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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1917
- Strukturtyp
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- Band
- 1917-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1917
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- Deutsch
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Redaktioneller Tri!. 167, 20. Juli 1817. unbezahlte» Buchforderungen müssen wir bei der Inventur auf- schreibcn. Wir blättern also die Kundenbücher der Reihe nach durch, sehen uns jedes Konto genau an und zählen darauf beide Seiten oder, wenn Soll« und Haben-Spalte sich auf einer Seite befinden, beide Spalten zusammen. Den Betrag der die kleinere Summe aufweiseuden Seite (Spalte) ziehen wir von der großen Seite ab und schreiben uns den verbleibenden Restbetrag (den Saldo) aus. Wen» die Soll-Seite (-Spalte) eines Kontos größer ist, dann schuldet uns der Kunde. — Manchmal ist auch die Haben- Seite größer, z. B. wenn ein Kunde eine größere Anzahlung ge leistet hat oder irrtümlich mehr zahlte, als er schuldig ist. — Wenn beide Seiten eines Kontos gleichgroße Summen aufweisen, dann ist das Konto ausgeglichen und der Kunde schuldet uns nichts mehr. Man schreibt zunächst alle die Posten der Reihe nach unter einander auf, die uns die Kundschaft schuldig ist, und zwar Name des Kunden, Seitenzahl des Buches und Betrag, z. B. Paul Schiller, S. i lö, 25.— ./k. Die Einzclbetrüge werden daun zu sammengezählt und so die Gesamtsumme aller Forderungen er mittelt. Hierauf stellt man die etwaigen Guthabenpostcn der Kundschaft zusammen. Obgleich also diese Kunden, die uns mehr zahlten, im Augenblick der Inventur unsere Gläubiger sind, stellt mau sie nicht etwa unter die Kreditoren der Passiven ein. Man zieht vielmehr die Gesamtsumme der Guthaben von der oben ermittelten Schuldsumme ab, und der verbleibende Restbetrag wird in das Inventar eingestellt. Beispiel: Gesamtsumme unserer Außenstände laut beson derem Verzeichnis ./t 7450. Hiervon ist abzuzteheu: Betrag der Guthaben-Saldi laut Aufstellung „Ä 325.— Demnach Saldo zum Inventar 7125.- Die Einzelaufstellung alter Debitoren wird als Anhang dem In ventar beigefllgt. Verlagsbuchhandlungen müssen bei den ausstehcndc» Forde rungen, die sie an Sortimeutsbuchhandlungcn haben, die Beträge für Disponenden und Kommissionssu con(i!t!on)-Senduugen von der Summe der festen Auslieferung abziehen, da die in Kommis sion bei den Sortimentern lagernden Bücher bei der Inventur zu den Vcrlagsvorrätcn zählen. (Vergl. den Abschnitt über Aus nahme der Verlagsvorräte.) Auch ausstehende Forderungen sind nach der Vorschrift des HGB. mit dem Wert anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkt bei- zulcgen ist, für welche» die Aufstellung staltfindet. Man muß sich deshalb bei der Aufstellung der Außenstände fragen, ob man auch alle Forderungen bezahlt erhalten wird. Trägt man bezüglich mancher Forderungen in dieser Beziehung Bedenken, dann handelt es sich um Zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen. Zweifelhafte Forderungen sind gemäß der gesetzlichen Vor schrift nach ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzeu, uneinbring liche Forderungen dagegen ganz abzuschreiben. Der Betrag der uneinbringlichen Posten bildet natürlich einen Verlust, ebenso die von den zweifelhaften Forderungen abgesetzten Beträge. Das Debitoren- oder Kunden-Konto mutz für diese Beträge erkannt werden, die dann aus dem Gewinn- und Verlust-Konto init dem Posten »Verlust an Buchsorderuugen« zum Ausdruck kommen. Man kann die zweifelhaften Posten am Jahresschluss auch aus ein besonderes Konto: das Konto für zweifelhafte Außenstände (Konto dubiöser Forderungen, Konto Dubio) übertragen, um so aus dem Kunden- oder Debitorcn-Kouto nur die wirklich guten und eindringlichen Posten zu führen. Das Konto zweifelhafter Forderungen wird dann mit dem vollen Betrage der voraussicht lich uneinbringlichen Forderungen belastet und das Debitoreu- Konto dafür erkannt. Von den einzelnen Guthaben wird dann der wahrscheinlich nicht einzutreibende Betrag abgesetzt und die hiernach verbleibenden Beträge, von denen man also annimmt, daß sie noch eingchen werden, der Reihenfolge nach im Inventar aufgesührt. Die von den zweifelhaften Außenständen abgeschie denen Beträge erscheinen wie die vollständig abgeschriebenen Kunden-Forderungen auf dem Gewinn- und Verlust-Konto als Verlustposten. 