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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1851
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1851
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- Deutsch
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304 IM 22 Nichtamtlicher Th eil. Wien, II- März. Das hiesige Ncuigkeitsbureau meldet: Das neue Strafgesetz buch über Verbrechen hat die Sanction des Kaisers erhalten und wird nun der Oeffcntlichkeit übergeben werden. Mit dein Erscheinen desselben zerfallen auch alle in Bezug auf das neue Presigesetz in Umlauf gebrachten Gerüchte, da die Bestimmungen über Zurechnung bei Verbrechen in Drucksachen in das allgemeine Strafgesetzbuch ausge nommen worden sind. Nach diesem neuen Strafgesetz werden, wenn ein Verbrechen durch den Inhalt einer Druckschrift begangen wor den ist, der Verfasser, der Redacteur und der Herausgeber als schul dig angesehen, wenn nicht von einem der Beschuldigten der Beweis geliefert wird, daß die Drucklegung wider seinen Willen erfolgt ist. Wenn kein Redacteur, Verfasser oder Verleger ermittelt werden kann, so wird der Betriebsbcsorger oder Drucker verantwortlich. Mit der Verurtheilung, die nach den Paragraphen des allgemeinen Strafgesetzes erfolgt, ist der Betreffende von jeder verantwortlichen Redaction für immer ausgeschlossen; er verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Reichstage, zu den Landtagen und Gemeinde ausschüssen und ist für das Amt eines Geschworenen unfähig. Oeffcntliche Titel, Orden, Würden, Ehrenzeichen, ein öffentliches Amt, Advocaturcn, Agenticn, Notariate, Pensionen, Pfründen, Provisionen, Erzichungsbeiträgc werden ihm mit dem Verlust, solche je wieder erlangen zu können, abgenommen; selbst das Recht, Par teien vor einer öffentlichen Behörde zu vertreten, verliert er. Diese Folgen treffen auch Alle, welche durch Befehl, Anrathen, Unter richt, Lob u. dgl. die Drucklegung cingclcitet, vorsätzlich veranlaßt, zu ihrer Ausführung Vorschub gegeben, Hilfe geleistet oder aus der selben Gewinn gezogen haben. In allem Uebrigen finden sich die Bestimmungen wegen verübten Verbrechens durch Druck mit den allgemeinen Strafparagraphcn in Einklang gebracht, und cs kann deshalb auch auf Todesstrafe erkannt werden. Mit 1. Juni d. I. wird dieses Gesetz in Wirksamkeit gesetzt und hat für das ganze Reich Giltigkeit. Die nähern, die Presse betreffenden, Bestimmungen, welche nicht zum Strafverfahren gehören, dürften den Gegenstand noch zu erwartender Bestimmungen bilden. Wir geben diese Kunde, wie wir sie in dem Wiener Blatte fanden, wollen aber doch noch amtliche Bestätigung abwarten, bevor wir für den ganzen Inhalt einsteyen können. Die Redaction. München, 12. März. Viel Aufsehen macht hier ein unter das Publicum gekommenes Rescript aus dem Staatsministerium der Justiz, in Betreff „der In sertion gerichtlicher Bekanntmachungen in öffentliche Blätter". Dasselbe lautet nämlich sonderbarerweise also: „Seit längerer Zeit wurde wahrgenommen, daß die Einrückung ge richtlicher Bekanntmachungen häufig und ausschließlich solchen Blättern zu- gewendct wird, welche in socialer und politischer Beziehung destruktiven Tendenzen huldigen, jedenfalls eine der Staatsordnung und den Regierungs zwecken entgegengesetzte Richtung verfolgen. Solche Blätter verdienen keine Unterstützung von Seiten der Slaatsregierung und ihrer Organe, viel mehr soll sie solchen Blättern zukommcn, welche zu den gemäßigten kon servativen gehören und dadurch, daß sie bei derlei Bekanntmachungen un beachtet blieben oder nur selten Berücksichtigung erhielten, offenbar in ihrem Ertrage verkürzt wurden. Das königliche N. N- Gericht erhält demnach den Auftrag, gerichtliche Bekanntmachungen, wenn nicht ein besonderes Hinderniß obwaltet oder wenn nicht von den Parteien, insoweit ihnen ein Vorschlagsrecht zufteht, eine andere Wahl