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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1868
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1868
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- Deutsch
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3242 Nichtamtlicher Theil. 269, 19. November. Nciuh in Berlin. 11201. Beyschlag, 33., die pauliinscke Tbeodicce RömcrIX—XI. EinBeilrag zur bibl. Theologie, gr. 8. Geh. * 12sch 11202. Müllensiefen, I., tägliche Andachten zur häuslichen Erbauung. 1. Bd- 5. Aufl. gr. 8. Geh. ' 2 ^ PH. Rcclam j»n. IN Leipzig. 11203. Goethe s sämmtlichc Werke in 45 Bdn. 8. u. 9. Bd- gr. 16. Geh. ä " 2^2 N-k Dtiike de van Muydcn in Berlin. 11204.Beiträge, livländische, Hrsg, von W. v. Bock. 2. Bd. 5. Hst. gr. 8. Geh. " Vs ^ 11205. IHilIi, 6., das Lonsulslrvssen d. norddeulsekeu Lundes u. die iXationalitäl der leLullkiirieisokille. Kil e. Verreiekn. der bis Lude Oelbr. 1868 ernannten Lundesconsuln. 4. ln Löwin. Lek. * 6 Beit sc Eo. in Leipzig. 11206. t'slk, k., dis sanitäts-polireiliebe llekervviiokunx bäberer u nie derer 8ebulen u. ibre LusAsken. ^r. 8. Lek. * 24 X-t Nichtamtlicher Theil. Zur Lehre vom Verlagsrecht. Die von Hrn. I. K. im Börsenblatte Nr. 256 aus Anlaß der wiederholten Warnungsanzeigen des Hrn. Leop. Gebhardt gegen Friede. Schultheß angeregte Frage läßt sich freilich nur allgemein erläutern, weil die Verlagsverträge, auf welche sich Gebhardt beruft, nicht vorliegen und wir also die Details der Sache nicht kennen. Immerhin bietet die Frage in ihrer Allgemeinheit interessante Sei ten, die auch bei dem Vorhaben des Börsenvorstandes: für die, in dem in Aussicht genommenen allgemeinen Civilgesetzbuche des Nord deutschen Bundes aufzunehmenden Bestimmungen über den Ver lagsvertrag ein erschöpfendes Material zu sammeln, Beachtung verdienen möchten. Der allgemeine Sachverhalt wäre also folgender: A. hat als Verleger der Bücher des B. in seinen Verträgen mit Letzterem die Vereinbarung getroffen, daß B. alle seine ferneren Schriften nur bei A. verlegen darf. Trotzdem hat B. ein neues Werk beiC. erscheinen lassen, und nachdem nun D. Rechtsnachfolger des A. geworden, will er gegen C- als Schädiger seines Eigenthums klagbar werden. Es liegt nahe, daß das keinen Sinn hat. Durch die von B. gegen A. cingegangene Verpflichtung, alle seine ferneren Schriften bei A. zu verlegen, ist das Verlagsrecht, das Vervielfältigungsrecht an irgend einer dieser späteren Schriften gar nicht auf A. über tragen worden; zu solcher Uebertragung des Verlagsrechtes an einer bestimmten geistigen Schöpfung bedarf es eines auf diese ab- zielcnden Vertrages mit all den Festsetzungen oder Handlungen, welche einen Vertrag der Art zu einem Verlagsvertrage machen. B. hat sich gegen A. verpflichtet, Laß er (A.), und kein Anderer, Rechtsnachfolger in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht an seinen späteren Werken werden soll; dieser Rechtsnachfolger ist aber A. durch solche Verpflichtung noch nicht geworden — so wenig rechtlich wie factisch. Kommt nun B. jener Verpflichtung nicht nach, sondern überträgt das Verlagsrecht, das er ja trotz der Verpflich tung bis dahin noch allein inne hat, auf C., so ist eben C. der legi time Eigenthümer des Vervielfältigungsrechtes und er hört nicht auf das zu sein, weil ihm B. etwas übertragen, etwas verkauft hat, was er — nicht etwa schon einem Anderen vorher übertra gen hatte, vielmehr nur — verpflichtet war, einem Andern zu übertragen. An C. hat A. bezüglich des auf C. übertragenen Verlagsrechtes gar keine rechtlichen Ansprüche. Dies Verlagsrecht gehörte A. nie! Hat aber A. solche nicht, so hat sie auch nicht dessen Rechtsnach folger D. Ja, es muß sehr bedenklich erscheinen — und das berührt noch eine ganz andere Seite des Gegenstandes — ob, während A. möglicherweise aus der Verpflichtung, welche B. gegen ihn eingegan gen ist, nachdem B- solcher nicht nachgekommen, Entschädigungsan sprüche gegen B. geltend machen könnte (sofern er nachweist, welcher Schaden ihm aus der von B. gebrochenen Verpflichtung erwachsen ist — bekanntlich eine mehr als schwierige Aufgabe!) — ob D. als Rechtsnachfolger desA.solchcEntschädigungsansprüchc gegen B. den Verfasser, zu erheben im Stande ist. Praris und Wissenschaft haben zwar, wenn auch nicht ohne Widerspruch, sestgesteüt, daß das Verlagsrecht eines Verlegers an einem Buche durch Erbschaft, Kauf, Session rc. auf einen Dritten übertragen werden kann; sehr zweifelhaft muß es aber erscheinen, ob eine Verpflichtung wie die in obigem Falle bezcichnete, die dem, gegen den sie eingegangen ist, kein dingliches Recht verleiht, überhaupt ein auf einen Dritten übertragbarer, cessionsfähiger Ge genstand ist. Und in der That würde es nichts schaden, wenn das Recht ihn als einen übertragbaren Gegenstand nicht anerkennt. Verpflichtungen wie die bezeichnten haben, und können lediglich einen sittlichen Werth haben, abgesehen, daß sie Abnöthigckngen nicht der lautersten Art zu entspringen pflegen. Wir wollen nun wahrlich nicht, ist ein Schriftsteller unbedachter Weise eine solche Verpflich tung einmal cingegangen, es rechtfertigen, wenn er sie nachher ver letzt — verwerflich bleibt das immer—, aber wir müssen uns hüten, Einrichtungen schaffen zu wollen, durch welche mancherlei Art sitt licher und moralischer Verpflichtungen, welche ein Schriftsteller gegen einen von ihm persönlich geka unten und von ihm gewähl- ten Verleger cingeht, durch Cession re. auf irgend welchen beliebigen anderen Verleger übergehen sollen, der solche in einer Weise ausbeu tet, welcher der ursprüngliche Verleger fernstand. m Das elfte Stiftungsfest des Berliner „Krebs". Das war ein schönes Fest, welches der „Krebs", Verein jüngerer Buchhändler in Berlin, am Abend des 7. November zur Feier seines elften Geburtstages in den eleganten Räumen des „Englischen Hauses" veranstaltete! Erfreulich schon durch die rege Theilnahmcp vielfach war der ergangenen Einladung Folge geleistet, und die Zahl der Theilnehmer mochte sich auf nahezu hundert belaufen. Das statt liche Kontingent der Vereinsmitglieder hatte sich ziemlich vollständig eingestellt, aus größerer und geringerer Entfernung waren Kollegen zur Mitfeier herbeigeeilt, dieser und jener befreundete Nichtbuch händler hatte sich in unserer gastlichen Mitte angesiedelt, aber auch das fröhliche Gesicht manches in früheren Jahren dem Verein ange hörenden Prinzipals tauchte dazwischen auf. Ein Concert, das wie im vorigen Jahre die Feier einleitcte, fand durch seine geschmackvolle und elegante Ausführung seitens der Herren Erler und Liebner (für Clavier), Kraze und Franck (für Ge sang und Violine),beifälligste Aufnahme und ungetheiltesten Beifall; aber nicht nur dieser s. g. „officielle Theil", auch der nun folgende „lyrische" erwarb sich viele und begeisterte Freunde. Die herzlichen Worte, mit denen oer Cassirer, Hr. Berger, die zahlreich erschienenen Gäste begrüßte, waren ganz dazu angethan, den Boden für die rechte Feststimmung zu ebnen, Frohsinn und Heiterkeit nahmen zwischen uns Platz und Jeder widmete sich mit ganzem Eifer seiner Festes aufgabe. Schon sind zwei Depeschen eingelaufen, wie der Präsident, Hr. Mühlbrecht, verkündet: der Breslauer Verein sendet einen verstficirten Glückwunsch, und ein „vereinsamter Ostseekrebs" in Memel bringt seinem Bruder an der Spree ein herzliches Hoch. Während der Zeit sind die Kellner nicht müßig gewesen, der „italienische Salat" macht die Runde und das Geschlecht der ver-
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