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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1851
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- Deutsch
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252 19 2) dadurch den Sächsische» Buchhandel einzuschränken, wann Ihre Kaiserliche Majestät als Oberhaupt vom Reich diejenigen Säch sischen Privilegien, die der Kaiser schon an jemand errheilet, als unkräsiist erklären, möchte- 3) Sollte die Ausfuhr der Lumpen verboten vitd'chadurch den Pap- piermühlen im Lande aufgeholfen werden. 4) Würde man künftig einen jeden bei seinen Privilegien schützen, und nicht gestatten, daß ein zweites über einerlei Buch erthei- lct würde. Ich antwortete hierauf, daß ich das Staatsrecht nicht verstünde und folglich die beiden ersten Puncte nicht gehörig beantworten könne, so viel aber wüßte ich aus der Erfahrung, daß gewaltsame Mittel nicmahlen etwas Gutes stifteten, und daß' noch viele Einwendungen hier Platz finden wür den. Bei dem letzten Punct hätte man schon längst anfangcn sollen, und was das dritte beträfe, so würde sich dieses von selbst geben, sobald Sie geschickte Leute hätten, die sich ihr Metier zu studiren und zu verbessern zum Vergnügen machten; io lange aber diese fehleten, so würden alle ihre Befehle nichts helfen." Die fortgesetzten, aber von Wien aus wieder gehemmten Bemühungen des kaiserlichen Büchcr-Kommiffars, des Domdechanten von Schecken, den Hauptbüchcrverkehr nach Frankfurt zurückzuführen, waren um so we niger von Erfolgen begleitet, als die sächsische Regierung alles ausbot, um den Buchhandel an Leipzig zu fesseln. Im Jahre 1773 erschien das berühmte kurfürstliche Mandat, das die ersten energischen Maßregeln zum Schutze der rechtmäßigen, sowohl in- als ausländischen Verleger gegen den Nachdruck und Nachdrucksverkauf anordnetc, und jedem Buche, wel ches der wirkliche Verleger in ein bei der Büchercommission in Leipzig zu haltendes Protokoll einzcichnen ließ, den gleichen Schutz, wie wirklich pri- vilegirtcn Büchern, und zwar sowohl inner- als außerhalb der Messen, verlieh. Gleichzeitig wurden „die die Leipziger Messe bauenden Buchhänd ler" eingeladcn, eine aus drei sächsischen und sechs auswärtigen Buchhänd lern zusammengesetzte Deputation zu ernennen, welche das gemeinschaftliche Beste des Buchhandels besorgen, und bei welcher in zweifelhaften Fällen die Büchercommission mündliche oder schriftliche Gutachten einholen sollte. Im Ucbrigcn sollte in allen Büchersachcn ohne proccssualischc Weitläufigkeit und ohne Zeitverlust verfahren werden, „damit alles Mögliche zu Beför derung des Buchhandels beigetragen werde." Welchen Erfolg diese Handlungsweise der sächsischen Regierung gehabt hat, ist weltbekannt. Von einer Frankfurter Büchcrmcffe war nicht mehr die Rede. Während so die allgemeine Geschichte des deutschen Buchhandels ein warnendes Beispiel hinstellt, welche Folgen von einem zu rigorosen Ver fahren gegen den literarischen Verkehr zu erwarten sind, giebt die Geschichte des preußischen Buchhandels nicht minder beherzigenswerthe Andeutungen. Auch hier bestätigt sich. daß nur unter liberaler Politik literarische Kultur und literarischer Verkehr gedeihen können- Als König Friedrich Wilhelm I. eine Schrift des Propstes Rcin- beck in französischer Uebersetzung publicirt zu sehen wünschte, übertrug er dem Minister von Brand unterm 2. Juli 1738 die Besorgung dieser An gelegenheit mit dem Bemerken; „man möge überlegen, ob das Werk nicht durch Subscription gedruckt werden könne. Jedenfalls solle aber der Druck so schön und sccurat, als es nur immer möglich und zwar in Berlin, nicht aber in Leipzig oder sonsten auswärtig geschehen, damit auch die Auswärtige» ersehen könnten, daß man in Berlin vermögend sev, was Schönes zu machen." Minister Brand und die bei der Uebersetzung Be theiligten berichteten darauf unterm 15. August, daß der Druck in Berlin veranstaltet werden solle, die Lettern müßten aber auswärtig gegossen werden, das Papier dagegen werde hier im Lande unweit Berlin verfertigt; da die Subscription vielen Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten unter worfen, wolle der Buchhändler Haube (der bekannte Günstling Friedrichs des Großen) gegen ein Darlehn von 1000 Thalern den Verlag über sich nehmen. Der König schrieb eigenhändig an den Rand dieses Berichtes; „Man solle dies Geld aus der Bibliothekkaffe nehmen," Da die Bibliothek aber nur einen geringen Kassenvorrath hatte und die ferner vorgeschlagenc Kasse des Amts-Kirchen-Revenuen-Directorii bei angestellter Untersuchung ebenfalls keinen hinlänglichen Borrath aufwies, so erhielt die Intention Sr. Maj. des Königs keine weitere Folge und die Herausgabe des Wer kes unterblieb. Gewiß ein sehr bescheidener Standpunkt, welchen das literaische Com mercium vor 112 Jahren in der Hauptstadt der preußischen Monarchie einnahm. Nicht minder anspruchslos war dieser Standpunkt aber auch in den übrigen Theilen des Landes. Der von dem Unterzeichneten cdirte Oockex nunäinnrius Kermaniae litsrstse weist u. A. nach, daß zu den auf die Leipziger Büchermessen des Jahres 1736 gebrachten 1174 neuen Werken, Preußen nur ein Kontingent von 132 Büchern lieferte, und zwar nach folgender Eintheilung. Es brachten: Berlin . . . . (durch 4 Buchhandlungen) 38 Bücher Eottbus . . . - 1 - 1 Crossen . . . - 1 - 1 Frankfurt a. O. - 1 - 3 - Gardkleae» . . 