Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700412
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187004122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700412
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-04
- Tag1870-04-12
- Monat1870-04
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1260 Amtlicher Theil. 83, 12. April. ») welches ihm nicht auf dem Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen, oder d) welches mit den im Art. 6. vorgeschriebenen Angaben nicht ver sehen, oder o) rücksichtlich dessen von einem Königlich Sächsischen Gerichte auf Confiscation oder Bestrafung erkannt und solches amtlich bekannt gemacht worden ist, ll) welches mit Beschlag belegt oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes verboten worden ist. Artikel 22. 1. Bei Zeitschriften leiden die Bestimmungen des Art. 20. zu nächst nur auf den Nedacteur Anwendung. Sind mehrere verant wortliche Rcdactcure angegeben, so ist die nach Art. 20. eintrctcnde Ordnungsstrafe von einem Jeden derselben als Jndividualstrafe zu entrichten. Ist jedoch einer derselben zu einer Strafe nach Art. 19. verurtheilt worden, so tritt gegen die übrigen Rcdactcure die Straf bestimmung des Art. 20. nicht ein. Bei gethciltcr Rcdaction haftet jeder nur rücksichtlich desjenigen Theilcs, für welchen er als verantwortlicher Nedacteur bezeichnet ist. 2. Der verantwortliche Nedacteur kann sich von der im Art. 20. angedrohten Strafe befreien, wenn er vor Eröffnung des ersten Strafcrkcnntnisscs den Verfasser oder Einsender mit der im Art. 19. gedachten Wirkung bezeichnet. 3. Kann gegen den Nedacteur wegen seiner Entfernung aus demJnlande, oder weil er fälschlich angegeben war, nicht cingeschrit- ten werden, so trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 20. den Ver leger oder Herausgeber. Artikel 23. 1. Wird von dem Gerichte entschieden, daß der Inhalt eines Prcßcrzeugnisses den Thatbestand einer strafbaren Handlung bildet, so ist die Confiscation und Vernichtung aller Vorgefundenen Exem plare, sowie die Vernichtung der zur Herstellung derselben bestimm ten Platten und Formen im Hanptcrkenntnisse mit auszusprechen. 2. Bei Antragsvcrgehcn ist die Confiscation oder Vernichtung nur auf besonders hierauf gerichteten Antrag des Verletzten zu ver fügen. 3. Ist cinPrcßerzcugniß seinem Hauptinhalte nach ein erlaub tes, so wird nur auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theilcs der Platten und Formen, auf welchem sich diese Stellen befinden, erkannt, ist jedoch eine derartige thcilweiscVernich tung nicht ausführbar, so ist auch in solchenFällcn die gänzliche Ver nichtung und beziehentlich Confiscation der betreffenden Eremplare, Platten und Formen anzuordnen. 4. Die Confiscation erstreckt sich aber nicht auf solche Erem plare des Preßerzcugnisses, die bereits in den Besitz von Privat personen oder juristischen Personen übergegangcn sind, welche sie lediglich zum eigenen Gebrauche und nicht etwa auch mit zur öffent lichen Unterhaltung des Publicums, wie dies z. B. in Gasthöfen, Schankwirthschaftcn, Leihbibliotheken, öffentlichenLcsecabinetten und dergleichen der Fall ist, an sich gebracht haben. Im klebrigen wird an der Bestimmung im Art. 64. k der Re- vidirten Strafprozeßordnung nichts geändert. Artikel 24. Ist in Verfolg der eingclcitcten Untersuchung ans Confiscation und Vernichtung eines Preßerzcugnisses wegen seines gesetzwidrigen Inhaltes erkannt und solches in der-Leipziger Zeitung öffentlich bekannt gemacht worden, so darf sich Niemand bei Vermeidung einer Geldbuße bis 50 Thalcr oder Gefängniß bis zu 4 Wochen mit der ferneren Verbreitung oder öffentlichen Ankündigung des betreffenden Prcßcrzcngnisscs oder dem Abdrucke derjenigen Stellen befassen, ans Welche sich die Anschuldigung oder Verurteilung bezieht. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird hierdurch nicht aus geschlossen. Artikel 25. Ob ein Straferkenntniß auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen sei, ist dem Ermessen des Gerichts zu überlassen, insofern nicht dem Verletzten nach der bestehenden Gesetzgebung ein Recht darauf zusteht. Die wegen des Inhalts einer periodischen Druckschrift ergan genen Straferkenntnisse sind ans Anordnung des Gerichts vollständig mit Entscheidungsgründen und ohne jede Bemerkung in der nächsten Nummer kostenfrei zum Abdruck zu bringen. Artikel 26. Die Untersuchung und Abnrtheilung in den Fällen des Art. 20. und slg. erfolgt auf den Antrag des Staatsanwalts, beziehentlich des Privatanklägcrs durch dasjenige Bezirksgericht, in dessen Be zirke die Beschlagnahme des Preßerzcugnisses erfolgt ist, oder, da fern eine solche nicht erfolgt ist, das Bezirksgericht des Wohnorts des Angeschnldigten (vergl. Art. 52. der Revidirten Strafprozcß- ordnung). Bei dem Zusammentreffen mehrerer Bezirksgerichte entscheidet das Zuvorkommen. Ueber den Antrag erkennt das Bezirksgericht nach Anhörung des Antragstellers und des Angeschnldigten in öffentlicher Sitzung, jedoch vorbehältlich der Bestimmungen im Art. 6. der Revidirten Strafprozeßordnung. Auch ist auf Verlangen des Ange klagten dieOeffentlichkeit auszuschließen und solchenfalls dieZulassung dritter nnbetheiligter Personen, einschließlich der im Art. 6., Abs. 4 der Revidirten Strafprozcßordnung genannten, nicht gestattet. Gegen das Erkcnntniß sind diejenigen Rechtsmittel des Staats anwalts und des Angeschnldigten gestattet, welche demselben gegen ein Enderkenntniß des Bezirksgerichts nach den allgemeinen straf prozessualen Vorschriften eingeräumt sind. Artikel 27. Die Strafbarkeit der in Art. 20. n. slg. erwähnten Preßver- gehen verjährt mit dem Ablaufe von drei Monaten, von dem ersten Verbreitungsacte an gerechnet. Ist jedoch innerhalb dieses Zeitraums ein Strafverfahren nach Art. 19. eröffnet oder sind darauf hinziclende gerichtspolizeiliche Er örterungen im Gange, so ruht während der Dauer der letzteren,, beziehentlich des eingeleitctcn Strafverfahrens, der Lauf der Ver jährung. —^ Viertes Capitel. Von der Beschlagnahme von Prcßerzeugnissen. Artikel 28. 1. Wenn ein zur Verbreitung bestimmtes Preßerzeugniß den Vorschriften im Art. 6. nicht entspricht, oder 2. dessen Vertrieb nach Art. 9., 17. u. 24. als verboten anzu- sehcn ist, oder 3. in der Art. 15. gedachten Maße ohne ortspolizeiliche Anzeige geschieht, inglcichcn 4. wenn ein zur Veröffentlichung gelangtes Preßerzeugniß den Thatbestand einer Handlung enthält, welche gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt, so kann eine vorläufige Beschlagnahme des selben in allen Exemplaren (mit Ausnahme des im Art. 23. unter 4 gedachten Falles), sowie in den Fällen unter 4 des gegenwärtigen Artikels der zu dessen Herstellung etwa besonders bestimmten Platten und Formen verfügt werden. Ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die strafbare Handlung nur auf Antrag des Verletzten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder