlust eines seiner angesehensten und tüchtigsten Mitglieder zu betrauern, das ihm ebensosehr durch die Gediegenheit seiner geschäft lichen Unternehmungen, wie durch seine persönlichen Vorzüge zur besondern Ehre gereichte.
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