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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1851
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1851
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- Deutsch
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253 1851.) einem an den Minister des Innern und der Polizei, v. Brenn, gerich teten Promemoria führten dieselben die stärkste Beschwerde über jene Ober präsidialverfügung; sie wiesen nach, daß es ihnen phnsisch unmöglich sei, einer solchen Aufgabe zu genügen, indem die Zahl der in Deutschland neu erscheinenden Schriften sich nach einem mehrjährigen Durchschnitt jährlich auf 3 bis 4000 belaufe und das Geschäft des Lesens und Prüfens nur einer geringen Anzahl jener Schriften jede andere Thätigkeit weitaus er schöpfen müsse; die Forderung dieser Prüfung sei aber auch in intellektuel ler Hinsicht für fast jeden Geschäftsmann, ja für die gelehrtesten und un- terrichtetstcn Männer über alles Maß gestellt. Daß die Verfügung nur von Schriften von aufrührerischem Inhalt spreche, vermöge hier nichts zu ändern; denn unter einem sehr harmlosen und allgemein lautenden Titel könnten Stellen aufrührerischen Inhaltes stets verborgen sein. Auch die Hülfe, welche in zweifelhaften Fällen von Seiten der Polizeibehörde verheißen werde, wäre ebenfalls eine sehr zweifelhafte; nicht nur würde es einer solchen Behörde eben so wie den Buchhandlungen physisch unmög lich sein, den täglich sich erneuernden Andrang von Büchern zu gcy>älti- gen, auch würde eine vorsichtige Polizeibehörde, wo sie selbst zweifelhaft, immer eher verbieten als zulassen, und es würde bei solchen Ge- schäftsschwierigkeiten ein Buchhandel in Preußen bald nur noch dem Namen nach existircn. Selbst aber, wenn alle diese gedachten Hindernisse, oder vielmehr Unmöglichkeiten, überwunden werden könnten, träte eine Frage hervor, welche die Maßregel doch unausführbar machte. Der deutsche Buchhandel sei nur Commissionshandel, und namentlich seien alle neuen Bücher ohne Ausnahme fremdes Eigenthum, Eigcnthum der Verleger, welches dieselben den mit ihnen in Verbindung stehenden auswärtigen Sortimcntshandlungcn commissionsweise anvertrauten. Wer gäbe nun den Sortimentshandlungen das Recht, mit fremdem Eigenthum so zu ver fahren, wie mit Büchern verfahren werden muß, wenn man sie ohne Schwierigkeiten lesen will? Die bereits gehefteten Sachen müssen ausge schnitten, die ungebundenen geheftet und gleichfalls ausgeschnitten werden, ein Verfahren, gegen welches die Verleger sich ausdrücklich zu verwahren pflegen. Nachdem die Betheiligtcn darauf hingewiesen, daß sie bisher einer Gesetzesübertretung niemals sich schuldig gemacht, sprechen sie sich mit Entschiedenheit über die Strafandrohungen des Oberpräsidiums aus, die härter seien, als irgend eine von feindlichen Behörden in Kricgszei- ten gegen hiesige Handlungen erlassene, und bitten, daß die gedachte Ver fügung zurückgenommcn werde und es bei dem Censurgesetz vom 18. Okto ber 1819 verbleibe. „Wir bitten", so schließt das Promemoria, ,,um die allerschleunigstc Erledigung dieses Gesuches, indem in unserm Geschäfte bereits der Stillstand hat eintreten müssen, der die unausbleibliche Folge der re. Verfügung ist, und wir cs um so weniger wagen dürfen, ein Buch, ja selbst auch nur eine Zeitschrift, ein Journal auszugcbcn, als die Polizeibehörde schon jetzt nicht im Stande ist. uniern bereits gemachten Anfragen in der wenigen Kürze der Zeit zu genügen." In Bezug auf die letztere Anführung ist zu bemerken, daß unterm 26. Mai 1831, 44 (sage vicrundvierzig) und unterm 27. Mai 27 (sage siebenundzwanzig) neu angckommene Schriften, bei welchen es zweifelhaft war, ob der Inhalt nicht den preußischen Censurgcsetzen zuwidcrlaufe, bei der Polizeibehörde mit der Bitle um schleunigen Be scheid und unter der Verwahrung, daß die gehefteten Bücher nicht aus geschnitten würden, eingcrcicht worden waren. Sämmtliche übergebene Schriften wurden jedoch von der Polizeibehörde mit dem Bemerken zu- rückgcsandt, daß