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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. .V 175, 3l>. Juli 1917. Meine Herren, es ist kein Zweifel, daß der Sortimenter das Recht hat, Bestellgebühren oder ausgelegte Spesen usw. von seinem Kun den im einzelnen Falle und unter Kenntlichmachung des Zuschlags zu erheben. Aber darum handelt es sich nicht mehr. Wenn die An träge durchgehen, würde es keinem Sortimenter mehr einsallen, seinem Kunden im Laden zu sagen: Dieses Buch kostet 10 cs wird aber mit einem Zuschläge von soundsoviel verkauft, sondern der Kunde muß einfach den betreffenden Zuschlag mitbezahlen. Ein Unterschied zwischen Ladenpreis und Verkaufspreis besteht tatsächlich nicht. Ich will Ihre Zeit nicht damit hinbringcn, Ihnen aus der Literatur nachzuwcisen, wie einstimmig alle Autoren ge rade in dieser Frage sind. Bon dem uralten, noch heute klassischen Rottner bis zu Paschke und Rath wird überall übereinstimmend er klärt: Ladenpreis ist derjenige Preis, zu dem das Buch an das Pu blikum verkauft, resp. zu dem das Buch an das Publikum Vertrieben wird. Es liegt hier also der Versuch einer Aufhebung des Rechtes des Verlegers, den Ladenpreis zu bestimmen, vor. Dieses Recht hat der Verleger kraft der Satzungen; dieses Recht hat der Verleger kraft Gesetzes. Sie wissen außerdem, daß nach ß21 des VRG. der Verleger nicht das Recht hat, den Ladenpreis zu erhöhen, wenn der Autor nicht zugestimmt hat. Auch dieses Recht wird durch die Anträge Nitsch- mann und Genossen vernichtet; denn über den Kopf des Autors, über den Kops des Verlegers hinweg soll hier der Ladenpreis von einem Verein sestgestellt werden und nicht mehr vom Verleger. Meine Herren, das ist die sormale Seite der Sache. Damit ist natürlich nichts geholfen. Damit ist vor asten Dingen den Be schwerden, die das Sortiment erhebt, nicht abgeholscn. Es ist ihnen nicht einmal eine Erwiderung entgcgengestellt. Ich will deshalb auf diese sachliche Seite hier noch kurz eingehen. Der Verlagsbuch handel müßte sich naturgemäß die Frage vorlegen, ob diese Anträge, wenn sie satzungsgemäß cingebracht worden wären — denn da sie eine Satzungsänderung bedeuten, müßten sie in anderer Form ein gebracht werden —, berechtigt und annehmbar wären. Ich bedaure, diese Frage mit einem glatten Nein beantworten zu müssen. Ich weiß nicht, ob es nötig ist, in dieser Versammlung auch nur ein Wort darüber zu verlieren, daß die Rabattgewährung, die Rabattbemessung kein Willkürakt seitens des Verlegers ist, sondern daß der Rabatt, wie er heute besteht, ein Erzeugnis einer langen, Jahrzehnte, ja Generationen überdauernden wirtschaftlichen Entwicklung darstellt. Er ist hcrausgewachsen aus dem freien Spiel der Kräfte, aus der Wechselwirkung von Angebot und Nachfrage und kann weder vom Verleger willkürlich heruntergedrückt, noch vom Sortimenter willkürlich in die Höhe geschraubt werden. Es sind eherne Wirtschaftsgesetze, meine Herren, denen wir hier alle unterworfen sind, der Verleger so gut wie auch der Sortimenter, und es ist eine meines Erachtens unheilvolle und abschüssige Bahn, wenn hier ver sucht wird, dieses freie Spiel der Kräfte, diese natürliche Entwick lung der Rabattverhältnisse zu unterbinden und sie durch Mehrheits beschlüsse zu ersetzen. Es ist hier auf den Ehrenstandpunkt des Verlegers hingcwicsen worden. Meine Herren, es handelt sich hier nicht um eine mehr oder weniger große Noblesse, sondern es handelt sich um wirtschaft liche Notwendigkeiten. Es ist sehr mit Recht gesagt worden, von dem 25prozentigen Rabatt könnte das Sortiment allein nicht exi stieren. Ja, meine Herren, wer verlangt denn das? Wer hat denn das jemals behauptet? Selbst aus der Gildcstatistik geht hervor, daß co überhaupt kein Geschäft gibt, das nur Durchschnittsrabatt erhält oder nur 25tzh Bruttogewinn hat. Eine solche Annahme kommt mir etwa so vor, wie wenn jemand fragen wollte: wieviel Zeit braucht ein Schnellzug von Leipzig nach Berlin? und wenn er die Geschwin digkeit zugrunde legte, die der Zug hat, wenn er abgebremst in eine Station einfährt. Meine Herren, Sie müssen doch die Durchschnitts- geschwindigkeit zugrunde legen und genau so den Durchschnitts rabatt, den das Sortiment genießt, wenn Sie überhaupt über die Fragen reden wollen. Ich bin erstaunt, daß ein so klarer Kopf wie Herr Nitschmann eine derartige Argumentation hier versucht. Die Höhe des Rabatts in der von ihm gewünschten Weise sestzusctzen, kommt mir so vor, wie wenn jemand willkürlich die Höhe der Queck silbersäule des Barometers beeinflussen wollte. Die Höhe der Queck silbersäule ist bestimmt durch den Lustdruck, und die Höhe des Rabatts ist bestimmt durch den wechselseitigen Druck von Angebot und Nach frage. Also kommen Sie da nicht mit Mehrheitsbeschlüssen! ! 