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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1904
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- Deutsch
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1196 Nichtamtlicher Teil 29, S. Februar 1904. Die gerade Linie als Schmuck im Akzidenx- und Werksah. Jin Ecksaal des zweiten Stockwerks des Deutschen Buch gewerbehauses zu Leipzig hat zurzeit die Leipziger Druckerei PöschelLTrepte eine Ausstellung von Akzidenz- und Werk satzarbeiten veranstaltet, in denen vornehmlich die gerade Linie als schmückendes Beiwerk verwendet worden ist. Diese Arbeiten zeigen, daß rege Phantasie und guter Geschmack mit den einfachsten Mitteln einen durchaus künstlerischen Eindruck zu erreichen vermag. Bei uns sowohl wie in England begann die neue Ent faltung des Buchgewerbes mit der Nachahmung alter Drucke. Begnügte man sich im Anfang der Bewegung damit, in durchaus archaisierender Weise zu arbeiten, so greift man heute aus viel ursprünglichere Formen zurück und sucht sie in ihrer reinen Charakteristik zu erfassen und auszubilden. Wie sich der Charakter einer Persönlichkeit bereits in den Zügen der gewöhnlichen Schreibschrift äußert und darin auch der Sinn für schöne Form und vornehme Verhält nisse zutage tritt, so dokumentieren sich jene Eigenschaften noch weit unverhohlener in jeder künstlerischen Leistung. So einfach auch immer die Motive erscheinen mögen, die sich aus der Verwendung der Linie bei den hier ausgestellten Drucken ergeben, so reich und mannigfaltig treten die Lösungen in Erscheinung, die schöpferischer Sinn in diesen Drucksachen zu finden vermochte. Bewundernswert ist, wie in diesen Arbeiten der architektonische mit dem musikalischen, der nachwägende mit dem phantastisch spielenden Instinkt sich vereint. Daß durch die Anwendung der geraden Linie und des dabei häufig sich ergebenden rechten Winkels diesen Drucksachen etwas Ernstes und Strenges innewohnt, ist leicht erklärlich, bringt doch der rechte Winkel in der Linienführung eine gewisse Kraftfülle zum Ausdruck. Trotzdem macht sich in diesen Blättern nirgends Eintönigkeit geltend, denn der klare, immer dem Zweck entsprechende Gedanke, liebens würdige und originelle Einfälle, der Sinn für schöne Raum- verteilung und nicht zum wenigsten die Empfindung für feine Farbenstimmung, haben hier eine Mannigfaltigkeit im Gesamteindruck erreicht, wie sie nur wahrhaft künstlerische Anschauung zu ersinnen vermag. Mitbestimmend für die vornehme Wirkung dieser Blätter ist auch die Wahl des Papiers bezw. des Papiertons, der mit den Druckfarben immer im besten Einklang steht. Die in den Jahren 1900 bis 1903 entstandenen Drucksachen bestehen aus Tisch-, Ein- ladungs- und Geschäftskarten, Zirkularen, Briefköpfen, Buch titeln, einfachen Schriftsätzen und dergleichen und enthalten Arbeiten, die für den Insel-Verlag, Eugen Diederichs, Lauter bach L Kuhn, P. H. Beyer L Sohn, den Deutschen Buch gewerbeverein u. a. ausgeführt sind. Ernst Kiesling. Briefrechtliches. Zu interessanten Betrachtungen über das Briefrecht gibt der kürzlich vor dem Wiener Bezirksgericht verhandelte Prozeß Veranlassung, bei dein es sich um die Herausgabe von Briefen der bekanntlich in einer Heilanstalt in Dresden be findlichen Prinzessin Coburg handelte. Sie waren an den ungarischen Offizier gerichtet, der seine Beziehungen zu der fürstlichen Danie mit mehrjähriger Freiheitsstrafe büßen mußte. Die juristische Frage, um die es sich dabei handelte, ist einfach diejenige, ob der Empfänger von Briefen, den diese seinem Rechtsbeistand übergeben hat, befugt ist, die Rück gabe jederzeit und bedingungslos zu verlangen, oder ob hiergegen von dem Briefschreiber bezw. dessen gesetzlichem Vertreter Einspruch erhoben werden kann, sei es unter dem urheberrechtlichen, sei es unter zivilrechtlichem Gesichtspunkt. An sich ist die hierauf zu gebende Antwort eine höchst einfache. Der Rückgabeanspruch des Briefenrpfängers ist selbstverständlich zu bejahen, und zwar nicht nur nach dem österreichischen Recht, sondern auch nach dem deutschen Bürger lichen Gesetzbuch, nach gemeinem und französischem Recht. Mit Recht hat das Wiener Gericht, dessen Entscheidung die Frage unterstellt gewesen ist, die Normen des Verwahrungs vertrags zur Anwendung gebracht. Zwischen dem Eigen tümer der Briefe und dem Rechtsbeistand, der diese von jenem erhielt, entsteht ein Verwahrungsvertrag, durch den der Verwahrer verpflichtet wird, die übergebenen Sachen aufzubewahren. Nach deutschem Recht ist der Verwahrer im Zweifel nicht berechtigt, die bei ihm hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen, so daß also auch der Rechts beistand nicht befugt erscheint, die Briefe bei Gericht oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle zu hinterlegen. Da nun dem Hinterleger das Recht zusteht, die hinterlegte Sache jederzeit zurückzufordern, und zwar auch dann, wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Zeit vereinbart ist, so unterliegt die Berechtigung des Rückgabeverlangens ebenso wenig einem Zweifel, wie die Rückgabeverpflichtung des andern Teils. Nun kommt in Frage, ob der Verfasser der Briefe sich der Rückgabe widersetzen könne, und zwar entweder nach Maßgabe des Zivilrechts oder mit Rücksicht auf das Urheber recht, wie dies behauptet worden ist. Es versteht sich von selbst, daß von einem Einspruch, der durch urheberrechtliche Erwägungen gestützt war, nur dann die Rede sein konnte, wenn es sich um Briefe handelte, an denen ein nach Maß gabe der betreffenden Spezialgesetzgebung anerkanntes Ur heberrecht besteht; aber auch unter dieser Voraussetzung ist die Frage zu verneinen. Allerdings wird der Empfänger eines Briefs durch den von dem Absender gewollten Empfang nur Eigentümer des körperlichen Gegenstandes; dagegen wird ihm die Verfügung über den Inhalt nicht zuteil; die urheberrechtlichen Befug nisse bleiben dem Verfasser allein gewahrt. Allein daraus folgt nicht, daß der Verfasser gegen die Rückgabe der Briefe seitens des Verwahrers an den Hinterleger unter dem Gesichtspunkt Einspruch erheben kann, daß der Hinterleger beabsichtige, das ihm, dem Verfasser, zustehende Urheberrecht durch Veröffentlichung zu verletzen. Die rechtlichen Be ziehungen, wie sic auf Grund des Verwahrungsvertrags zwischen dem Hinterleger und Verwahrer bestehen, können durch das dem Verfasser der Briefe zustehende Urheberrecht nicht beeinflußt werden. Ist dieser tatsächlich in der Lage, den Nachweis führen zu können, daß der Hinterleger einen derartigen Eingriff in sein Individualrecht beabsichtigt, so mag er die einstweilige Anordnung und Verfügung erwirken, durch deren Vollstreckung diese Eventualität verhindert wird; aber die Rllckgabeverpslichtung des Verwahrers kann hier durch ebenso wenig eine Beeinflussung erfahren, wie das Recht des Hinterlegers, die Rückgabe zu fordern. Zu dem gleichen Ergebnis kommt man aber, wenn die Briefe nicht unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Auch solche Briefe, die nicht Schriftwerke im Sinn der Urheber rechtsgesetzgebung sind, dürfen ohne Einwilligung des Ver fassers nicht veröffentlicht werden, wie übereinstimmend in Theorie und Praxis angenommen wird; die Veröffentlichung ohne Einwilligung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Be rechtigten. So richtig dies auch ist, so ergibt sich doch nicht aus der begründeten Befürchtung der Veröffentlichung ein Widerspruchsrecht gegen die Rückgabe, vielmehr muß auch in diesem Fall der Berechtigte gegen den Hinterleger selbst Vorgehen und ihm durch einstweilige Maßnahmen die Ver öffentlichung unmöglich machen. Es besteht also hierbei zwischen den Fällen, in denen
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