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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1870
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- Deutsch
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Unter diesen Umständen erheischt das Interesse des gesammten süddeutschen Buchhandels gewiß aufs dringendste, daß das im Ge biete des Norddeutschen Bundes zur Geltung gelangte Gesetz über das Urheberrecht auch in den süddeutschen Staaten angenommen werden möchte. Mag es auch für die bayrische Staatsregierung nicht angenehm sein, ein erst vor wenig Jahren in Kraft getretenes Gesetz außer Wirksamkeit zu setzen und durch ein neues zu ersetzen, so dürfte doch auch für sie, die durch Erhebung des Frankfurter Entwurfes zum bayrischen Gesetze bereits gezeigt hat, daß sie die hier in Frage kommenden wichtigen Interessen zu würdigen versteht, der große Gewinn der Rechtseinheit auf diesem Gebiete bestimmend wirken. Für die übrigen süddeutschen Regierungen besteht aber gar kein Grund, die Annahme des Gesetzes zu verweigern, für sie ist dieselbe reiner Gewinn. Alle zusammen werden sich der Erwägung nicht verschließen, daß das Interesse und der innere Zusammenhang des deutschen Buchhandels gebieterisch eine einheitliche Gesetzgebung in Betreff des Urheberrechts verlangt, wofern nicht durch die abweichenden Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen der süddeutschen Staaten Unsicherheit, Gesetzesunkcnntniß und Schädigung des süddeutschen Buchhandels eintreten soll. Nationale und wirthschaftliche Gründe reichen sich hier die Hand; denn wenn auf der einen Seite das Volk von Denkern, wie wir uns so gern nennen hören, einen tief be gründeten Anspruch auf einen einheitlichen gesetzlichen Schutz seiner geistigen Production hat, so ist andererseits gewiß, daß diese letztere bei Fortdauer des jetzigen Zustandes sich am blühendsten da ent wickeln dürfte, wo das Rechtsleben sich am günstigsten für sie ent wickelt hat, da, wo das größte Vertrauen Platz greifen kann. Ferner spricht für das neue norddeutsche Gesetz die Erwägung, daß dasselbe in vielen und wesentlichsten Beziehungen mit dem Bör- senvereins'Entwurf und also auch mit dem bayrischen Gesetze zusain- mcnfällt, in andern aber einen Fortschritt in logischer und präciser Fassung darstcllt, der Bewegung des Buchhandels etwas mehr Frei heit und Raum gewährt, als das bayrische Gesetz, endlich aber einen sehr erheblichen Fortschritt in der Behandlung von Streitsachen aufweist. Auch das norddeutsche Gesetz ruht auf der ihm vorausgegan genen Rechtsbildung, auch vor seinem Zustandekommen wurden Sachverständige aus den Kreisen der Autoren wie des Buchhandels vernommen, und so wie es jetzt aus der Berathung des Reichstags hcrvorging, darf man wohl seine Freude darüber aussprechen, daß hier ein gut gelungenes und nothwendiges Werk zu Stande gekom men ist. Es ist nicht meine Absicht, speciell die einzelnen Artikel des Gesetzes kritisch zu beleuchten, aber auf die schon erwähnte, für die Behandlung der sich ergebenden Rechtsstreitigkciten gewiß höchst förderliche und im Interesse der Betheiligten, namentlich des Buch handels liegende Bestimmung möchte ich noch besonders Hinweisen (§§. 30. und 31.). Es ist dies die Bestimmung, daß der Richter befugt ist, in zweifelhaften oder streitigen technischen Fragen, von welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder der Betrag des Scha dens und der Bereicherung abhängt, das Gutachten Sachverstän diger einzuholeu. In allen Staaten des Norddeutschen Bun des re. sind in Folge dieses Gesetzes Sachverständigen-Vereine zu gründen, welcke auf Anrufen der Beteiligten befugt sind, über streitige Entschädigungsansprüche als Schiedsrichter zu ver handeln. Ich bin der Ansicht, daß man diese Bestimmung als einen höchst erfreulichen Fortschritt begrüßen darf, welcher das