908 Tie Anträge ersetzen überdies das Gebrauchsrecht, wie es in der Berkaussordnung niedergelegt ist, durch eine willkürliche Be stimmung. Ich verweise Sie auf den ersten Paragraphen der Ver- kaussordnung, wo ausdrücklich gesagt ist, daß sie »nur das Bestehen des Gebrauchsrechts kodifizieren und auf Gruud der Satzungen ent sprechend auslegen« will. Hier kommen Sie und wollen das Novum schassen, daß Sie eine vollständig neue Bestimmung, eine Williür- bestimmung, die in keiner Weise durch das Gebrauchsrecht gerecht fertigt ist, in die Verkaufsordnung hineinarbeiten. Meine Herren, was würde denn die Folge sein, wenn wir zu solchen Majoritätsbeschlüssen kämen? Der Sortimenter würde aus hören, ein selbständiger Geschäftsmann zu sein, und er würde zu einem Beamten werden, für dessen Wohlergehen und für dessen auskömmliches Dasein die Gesamtheit durch Festsetzung des Mi nimal- oder Normalrabatts sorgt. Außerdem würde es das Ergebnis der Anträge sein, bei denen es ja natürlich nur einen verhältnismäßig kleinen Schritt bedeuten würde, statt der 30tztz zu sagen 35 oder 40 oder ich weiß nicht wieviel Prozent, daß das Sortiment die Spesen beliebig erhöhen kann. Ter Verleger ist unter allen Umständen verpflichtet, diese Spesen zu be zahlen. Nun, meine Herren, wir kommen dadurch zu ganz unhaltbaren Verhältnissen. Wenn also die Anträge für den Vcrlagsbuchhandcl aus den angeführten Gründen vollständig unannehmbar sind, so sind wir auch überzeugt, daß diese Anträge aus das Sortiment selbst die allerschädlichste Rückwirkung haben würden. Es ist darüber in der Literatur — im Börsenblatt und in anderen Organen — bereits so viel geschrieben, und es ist bereits so viel darüber gesprochen wor den, daß ich Sie nicht damit aushalten will. Ich will hier nur kurz ein mal zusammenfassen, was alles eingewendet und meines Erachtens mit Grund eingewendet worden ist: die voraussichtliche Vermehrung der Sortimentssirmen, sobald die Rabattverhältnisse, das heißt die Reingewinnvcrhältnissc wieder günstiger werden, — der Anreiz zur Schleuderet, — die Erschütterung des festen Ladenpreises, — die Ver ärgerung des Publikums durch diese Steigerung des Ladenpreises resp. durch die Erhebung von Zuschlagsgebührcn, wenn Sie das wirk lich tun wollten, und dann vor allen Dingen die Gcsahr der Steige rung des direkten Vertriebes des Verlegers au das Publikum. Meine Herren, ich verstehe nicht, wie aus Sortimenterkrciscn derartige Vorschläge gemacht werden können. Sie müssen doch selbst wissen, meine Herren, wie groß das Terrain ist, das das Sortiment bereits an andere Betriebe verloren hat. Vergegenwärtigen Sie sich doch das ungeheure Absatzgebiet des Kolportage- und des Reisebuch handels (Sehr richtig!); vergegenwärtigen Sic sich, wie in den letzten Jahrzehnten der direkte Vertrieb des Verlagsbuchhandcls an das Publikum in einer geradezu erschreckenden Weise zugenommen hat. (Zurufe: Leider!) — Gewiß, leider! (Zuruf: Warum denn?) — Warum? Weil der Verleger sicht, daß er mit dem direkten Vertriebe billiger davonkommt als mit dem Sortiment. (Rufe: Oho!) Wir stehen doch unter ganz zwingenden wirtschaftlichen Gesetzen. Wir können doch nicht von uns aus willkürlich das Rad der wirtschaftlichen Entwicklung irgendwie beeinjlussen wollen. Dazu haben wir doch gar keine Macht. Selbst die Gesamtheit hat keine Macht dazu. Wir sehen die Entwicklung; wir sehen, daß das Sortiment nur noch einen ver hältnismäßig kleinen Bach des ganzen großen Bücherstroms durch sein Gebiet leitet, und Sie wollen diesen kleinen Bach immer noch weiter beschränken? Es kommt hinzu, meine Herren, daß diese Vorschläge ganz un durchführbar sind. Selbst gesetzt den Fall, die Anträge würden satzungsgcmäß eingebracht, satzungsgemäß beschlossen, und der Bor- senvcrein würde sie seinen Mitgliedern gegenüber zur Durchführung bringen wollen, so hätte er doch keinerlei Machtmittel in der Hand, den Nichtmitglisdcrn gegenüber durchzusetzcn, daß auch sie diese Bestellgebühr erheben. Nun, zu welchen Verhältnissen kommen wir, wenn in jeder Stadt der kleine Papierhändlcr und Auch-Buchhäudler Inserate in die Zeitungen setzt: Ich verkaufe zu dem Ladenpreise des Verlegers; ich erhebe keinen Zuschlag!? Der Börsenverein kann doch nicht den Verleger daraufhin verklagen, daß er den Mann zwin gen soll, seinen Ladenpreis nicht einzuhalten. Also, meine Herren, diese Anträge sind, von jeder Seite gesehen^ von der Seite des Verlegers sowohl wie von der des Sortimenters aus^
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