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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1917
- Strukturtyp
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- Band
- 1917-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1917
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. -V 167, 20. Juli 10l7. Bankschulden. Wenn an ein Geschäft die Notwendigkeit herantritt, größere Geldmittel zu beschaffen, die für Erweiterung des Betriebes, Anglicderung neuer Erwerbszweige, Abfindung eines Teilhabers oder dgl. erforderlich sind, dann wendet sich der Geschäftsinhaber meist an eine Bank, um bei ihr die Einräumung eines Kredits und die Hergabe einer größeren Barsumme zu erlangen. Ist die Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrages seitens der Bank erfolgt, dann bildet dieser Posten natürlich eine Schuld des Geschäfts und ist unter den Passiven aufzuführen. Auch hier müssen die bis zum Jnbenturtag aufgelaufenen Zinsen der Bank für das alte Geschäftsjahr gntgcbracht werden, lim diese Zinsen erhöht sich demnach die Bankschuld. Vermögen der Ehefrau. Wenn zwischen dem Inhaber eines Geschäfts und seiner Ehefrau die gesetzliche Gütergemeinschaft besteht, dann kann das eingcbrachte, in das Geschäft eingelegte Vermögen der Frau nicht selbständig in der Bilanz erscheinen, da es in diesem Falle in den Besitz des Mannes übergegangen ist und als dessen Kapi- taleinlage gilt. Haben aber beide Ehegatten die Gütertrennung vereinbart, dann bildet das eingelegte Vermögen der Ehefrau keine Kapital einlage des Mannes als Geschäftsinhabers, sondern eine Schuld des Geschäfts und muß demgemäß unter den Passiven der Bilanz erscheinen. Es ist zu empfehlen, die Forderung der Frau nicht in die Aufstellung der Kreditorenforderungen aufznnchmen, sondern als selbständigen Posten einzustellcn, weil hierdurch das Inventar an Klarheit gewinnt. Die Einlage der Frau wird ihr natürlich verzinst. Rat sam ist es, die Zinsen stets bar zu zahlen, tunlichst in vierteljähr lichen Raten, die letzte Zinsrate möglichst noch vor Ablauf des Geschäftsjahres. Ist die Zahlung der Zinsen ans irgend cincin Grunde nicht erfolgt, dann bildet diese Zinsforderung der Frau natürlich eine Schuld des Geschäfts und muß unter den Passiven aufgeführt werden. Obgleich eigentlich nicht zum Thema gehörig, sei hier doch bemerkt, daß es besonders im Falle eines Konkurses sehr wichtig ist, wenn das Vermögen der Frau nicht in den eigentlichen Besitz des Mannes übergcgangcn ist und sonach nicht als dessen Kapi taleinlage gilt, sondern als eine Darlchnsforderung der Frau an das Geschäft, also als eine Geschästsschuld behandelt wird. Wenn das eingcbrachte Gut der Frau zur Kapitaleinlage des Mannes gehört, dann fällt es der Konkursmasse anheim, wäh rend es als selbständige Forderung der Frau zu den Forderun gen gehört und ihr somit nicht völlig verloren geht. Stiller Teilhaber. Die Einlage eines etwaigen stillen Geschäftsteilhabers bildet eine Schuld des Geschäfts und ist demnach unter den Passiven aufzuführen. Man sollte diese Schuld aber nicht unter die For derungen der übrigen Gläubiger entstellen, sondern dafür im In ventar einen eigenen Posten bilden, wie z. B. etwaige Bareinlagen der Ehefrau. Dem stillen Teilhaber etwa noch schuldige Zinsen sind ebenfalls unter die Passiven zu bringen. Sicherheitsleistungen, Hinterlegungen, Kautionen. In manchen Handlungen besteht der Brauch, von bestimmten Angestellten bei ihrem Eintritt in das Geschäft eine mehr oder weniger große Summe in Gestalt von barem Gelbe, Wertpapieren oder Sparkassenbüchern zu verlangen. Diese Beträge sollen als Sicherheit und Deckung gegen etwaige dem Geschäft durch diese Angestellten zugefttgtcn Schäden oder Verluste dienen. Im all gemeinen gehen diese Gelder und Wertstücke nicht in den Betrieb über, sie werden vielmehr im eigenen Geldschranke verwahrt oder bei einer Bank hinterlegt, dem Geschäft steht aber das Verfü- gungsrccht darüber zu. In diesem Fall« ist ihre Aufnahme im Inventar nicht erforderlich, man kann sie zwar mit aufführen, mutz dann aber den Betrag vor die Betragspalte stellen. Fügt man solche Gelder aber den Betriebsmitteln mit zu, dann bilden sie eine Schuld des Geschäfts an die betreffenden 854 Angestellten und müssen unter den Passiven der Bilanz aufge führt werden. Den Angestellten find diese Beträge natürlich zu verzinsen. Diese Zinsen zahlt man am besten vor dem Abschluß lage den Angestellten bar aus; geschieht dies nicht, dann müssen sie gleichfalls unter den Passiven erscheinen. (Vgl. den betr. Abschnitt unter Aktiva.) Akzepte. Als Akzepte werden im Handelsstand im allgemeinen und in der Buchhaltung im besondern diejenigen Wechsel bezeichnet, in denen man sich selbst zur Zahlung des Wcchselbetrages ver pflichtet hat. Sie bilden hiernach Schulden des Geschäfts und sind im Inventar unter die Passiven zu stellen und zwar mit dem vollen Betrage, über den die Akzepte lauten? Es darf also von diesem Betrage kein Diskont abgezogen werden, wie es mit den in unserm Besitz befindlichen fremden Wechseln am Jnven- turtage zu geschehen Pflegt (vgl. den Abschnitt Wechsel unter Ak tiva). Betrag, Verfalltag und sonstige Angaben sind aus dem Akzeptenbuche zu ersehen. Die gleich« Bedeutung und die gleiche Behandlung wie die von uns selbst ausgestellten Akzepte haben die auf uns ge zogenen Wechsel oder Tratten, die zwar ohne unfern An- nahmcvcrmerk (Akzept) geblieben, aber am Verfalltage von uns einzulöscn sind. Hypotheken. Im Gegensatz zu den unter den aktiven Vermögensbcstand- tcilen aufzusührenden Hypotheken, die Deckung für von uns ver liehenes Geld bilden, stellen die unter den Passiven des Inventars aufzuführenden Hypotheken Schulden dar für Gelder, die wir aus dritter Hand zur Verwendung für geschäftliche oder persönliche Zwecke empfingen und wofür wir dem Darleiher des Hypotheken geldes als Deckung unser Hausgrundstück oder Ländereien bis zur Höhe der Hypothek verpfändet haben. Sind mehrere Hypotheken ausgenommen, dann ist jede Hypothek einzeln aufzuführen mit Namen des Darleihers und des Betrags. Für Hypothekengelder sind Zinsen zu zahlen, die am Jnven- turtage etwa noch rückständigen Zinsen müssen berechnet und ebenfalls unter die Passiven eingestellt werden. Rückstellungen aus Außenstände, Reserven. In keinem Geschäft, das seine Waren der Kundschaft nicht bloß bar verkauft, sondern zum großen Teil in Rechnung ver senden mutz, geht es ohne Verluste ab. Die Summe der nicht eingehenden oder doch zweifelhaften Forderungen wird um so höher sein, je größer die auf Kredit oder in Rechnung gelieferten Warensendungen sind. Für den Tag der Inventur hat nun, wie wir wissen, eine Aufstellung der Forderungen, die wir an unsere Kundschaft haben, zu erfolgen. Nicht immer ist es nun möglich, in der Weise zu Verfahren, wie es in den Abschnitten unter den Aktiven, die von den Kundenaußenständcn oder zweifelhaften Forderungen han deln, borgeschlagen wurde. Oft lassen sich die Verhältnisse bei gewissen Firmen nicht genau übersehen. Die Forderungen können ciugehen, können aber auch (zum Teil wenigstens) verloren sein. Der gegenwärtige Krieg wird besonders viele derartige Fälle ini Buchhandel hervorgerufen haben, besonders hinsichtlich der Forderungen an feindliche Ausländer oder Auslandsfirmen. In diesem Falle ist cs ratsam, die Forderungen mit unver änderten Beträgen in das Inventar einzustellen und als Gegen gewicht für die möglicherweise zu hohe Bewertung, als Sicher heit gegen mutmaßliche Verluste von dem Gcschäftsgewinn einen bestimmten Betrag zurückzubchalten und unter die Passiven von Inventar und Bilanz als »Rückstellung auf Buchforderungen« aufzunehmen. Nehmen wir an, wir haben 10 000 ^ Buchforde rungen, worunter sich solche in Höhe von ungefähr 1000 be finden, die wir am Tage der Inventur zwar nicht unbedingt als verloren ansehen können, aber doch mit bedenklichen Augen be- trachten müssen. Dann ständen unter den Aktiven dtc Kunden forderungen, wie oben ansgcführt, mit 10 000 ./s und unter den Passiven 1000 ,/k als Rückstellung auf außenstehende Forderungen. Im Laufe des Jahres klären sich vielleicht die Verhältnisse der fraglichen Firmen und bei der nächsten Inventur kann dann eine
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