1 - I - Halberstadc . . s 1 - 2 - Halle . . . . - 5 S 63 Königsberg. . - 2 s 5 - Magdeburg . . - 1 ii Züllichau . . . - 1 - 7 Zusammen 10 Städte durch 18 Buchhandlungen 132 Bücher. Daß unter solchen Verhältnissen der preußische Staat auf den Na men des Jntclligcnzstaates par oxcsllence nicht Anspruch machen konnte, bedarf wohl keines Wortes Erwähnung. Preußen wurde erst der Jntel- ligenzstaat von der Thronbesteigung Friedrich des Großen an. So fest aber begründete der Philosoph von Sanssouci die Existenz desselben, daß weder die der Regierung des Einzigen folgende Epoche eines Wdll- ner, Bischoffswcrdcr, H e rm c s und Hilmcr, noch die beispiel losen politischen Unglücksfälle, noch die Censurmaßnahmen des deutschen Bundes dem preußischen Staate jenes ruhmvolle Prädicat zu abolircn im Stande waren. Wirklich bewährten auch die Traditionen aus der Zeit Friedrichs in bcmerkenswcrther Weise ihre Kraft, selbst als die schlimmsten Zeiten der Preßunterdrückung durch den Bundestag heranzogen. In dieser Zeit war es, alseine p reu ßi sch e P ro vin z i al bc h dr d e, das O b c r prä sidi u m der Provinz Sachsen, ganz dieselben Maßregeln wegen Verantwortlichkeit der Buchhändler anordnete, welche jetzt das Ministerium Mantcusfcl in dem neuen Prctzgesctzentwurf den Kammern zur An nahme vorschlägt. Wir bemerken, daß das Ministerium Brenn jene Oberpräsidial-Anordnung vollständig des- avouirte und berichten über diesen merkwürdigen Fall in dem Nachste henden näher. Am 25. Mai 1831 machte die Polizeibehörde in Halle den Buch handlungen auf Verfügung des Obcrpräsidenten der Provinz Sachsen, Staatsministcrs v. Klcwiz, durch Zuschrift Folgendes bekannt: „Nach Art. XI. des Ccnsur-Gesetzes vom 18. Oktober 1819 dürfen „Schriften, die außerhalb der Staaten des deutschen Bundes gedruckt „werden, m den Preuß. Staaten nicht eher verkauft werden, als bis dazu „von dem Obcr-Censur-Collegio die Erlaubniß erthcilt worden." „Der inländische Buchhändler, welcher dergleichen Schriften ohne „Erlaubniß zu dcbitiren sich unterfangen sollte, hat außer der Konfiska tion der bei ihm Vorgefundenen Exemplare, die in dem vorerwähnten „Censurgesetzc Art. XVI. Nr. 5. angedrohtc Polizcistrafe von 10—100 „Thlr., und wenn der Inhalt der ohne Erlaubniß dcbitirlcn Schrift auf rührerisch und strafbar sein sollte, auch außer dem Verluste des Bürger rechts und des Gewerbes, die auf die Verbreitung solcher Schriften in „den Criminalgcsetzcn Allgem. Landrecht Th. II. Tit. 20. tz. 154. ange- „drohte Strafe zu erwarten." „Diese Strafe haben auch die Buchhändler zu erwarten, die „Schriften aufrührerischen Inhalts verbreiten, welche in den deut schen Bundes-Staatcn gedruckt werden, weil die Befreiung dieser „Schriften von der inländischen Ccnsur die Buchhändler nicht „entbindet, zu prüfen, ob der Inhalt dieser Schriften nicht den „Preuß. Ccnsurgeschcn zuwiderlaufcnd ist, und ob sic sich durch deren „Verbreitung nicht zu Beförderern der verbrecherischen Absichten „Anderer machen würden. Ist ein Buchhändler hierüber zwcifel- „haft, so ist cs seine Pflicht, bei der Polizei-Behörde anzufragcn, „ob der Debit der Schrift ihrem Inhalte nach einem Bedenken un terliege- Es läßt sich erwarten, daß jeder Buchhändler von selbst dar- „auf bedacht sein wird, sich nicht zu Handlungen verleiten zu lassen, die „in jeder Rücksicht die unglücklichsten Folgen für ihn haben würden, und „daß jeder Buchhändler eine ihm bekannt gewordene heimliche Verbrei tung aufrührerischer Schriften sogleich der Polizei-Behörde anzeigcn „wird, um dadurch von dem inländischen Buchhandel einen Verdacht „heimlicher Verbreitung aufrührerischer Schriften, und die Einführung „einer strengen, und dem Buchhandel lästigen polizeiliche» Kontrolle ent- „fernt zu halten." Die Anordnung dieser unglaublichen Maßregel, wie sie hier das Oberpräsidium zu treffen für gut fand, rief sofort die schleunigsten und dringlichsten Einwendungen von Seiten der Beteiligten hervor. Jir
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