352 An dieser Stelle möge noch auf einen um die Zeit des Jahre: abschlusses sehr häufig vorkommenden und oft zu Zweifeln An- laß gebenden Fall hingewiesen werden. Zwischen dein Tag der Inventur und der endgültigen Fer tigstellung von Inventar und Bilanz liegen bekanntlich Wochen, ja Monate. In dieser Zwischenzeit ändern sich natürlich häufig dicVerhälinisse bei den Geschäftskunden. Forderungen, die wir am Tage der Inventur noch für gut und eindringlich ansahen, müssen dann vielfach als verloren angesehen werden, andererseits gehen verloren gegebene und bereits abgeschriebene Forderungen oft noch ein. Ohne nun diesen Standpunkt als unbedingt maßgebend be zeichnen zu wollen, sei doch empfohlen, in solchem Falle diese erst nach dem Jnventurtage bekannt werdende veränderte Sachlage noch zu berücksichtigen und ursprünglich als gut eingestellte For derungeu wieder zu streichen, gegebenenfalls mit einem kleineren Betrag cinzustcllen oder, umgekehrt, bereits abgcschricbene For derungen wieder als gut aufzuführen. Nehmen wir an, daß wir u a ch dem Jnventurtage, aber »och vor Fertigstellung der Bilanz erfahre», daß ein Kunde, der uns noch !00 ./t schuldet und den wir bisher für durchaus zahlungs fähig gehalten haben, in Konkurs geraten ist. Wenn wir uns streng au das Gesetz halten, müßten wir diese für uns so gut wie verlorene Forderung in das in Arbeit befindliche Inventar mit 100 ,/k voll cinstcllen, weil am Tage der Inventur, für den die Bewertung zu erfolgen hat, die den Verlust bewirkende Ursache noch nicht vorlag. Der Verlust dürfte also eigentlich erst bei der näch st jährigen Bilanz zum Ausdruck kommen. Wenn wir nun aber diesen Koukursfall und den damit für uns verbundenen Verlust noch bei der jetzigen Inventur be rücksichtigen, die >00 ^kk also außer Ansatz lassen oder vielleicht nur 20 „kt cinsetzcn, dann kann der Vorwurf des Verstoßes gegen die Bilanzwayrheit, der Unterdrückung von Vermögensbestandteilen mit Recht Wohl kaum erhoben werden. Es ist jedenfalls besser, die noch in Arbeit befindliche gegenwärtige Bilanz gleich noch in diesem Sinne richtigzustcllen, als den Posten bis zur nächstjähri gen Juventnr durch die Bücher zu schleppen und dann erst bei dieser den Vertust zum Ausdruck zu bringen. Kommissionär. Der Kommissionär kann sowohl Schuldner des Geschäfts sein, als auch Gläubiger. Ist er Schuldner des Geschäfts, dann ist das Guthaben, das wir an ihn haben, unter die Aktiven des In ventars einzureihcn. Hat der Kommissionär an uns ein Guthaben, indem er mehr für uns zahlte, als er Deckung besaß, und wird er dadurch unser Gläubiger, dann ist der Posten unter den Passiven auf zuführen. Man kann den Posten des Kommissionärs je nach Lage des Falles mit unter die Debitoren- oder Kreditoren-Aufstcllung bringen. Besser und für die Übersicht vorteilhafter ist es aber, den den Kommissionär betreffenden Betrag als besonderen Posten in Inventar und Bilanz erscheinen zu lassen. Der Saldo auf Kommissionär-Konto kann erst daun berechnet und festgestellt werden, wenn der Kommissionär uns seinen Konto- auszug gesandt hat, was gewöhnlich erst einige Zeit nach dein Tage der Inventur möglich sein wird. Wir müssen dann noch unter dem letzten Tage des alten Geschäftsjahres etwaige Zah lungen oder Einnahmen, die der Kommissionär für uns gemacht hat, verbuche», wie auch die Spesen und Auslagen seinem Konto noch gutschreiben. Guthaben beim Postscheckamt. Die Stannueinlage beim Postscheckamt beträgt gegenwärtig 25 die nebst den noch nicht abgehobenen Beträgen erfolgter Einzahlungen ein Guthaben für uns bilden und bei der Inventur unter die Aktiven gehören. Die Gebühren für den verflossenen Monat werden vom Postscheckamt in der Regel nach Ablauf eini ger Wochen berechnet. Sobald uns die Gebührcusumme für den letzten Jahresmonat durch den Kontoauszug des Postscheckamts bekannt wird, müssen wir sie noch unter dem letzten Tag des ver gangenen Geschäftsjahres verbuchen. Wenn der Postverkehr nur
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