Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.01.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520106
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185201062
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18520106
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
- Monat1852-01
- Tag1852-01-06
- Monat1852-01
- Jahr1852
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
16 bezirken wird diese Wahl zwar nicht Platz greifen können; andere haben einzelne Städte, die gerade fünf Buchhändler haben, dieser Wahlkörper wird gewiß gern auf die Wahl verzichten, so daß die Regierung dann genöthigt sein wird, die Buchhändler kleinerer Städte hcranzuziehen- Jedes wegen einer Prcßübertretung bestrafte Individuum ist weder wahlberechtigt noch wahlfähig. Ein Preßprozcß ist doch sonst mitunter ein guter Führer durch das Labyrinth unserer Preßgcsetz- Zebung; er schadet auch der Ehrcnhgftigkcit nicht; warum soll der Betroffene ausgeschlossen sein? 4) Aus den gewählten Buchhändlern und Buchdruckern, resp. aus denen, welche als gewählt zu betrachten sind, wählt der Vor sitzende der Prüfungscommission zu jeder Prüfung die Exami natoren aus und verpflichtet sic bei dem Zusammentritt der Eommission mittelst Handschlages. Diese dem Vorsitzenden allein überlassene Bestimmung seiner Beisitzer kann der Würde der Eommission sehr schaden. 5) Der zu Prüfende hat sein Gesuch um Zulassung der Prüfung bei der Bezirksregicrung, resp. bei dem Polizeipräsidium, zu Berlin anzubringen, und in demselben glaubhaft darzuthun, daß er das 24stc Lebensjahr zurückgelegt hat. Ein bcizufügcnder kurzer Lebenslauf muß über die persönlichen Verhältnisse und über den Gang der Bildung des zu Prüfenden Auskunft geben. Vierundzwanzigjähriges Alter ist eine Erschwerung, die noch zu der Prüfung tritt und welche die frühere Gesetzgebung nicht kannte. Von Schulzeugnissen, wodurch man früher die geforderte Bildung nachzuweisen pflegte, ist dagegen keine Rede. 6) Die Regierung, resp. das Polizeipräsidium, hat dieses Gesuch zu prüfen und namentlich festzustellen, daß gegen die Unbeschol tenheit des zu Prüfenden nichts zu erinnern ist. Ergibt sich, daß derselbe entweder das 24ste Lebensjahr noch nicht zurückge- lcgt hat, oder daß er nicht unbescholten ist, so ist das Gesuch, und zwar in jenem Falle nur zur Zeit zurückzuwcisen. Gegen die Zurückweisung, wenn sie nicht blos wegen des nicht erreich ten Alters erfolgt ist, findet binnen vier Wochen die Beschwerde an das Ministerium Statt. Das zulässige Gesuch wird nebst den Anlagen dem Vorsitzenden der Eommission zur weitern Veranlassung zugefertigt. Nachdem bereits auf dem vereinigten Landtage von der Regie rung erklärt war, daß der Ausdruck „Unbescholtenheit" sich nicht mit logischer Schärfe desiniren lasse, so hätte man hoffen dürfen, daß von dieser unbestimmten Eigenschaft nicht die Existenz des Buchhändlers gesetzlick abhängig gemacht werde; wenn auch Herr v. Witzleben in der I- Kammer erklärt, daß die Regierungsbehörden bei Nachsuchung von Eoncessionen die Unbescholtenheit stets dann angenommen hät ten, wenn dem Concessionssuchenden die bürgerlichen Ehrenreckte nicht aberkannt waren, so haben die Behörden doch keine Verpflich tung, diese Praxis beizubehalten und der Willkür ist Spielraum ge lassen. Die Praxis hätte ebensowohl zum Gesetz erhoben werden können. 7) Jede Prüfung zerfällt in eine mündliche und schriftliche, zu welcher für Buchdrucker noch eine technische tritt. Die technische Prüfung, mit welcher der Anfang zu machen ist, wird in der Ofsicin einer der Pcüfungscommissarien und unter der Aufsicht desselben ausgcführt. Die hierdurch erwachsenden Kosten, welche jedoch nur in dem Ersah baarec Auslagen bestehen dürfen, hat j der zu Prüfende, auf Erfordern selbst vorschußweise, zu berichti gen. Ucber den Ausfall dieser Prüfungen sendet der Eommis- sarius sein schriftliches Gutachten dem Vorsitzenden der Eom mission zu. Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht des Vorsitzenden der Commission und ohne daß der Eandidat sich Hülfsmittel bedienen darf, gefertigt. Sie bestehen in zwei ^1' 2 Aufgaben. Die eine, welche dem technischen Gebiete zu ent nehmen ist, wird von den gcwerbtrcibenden Mitgliedern dc> Eommission gestellt, und die andere, welche den Nachweis füh ren soll, daß der Eandidat mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut ist, die sein Gewerbe betreffen, wird von dem Vor sitzenden der Eommission gegeben. Die gründliche Prüfung end lich hat sich auf das Technische des Gewerbes und die dafür erforderliche allgemeine Ausbildung zu erstrecken. Bei Buch händlern ist die Literaturgeschichte und bei Buchdruckern die Sprachkenntniß soweit in den Bereich der Prüfung zu ziehen, als das Gewerbe diese Kenntniß fordert. Ueber den Ausfall der Prüfung und der einzelnen Thcilc derselben, wird von der Eom mission nach Mehrheit der Stimmen entschieden. Nur wer die schriftliche Prüfung bestanden, darf zur mündlichen zugclassen werden. Ist dies nicht der Fall, so wird der Eandidat auf län gere oder kürzere Zeit, nie aber unter sechs Monaten, zurückgc- wiescn. Das Nichtbestehcn der mündlichen Prüfung hat die Zurückweisung, und zwar ebenfalls auf sechs Monate zur Folge, wegen Mangel der technischen Kenntnisse ist die Zurückweisung mindestens auf ein Jahr auszusprechen. Auch in der Prüfung selbst wird also auf den Nachweis einer allgemeinen Bildung keine Rücksicht genommen, wenngleich diese aus der Art und Weise, wie die Aufgaben gelöst werden, hervor gehen kann. Obgleich dies nicht ausdrücklich gesagt ist, so wird doch wohl die ganze mündliche Prüfung, die sich nur auf das Technische erstreck' den gewerbtreibenden Mitgliedern der Prüsungscommissivn anhcim- fallen; sie haben eben sowohl die Bestimmung der technischen schrift lichen Arbeit; ihnen könnte nun wohl auch das letzte, die schuft liche Arbeit über Gesetzeskunde überlassen werden, so daß dann dem Präses nur die Uedcrwachung des Ganzen anheim siele; cs ist wenig stens kein Grund vorhanden für die Annahme, daß der in allen Zweigen seines Geschäftes gewandte Buchhändler die ihn betreffenden Gesetze ignoriren sollte. 8) Von jeder Zurückweisung hat der Vorsitzende die Bczirksregic» rung, resp. das Polizeipräsidium zu Berlin, sofort zu benach richtigen, welche ihrerseits die übrigen Regierungen, resp. das Polizeipräsidium in Berlin, hiervon ungesäumt in Kenntniß zu setzen hat, zu dem Zwecke, damit der Zurückgcwiese nicht bei einer andern Commission vor Ablauf der bestimmten Zeit oder überhaupt zur Prüfung zugelassen wird. Ist die Prüfung be standen, so erhält der Eandidat ein von dem Vorsitzenden der Commission ausgefertigtes stempelfreies Zeugniß. Aus diesem Abschnitt geht mittelbar hervor, daß der Eandidat durch die bei irgend einer Eommission bestandene Prüfung berechtigt wird, sich in jedem beliebigen Bezirke niederzulassen. Gleichberechtigt mit diesem ist der vor Erlaß des Gesetzes bereits conccssionirtc Buch händler; derselbe war nach der bisherigen Praxis nicht verpflichtet, zur Etablirung eines neuen Geschäfts in einem andern Bezirke, bei der Regierung von Neuem Concesston nackzusuchen, sondern er mel dete nur bei dem betreffenden Landrathamt seine Ucbcrsiedclung an. Hiernach schwinden die letzhin in diesem Blatte laut gewordenen Zweifel, ob ein bereits concessionirter Buchhändler erst durch Beste hen einer Prüfung jetzt zur Etablirung eines neuen Geschäftes be rechtigt werde. Er besitzt die Concession, den Buchhandel zu betrei ben und kann diese überall im Preußischen Staate geltend machen. 9) Wer die Prüfung als Buchhändler und Buchdrucker machen will, hat sich den in Vorstehendem angeocdncten Prüfungen zu unterziehen. 10) Außer den baaren Auslagen und den etwanigen Reise- und Zehrungskostcn, welche den Prüfungscommissarien erwachsen, hat icdec Eandidat gleich bei seiner Meldung zur Bestreitung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder