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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1870
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- Deutsch
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2478 Nichtamtlicher Theil. I! 168, 25. Juli. Bucdh. d. cvang. Gesellschaft in Barmen ferner: 7055. chLkben u. Heinigang v. RcgineJulie Jolbcrg, gkb. Zimmern, derGrün- derin u. Vorsteherin d. Mutterhauses s. Kinderpflege zu Nonncnweier. gr. 8. In Comm. Geh. * 3 N/ 7056. -7 Mohn, Soll man auch die jungen Kinder taufen? 8. In Comm. Geh. "3Nj< 7057. ch Rettungsboote, zwei. 32. In Comm. Geh. 1^ N-k Dalp'sche Buchh. in Bcrn. 7058. -j-4uI>rI»uetxI.8elivvei7.ei->Ipene!ub. 6.1.i>,rß. 1869—70. Kil ar1>8l. lleilagen. 8. In Lomm. Oeli. ' 3HH ^ A. Dnnckcr's Buch.Verlag in Berlin. 7059.1iveln», t>., de Imi8S6 l!oru880rum I «ginne vito. 8. 6el>. » 4 Knapp in Halle. 7060.Schwatlo, C-> das Veranschlagender Bauarbciten nach dem neuen Mc- tcr-Mah n. Gewicht. 3. Hst. gr. 8. ' Plahn'sche Buchh. in Berlin. 7061. Vom Wiener Lchrcrtagc 1870. gr. 8. Geh. " 3 Püttmann in Elberfeld. 7062. Jäkel, E. T., I>r. Martin Luther. Geschichte scinesLebenS u. scinerZcit. Ein Gedcnkbuch s. das cvangel. Volk. 3—8. Lsg. gr. 8. Geh. L sh NVtschkc in Leipzig. 7063. Miihlseld, I., 1748—1868. ZwanzigIahreWeltgcschichtc f.das dcntsche Volk. 2. Aust. 12. Lsg. gr. 8. Geh. 4 N-k Schulzc'sche Buchh. in Oldenburg. 7064. 7 Freiwillige, der einjährige. 16 Unterrichtsbriefe im Englischen. 10. Brief, gr. 8. Geh. sh 7065. P dasselbe. 16 Unterrichtsbriefe im Französischen. 10. Brief, gr. 8. Geh. 7066. -s — dasselbe. 16 Unterrichtsbriefe im Lateinischen. 10. Brief, gr. 8. Geh. sh ^ Thicnemann in Gotha. 7067. f Adreßbuch der Residenzstadt Gotha. 8. In Comm. Cart. * sh Wagner'sche Univ.-Bricht), in Innsbruck. 7068. Frasfinetti, I., praktisches Handbuch f. den angehenden Pfarrer. Aus d. Jtal. v. M. Marzari. 4. Aufl. 8. In Comm. Geh. * 24 7069 kalrum sonctorum opuseulo 8eleeta eeiist. II. Ilurler. Vol. X. «1 XI. 16. 6eb. L9dl^ Inhalt: X. 8. Optati üe 8elri8mst6 vonntlstLrum libri Vll. — XI. 8. Lu8ebii üieron>mi 6pl8tolae 8el6ctse. Weber in Leipzig. 7070 -s-Lurte llerktbeinxrenre u. Lissndslrnligrlo v. lUittel-Lurops.IIolr- sclm. Vol. I Vo Didot FrorcS, Fit« se (8o. in Pari« 4»ul>ert, L., »ielionnaire üe bioxrapliie generale stepuig >68 lempg Ie.8 plu8 sneieno juSqu'en 1870. gr. 8. 6ek. * 2 ^ Unlielais, 0euvr«8, oeeompsgnee8 chun eommentoire nouveau par !II. K. Lurgaull >Ie8 Kare>8 ei llsllier^. Home 1. 2. hstit. 8. Oeti. ' l '/r ^ linxmoiiU, L., la tamille ile bl. blorgerel. 8. Oeli. * 1 Nichtamtlicher Theil Vortrag von Herrn Rohmcr in der Generalversammlung deö Süddeutschen Buchhändlervereins, dessen Antrag betreffend: die süddeutschen Regierungen um Annahme des Gesetzes über das literarische Urheberrecht des Norddeutschen Bundes zu ersuchen. Die Motivirung des vorstehenden Antrages, worüber das Börsenblatt neulich schon kurz berichtete (Nr. 150), lautet ihrem vollständigen Wortlaute nach folgendermaßen: Meine Herren! Kaum ist cs Wohl nöthig, den von mir eingebrachtcn Antrag in einem Vereine von Buchhändlern ausführlich zu begründen. War es doch seit vielen Jahren das Bestreben des gesammtcn deutschen Buchhandels, eine Ordnung des Rechtszustandes in Sachen des geistigen Eigcnthums durch ein für ganz Deutschland gültiges Gesetz herbcigcführt zu sehen. Diese Ausgabe, deren Lösung, wie Sie wissen, von Seiten des Börscnvereins schon bei der 1866 zu Grabe gegangenen Bundesversammlung betrieben wurde, ein Ver such, der sich nur eines theilweisen Gelingens zu erfreuen hatte, ist nun für das Gebiet des Norddeutschen Bundes, also für weitaus den größten Theil der deutschen Staaten, gelöst worden, gelöst, wie ich glaube, in einer die betheiligten Interessen durchaus befriedigen den Weise. Es ist eines der wenigen legislatorischen Verdienste der erlo schenen deutschen Bundesversammlung, daß sie wenigstens den noth- dürstigsten Grundlinien eines gemeinsamen Rechtszustandes in Nach- drnckssachen in den 40—50er Jahren im ganzen Bundesgebiet Gel tung verschafft, darunter namentlich die 30jährige Schutzfrist durch gesetzt hat. In der Ausbildung dieser Grundlinien gingen jedoch die Particulargcsctzgebungen sehr auseinander, so sehr, daß, wie eine allgemein anerkannte Autorität ans diesem Gebiete, Prof. Mandry, sagt, die Doctrin und Praxis, zumal bei der schwan kenden prinzipiellen Auffassung, eine gleichmäßige Beantwortung der einzelnen Fragen nicht zu bewirken vermochte. Namentlich in Len für den Schutz gegen Nachdruck wichtigsten und einer einheit lichen Regelung am meisten bedürftigen Punkten, nämlich bezüglich der geschützten Objecte, und bezüglich der Scheidung der erlaubten und der unerlaubten Benutzung fremder Werke war die Verschieden heit der geschlichen Bestimmungen und der wissenschaftlichen Auf stellungen sehr erheblich. In Folge dieses höchst unbefriedigenden, schwankenden Rechts- zustandcs, welcher mit einer einzigen Ausnahme für die süddeutschen Staaten heute noch besteht, hat bekanntlich der Börscnverein der deutschen Buchhändler in den Jahren 1855—57 durch drei Rechts gelehrte einen Nachdrucksgesetz - Entwurf ausarbeiten lassen. Der selbe wurde, nachdem er alle Stadien einer sorgfältigen Berathung durch eine Sachverständigen-Commission durchlaufen, — in der, es geziemt sich Wohl in diesem Saale und bei diesem Anlaß des ver dienten Kollegen zu gedenken, auch Herr Theodor Liesching von Stuttgart mitwirkte, — der k. sächsischen Staatsregierung niit dem Ersuchen vorgelegt, auf Grund dieser Vorlage entsprechende Anträge auf eine durchgreifende Abänderung und Vervollständigung der Nach- drucksgcsctzgebung bei der deutschen Bundesversammlung zu stellen. Dieser sächsische Antrag wurde am 16. October 1862 von der Bundesversammlung — unter dem Widerspruche Preußens — an genommen, und durch eine im Spätherbst 1863 zusammeugctretenc Commission unter Zugrundelegung des Börsenvcrcins-Entwurfs und eines auf derselben Grundlage ausgearbeiteten oesterrcichischen Ent wurfes ein Gesetzentwurf über das Urheberrecht berathcn, und der selbe auch von der Bundesversammlung gebilligt und sämmtlichcn deutschen Negierungen zur Annahme empfohlen. Nur in einem einzigen deutschen Staate wurde dieser von der Bundesversammlung angenommene und empfohlene Entwurf mit einigen Aenderungen wirklich zum Gesetz, nämlich in Bayern. Für alle übrigen deutschen Staaten, welche außerhalb desNord- deutschen Bundes stehen, gibt es ein codificirtes Recht über diesen Gegenstand nicht, sondern herrscht eben der oben berührte unbefrie digende und unsichere Rechtszustand. Ich verweise nur auf das Uebersehungs- und Benutzungsrecht, in welchen Materien die ver schiedenste Praxis besteht.
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