Vertrauen in diesen Theil der Rechtspflege in hohem Grade zu stärken ge eignet ist. Es erübrigen mir noch einige Worte über die Formulirung meines Antrages, welche erfolgte, ehe die Berathungen des Reichstages voll ständig geschlossen waren und der officielle Gesetzestert vorlag. Es wären vielleicht die Worte „um alsbaldige unveränderte Annahme" anders zu fassen. Wie die traurige Jsolirung — ich wenigstens muß sie als eine solche erkennen — der süddeutschen Staaten von der Entwicklung der größern Hälfte des deutschen Volkes bereits auf den verschie densten Lebensgebieten die nachtheiligsten Folgen für sie aufweist, so befürchte ich auch hier, daß zwei Bestimmungen des Gesetzes, obgleich gerade sie mit zu seinen Vorzügen gehören, bei der herr schenden particularistischcn Strömung einerseits und Angesichts der thatsächlichen Verhältnisse andererseits auf Widerstand stoßen oder möglicherweise als unausführbar sich erweisen werden. Das Gesetz bestimmt nämlich, daß für Entschädigungsklagen und strafrechtliche Verfolgungen das Bundes-Oberhandelsgericht zu Leipzig die oberste Instanz bilde. Es bestimmt ferner, daß die Eintragsrolle, in welche die in §. 7. und 11. des Gesetzes vorgeschriebenen Eintragungen stattzufinden haben, bei dem Stadtrathc zu Leipzig geführt werde. Die Uebertragung dieser Bestimmungen auf die süddeutschen Staaten müßte jedenfalls durch Verträge »ä boo mit dem Nord deutschen Bunde erzielt werden. Ich stelle es Ihrer Discussion anheim, ob Sie eventuell etwa einsetzen wollen: „um schleunige und womöglich unveränderte An nahme". In formeller Hinsicht möchte ich mir erlauben vorzuschlagen, entweder den Vorstand des Vereins mit der Ausführung der nöthigen Schritte, unter die ich die Herstellung einer für die Re gierungen bestimmten Denkschrift begreife, zu beauftragen oder eine besondere Commission dafür nicderzusetzen. Nach all diesem möchte ich Sie, geehrte Kollegen, ersuchen, dem von mir gestellten Antrag beizupflichtcn. Ich habe ihn in Ihrem Kreise gestellt, weil mir schien, daß der süddeutsche Buchhändlerver- ciu zunächst den Beruf habe, in einer die Interessen des süddeutschen Buchhandels so tief berührenden Frage seine Stimme zu erheben und für dieselben einzutreteu. Ich habe ihn gestellt ferner aus dem Grunde, weil mir Ehre und Würde zu gebieten scheinen, Laß die Mitglieder des süddeutschen Buchhandels nachdrücklich für das bei sich zu Hause eintreten, was sie bereits als Mitglieder des Börsen vereins erstrebt und gefördert haben; ich habe ihn gestellt endlich, weil ich es für Pflicht jedes Einzelnen halte, dahin zu wirken, daß der gesammte deutsche Buchhandel, in dessen Organisation sich ein Stück deutscher Einigung längst vollzogen hat, dem entsprechend auch der Wohlthat einer einheitlichen Gesetzgebung auf seinem eigensten Ge biete sich erfreue. Endlich, scheint mir, hat jeder Deutsche auch in seiner Berufssphare die Pflicht, seinen Stein zuzutragen zu dem Baue, der in hoffentlich nicht allzuferner Zeit die jetzt noch getrenn ten Brüder in seinen Wohnungen vereinigen soll. Miscellen. Leipzig, 23. Juli. Nach den Bekanntmachungen der hiesigen Postbehörde und Eisenbahndirectionen ist auf die Dauer der jetzigen Militärtransporte auf sämmtlichen sächsischen Eisenbahnlinien aller Post- und Handelsverkehr theils ganz sistirt, theils nur in sehr be schränktem Maße zulässig. Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten in dem gewohnten Gang der Geschäfte sind daher in der nächsten Zeit unvermeidlich, was die auswärtigen Handlungen in ihrem Verkehr mit dem hiesigen Platze patriotischen Sinnes beachten mögen. Das Sächsische Wochenblatt berichtet: „Nach einer Verordnung des Ministeriums des Innern vom 29. Juni ist der Verordnung vom 23. Sept. 1851, wonach die ertheilten Colportirerlaub - 354*
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