ein Lesen und Prüfen unter dieser Bedingung nicht stalt- findcn könne, und daß die höher» Orts erlassene Verfügung in mancher Hinsicht nicht ausführbar zu sein scheine, weshalb geeignete Vorstellungen an das Oberpräsidium gern vermittelt werden würden. Zugleich mit der Einscndüntz- des Promemoria an den Minister von Brenn hatten sich die Höllischen Buchhandlungen auch an den Minister von Altenstein und andere Behörden gewendet, und eben so den Ge schäftsgenossen in Berlin Mittheilung von dem Vorgefallenen gemacht. Der in dem Vertrauen der höchsten Behörden stehende Chef eines der dor tigen bedeutendsten Geschäfte erwicdcrte, daß ihm die Sache immer noch unglaublich erscheine, und daß er zu der Annahme geneigt sei, es walte hier ein Mißverständniß oder eine Ungeschicklichkeit einer Subalteinbehörde ob; in Berlin sei nichts Aehnlichcs verfügt, und es sei ja auch unmög lich, daß bei solchen Maßregeln Preußen noch Buchhandel und Buchhänd ler haben könne. Eine unter dem 6. August 1831 an die hiesigen Buch handlungen erlassene Eröffnung des Cultusministers von Al teil st ein, nach welcher die Oberpräsidial-Verfügung durch das Ministerium des Innern modisicirt (d. h. annullirt) worden, erledigte diese ohne Bei spiel dastehende Angelegenheit, bis dieselbe zwanzig Jahre später un term 4. Deeember 1850 in dem neuen der Ersten Kammer jetzt vorliegenden Preßgesrtzentwurfc wieder zum Vorschein gekom men ist Unter welchen veränderten Verhältnissen aber ist die von dem Mini sterium Brenn desavouirte Verantwortlichkcits - Maßregel wieder zum Vorschein gekommen! Die Zahl der jährlich erscheinenden Schriften, welche um das Jahr 1831 auf 3 bis 4000 sich belief, ist jetzt um das Doppelte und Dreifache dieses Betrages gestiegen. Die damals nachge wiesene physische Unmöglichkeit hat also noch einen Steigcrungsgrad er halten. Und, so fragen wir, ist wohl bei der Abfassung des Gesetzentwur fes dem mit jener Vermehrung zusammenhängenden gegenwärtigen Um fange des Buchhandlungsgeschäftes in Preußen, welchem durch die bean tragte Maßregel der Untergang droht, ein wenig Beachtung geschenkt worden? , Nachstehend folgt aus dem so eben erschienenen „Allgemeinen Adreß buch für den deutschen Buchhandel von Otto Aug. Schulz, Jahrgang 1851" eine Uebcrsicht sämmtlicher in dem Preußischen Staate bestehender Verlags- und Sortiments-Buchhandlungsgeschäfte: 1) Provinz Brandenburg: Berlin 185 Reu-Ruppin 2 Brandenburg 2 Neustadt-Eberswalde ... 1 Eharlottenburg I Perleberg 1 Cottbus 1 Potsdam 6 Crossen 1 Prenzlau 2 Cüstrin 1 Rathenow 1 Driesen 1 Schwedt 1 Frankfurt a. d. 0 6 Schwiebus 1 Friedeberg . 1 Senftenberg 1 Fürstenwalde 1 Sorau 2 Guben 1 Spandow 1 Jüterbog 1 Wittstock 1 Königsberg i. d. N. ... 1 Woldenberg 1 Landsberg 2 Wriezen 1 Lübben 1 Ziclenzig 1 Luckau 1 Jüllichau 1 Zusammen 32 Städte mit 231 Geschäften. 2) Provinz Pommern : Anclam 1 Pasewalk ....... 1 Cammin 1 Polzin 1 Colberg 1 Stargard 2 Cöslin 2 Stettin 9 Demmin 1 Stolp 1 Greifswald 6 Stralsund 6 Lauenburg 1 Swineminde 1 Neustettin 2 Uckermünde 1 Zusammen >6 Städte mit 37 Geschäften. 3) Provinz Posen: Bromberg . ^ Fraustadt . Gnesen . . Krotoschin . Lissa . . . Meseritz . . Zusammen 12 Städte mit 24 Geschäften. 4) Provinz Preußen: s) Ostpreußen: Braunsberg. V . ... 2 Königsberg . . >2 Gumbinnen . . * . . . . 1 Memel . . 2 Insterburg . ... 1 Rastenburg b) Westpreuße n: . . i Culm . . . . . 1 Lbbau . . i Danzig . . . . . 6 Marienwerder .... . . 2 Deutsch-Crone . . . 1 Strasburg . . 1 Elbing . . ... 1 Thorn . . 1 Graudenz . 2 Tiegenhof Zusammen 16 Städte mit 36 Geschäften. 3) Rhein-Provinz: 1 Aachen . . . . . 9 Elberfeld . . H Barmen . . . . . 3 Emmerich . . . . » . . 2 Bonn. . . . . 10 Essen I Cleve. . . . . . 2 Kreuznach . - 3 Coblenz . . . . . 7 Lennep . . 1 Cdln . . . ... 22 Meurs . . 2 Crefeld . . ... 4 Mühlheim a. d. Ruhr . . 2 Duisburg . ... 2 Neuß . . 2 Düsseldorf . . . . 13 Neuwied . . 3 1 Posen S 1 Rogasen 1 1 Schneidemühl 1 2 Trzemeszno 1 2 Wollstein 1
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