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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1274 Amtlicher Thcil. .1? 84, 13. April. Schreiben des Vorstehers des Bvrscnvcreins an den Herrn Minister Delbrück, Präsident des Bnndcßkanrleramtes des Norddeutschen Bundes. ^ Hochgeborener Herr! Hochgebictendcr Herr Minister! Die öffentlichen Blätter bringen die Mitthcilung, daß der Ab schluß einer Literar-Convcntion zwischen dem Nord- d rutschen Bunde und Frankreich vorbereitet wird. Der deutsche Buchhandel, welchem ans den in ihren Bestim mungen vielfach von einander abweichenden Scparat-Verträgen der einzelnen deutschen Staaten mit Frankreich mancherlei Belästigungen erwachsen sind, wird den gemeinsamen Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Freude und Dank begrüßen. Der Vorstand des Börsenvercius der Deutschen Buchhändler, welchem der gehorsamst Unterzeichnete als Vorsteher angchört, glaubte die Jnkrafttrctnng des gegenwärtig dem Reichs tage vorliegenden Nachdrucksgesctzes des Norddeutschen Bundes abwarten zu müssen, um alsdann dem hohen Bundeskanz leramte sein Ersuchen um den, vom deutschen Buchhandel lange er sehnten, gemeinsamen Vertrag mit Frankreich gehorsamst zu unter breiten. Nachdem »uu schon jetzt die Verhandlungen mit Frankreich be gonnen haben, ist der in seinen Mitgliedern durch ganz Deutschland zerstreute Vorstand des Börsenvercius der Deutschen Buchhändler nicht im Stande, in gemeinsamer Bcrathung rechtzeitig die Wünsche und Aeußerungen des Buchhandels über den Vertrag zur Kcnntniß des hohen Bundeskanzleramtes zu bringen. Der gehorsamst Unterzeichnete hat, unterstützt von dem Rathe einiger Bertkssgenosscn, cs versucht, in der gehorsamst beigefügtcu Anlage die Bemerkungen und Ansichten zusammenzustcllcn, welche die Vorschläge des Buchhandels bei der bevorstehenden Acnderung der Ucbcrcinknnft zwischen Preußen und Frankreich vom 2. August 1862 in eine gemeinsame Convention des Norddeutschen Bundes mit Frankreich wiedcrgcbcn dürften. Es sei mir gestattet, dieselben Euer Ercellenz in der Anlage mit dem gehorsamsten Ersuchen zu überreichen, dieselben einer geneigten Berücksichtigung zu würdigen. Euer Ercellenz Berlin, den 3. April 1870. gehorsamst der Verlagsbuchhändler Julius Springer. Zu der Litcrar-Convention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Frankreich. Die Literar-Convention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Frankreich wird, sofern derselben die Ilcbcreinkunft zwischen Preußen und Frankreich vom 2. August 1862 zu Grunde gelegt wird, in den nachstehenden Punkten von den Bestimmungen des gegenwärtig dem Reichstage vorliegenden Nachdrucksgesctzes des Norddeutschen Bundes direct beeinflußt und werden diese Punkte, bevor sic nicht in dem Nachdrucksgesctze feststehen, auch in der Literar-Convcntion nicht definitiv ausgesprochen werden können. Artikel VI. der Ucbcrcinknnft zwischen Preußen und Frankreich schützt die rechtmäßige Nebcrsetznng während fünf Jahre. Sofern die im §. 15. der Vorlage an den Reichstag für Uebersetzungen deutscher Werke festgesetzte Schutzfrist von fünf Jahren gemindert wird, wird auch die für Uebersetzungen französischer Werke gekürzt werden müssen. Artikel VII. der Ucbcreinkunft zwischen Preußen und Frank reich behandelt das sogenannte gctheilte Verlagsrecht und vrdnct an, daß bei einem solchen die in dem einen Lande erschie nenen rechtmäßigen Ausgaben in dem andern Lande als Nachdruck behandelt werden sollen. Der entsprechende §. 73. der Vorlage an den Reichstag läßt letzteres nur bei in gethciltem Eigcnthum erschie nenen Musikalien zu und bestimmt ausdrücklich, daß bei Büchern die Verbreitung der rechtmäßigen Ausgaben des ausländischen Ver legers innerhalb des Norddeutschen Bundes nicht gehindert werden darf. Jedenfalls wird letztere Bestimmung auch in der Literar- Convcntion mit Frankreich aufzunchmcn, die in dein preußisch-fran zösischen Vertrage allgemein ausgesprochene auf Musikalien zu beschränken sein, wenn überhaupt die Anordnung auch bei Musi- kalicn in der Vorlage an den Reichstag Zustimmung finden sollte, da eine Anordnung, daß ein von dem Urheber oder dessen Rechts nachfolger im Auslande rechtmäßig vervielfältigtes Musik stück innerhalb des Norddeutschen Bundes einem Nachdrucke gleich behandelt werden soll, ernste Bedenken erregen muß. Die Bestimmung in Artikel IX. der Uebereinkunft zwischen Preußen und Frankreich wegen des Abdruckes, rcsp. der Uebersetzuug von Journal-Artikeln und Artikeln aus Sammelwerken wird erst nach definitiver Feststellung des vielbesprochenen §. 6. sä b u. e der Vorlage an den Reichstag zu firireu möglich sein. Im Allgemeinen dürfte es sich empfehlen, in dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Frankreich die Termino logie des dem Reichstage vorliegenden Norddeutschen Nachdrucksge- setzes festzuhaltcn; es werden hierdurch die durch den Vertrag auf den Ausländer übertragenen Rechte jedenfalls präciser gefaßt. Entsprechend dem Titel des dem Reichstage vorliegenden Ge setzes dürfte es im Eingänge des Vertrages richtiger heißen: zum gegenseitigen Schutze des Urheber rechtes an Schriftwerken, Abbildungen, musi kalischen Compositioncn, dramatischen Werken und Werken der bildenden Kunst .... (Im Eingänge des preußisch-französischen Vertrages ist der „Abbildungen" gar nicht gedacht!) Die Terminologie des Norddeutschen Nachdrucksgesetzes wird sich überall leicht an der betreffenden Stelle in den einzelnen Artikeln anbringen lassen. Zu den einzelnen Artikeln der Uebereinkunft zwischen Preußen und Frankreich vom S. August 188S. In Artikel II. wird die gestattete Veröffentlichung von Auszügen oder von ganzen Stücken aus Schriftwerken auch „für Zwecke der Kritik oder Literaturgeschichte"— entsprechend dem §.6.näb der Vorlage an den Reichstag — cinzuschalten sein. Artikel III. Es dürfte sich empfehlen, die Bestimmung, die Ausübung des Eigenthumsrechtes von der gegenseitigen Ein tragung anhängig zu machen, fallen zulassen. Die obliga torische Eintragung widerspricht dem Grundbegriff des eigentlichen literarischen Eigcnthums, wie auch die Vorlage an den Reichstag dieselbe nicht kennt. Die Eintragung findet sich auch nur in den internationalen Verträgen Frankreichs mit Preußen und Sachsen, in den Verträgen mit andern deutschen Staaten nicht; die Eintra gung hat nur viele Weitläufigkeiten und Umständlichkeiten im Ge folge; bei der Leichtigkeit, mit welcher der Beweis geführt werden kann, daß es sich um ein Originalwcrk handelt, welches in dem Lande seiner Veröffentlichung unter gesetzlichem Schutze gegen Nachdruck steht, hat sich ein Bedürfniß, durch die Eintragung solchen Beweis zu schaffen, nirgends herausgestcllt. Dagegen wird es nothwcndig sein, ausdrücklich ausznsprecheu, daß die Verfolgung der Eigenthumsrechte an deutschen Schriftwerken in Frankreich nicht abhängig ist von dem im französischen Decret vom 28. März 1852, Art. 4. auch für die im Auslande veröffentlichten Werke ungeordneten, im Art. 6. des französischen Gesetzes vom
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