getroffen wird, nur in conser- vative Blätter einrücken zu lassen, jedenfalls diese vorzugsweise zu berück sichtigen. Namentlich wird hierbei auf die „Neue Münchener Zeitung" auf merksam gemacht, welcher, soviel es immer thunlich, solche Unterstützung zu- zuwenden ist. Auf Sr- Maj. des Königs Befehl: Frhr. v. Pelkhoven." Reflexionen. Die überaus großen Plagen und Mühseligkeiten des Sortiments buchhandels sind genügend bekannt; kein anderes Geschäft bietet der gleichen in so hohem Grade dar. Ist es daher nicht Pflicht, gegen neue Mißbräuche, welche von glücklich sttuirten Verlegern den armen Sortimentsbuchhändlern gegenüber beobachtet werden, zu protestiren? Fordert nicht das beiderseitige Interesse, die Stellung den Kunden ge genüber, diese Mißbräuche zu vermeiden? Womit soll z. B. der Buchhändler, welcher nicht die Ehre hat, mit Herrn E- Hoffmann in Stuttgart in Verbindung zu stehen, sich bei dem Besteller des „Magazins für Gartenkunde" entschuldigen, wenn ec statt der verlangten Nummern den Bestellzettel mit der Be merkung „ich sende das Gartenmagazin bei Baarbezügen nicht heft weise, sondern nur quartalweise" zurück erhält? Kann Herr Hoffmann dieses Verfahren, welches keiner weiteren Erörterung bedarf, rechtfertigen? Was hat der College, welchem er kein Eonto eröffnet, der deshalb gegen baar verlangt, verbrochen, um ihn Anderen, die auf Rechnung beziehen, nachzusetzen? Verdient nicht der, welcher gegen baare Zahlung bezieht, mindestens eine gleiche Auf merksamkeit, wie der, welcher auf Eonto geliefert bekommt? Ist es uns denn gänzlich unbekannt, daß jeder Fabrikant oder Grossist dem Geschäftsfreunde, welcher mit baarer Casse kauft, die größte Aufmerk samkeit zu Theil werden laßt? Oder gehören wir gar nicht zu den Geschäftsleuten, sondern müssen uns auf den Standpunkt des Gelehr ten stellen, der es freilich, wie allbekannt, mit der Ordnung nicht zu genau nimmt? Schade nur, daß man das Publicum nicht zu solcher Ansicht zu bringen vermag, sondern von diesem der Handlungsweise beschuldigt wird, welche dem Verleger zur Last fällt. Was hilft da alles Drangen, alle Sorgsamkeit für das Geschäft? Die Kunden, in Unkenntniß der buchhandlerischen Institutionen, oder im Unglauben an die Manipulationen des Verlegers, werden sagen: der Sortiments buchhändler trägt die Schuld. — Kommt da neulich eine Kunde zu mir, und sagt ganz spitz: „wie geht cs zu, daß ich die schon vor vier Wochen bei Ihnen bestellten ersten Hefte der Groschen-Bibliothek von Meyer noch nicht erhalten habe, während die Buchhandlungen in Berlin bereits den Empfang des zehnten Heftes anzeigen?" Ich vertröste den Kunden auf die Ankunft des nächsten Postpackets, beschwichtige ihn auch mit der Be merkung: mein erster Bestellzettel sei vielleicht verloren gegangen, ich habe indeß bereits die Bestellung erneuert, auch dem bibliographischen Institute Vorwürfe wegen langsamer Expedition gemacht; vielleicht seien auch die Hefte bereits vergriffen und würden neu gedruckt. Das nächste Postpacket wird mit Hast geöffnet und nach dem Packele aus Hildburghausen geforscht, — vergebens. Statt dessen findet sich ein Avis vor: „an dem und dem Tage haben wir ein Packet mit so und so viel Lieferungen der Groschen-Bibliothek abgesandt, zu dessen Ein lösung Sie Ihrem Herrn Commissionär Ordre ertheilen wollen." Meine Verschreibung ist am Tage vorher nach Leipzig abgegangen; um den auf die Groschen-Bibliothek versessenen, durch das Ausbleiben abermals empörten Kunden nur endlich einmal zufrieden zu stellen, sah ich mich genöthigt, einen Extrabrief nach Leipzig zu schicken, und meinem Commissionär die sofortige Einlösung zu empfehlen. Könnten denn diese Unannehmlichkeiten nicht vermieden werden, vor züglich bei einem so unbedeutenden Posten? War es meine Schuld, daß die gegen baar verlangte Sendung erst so spät eintraf? Warum fügt Herr Meyer nicht, wie es gebräuchlich, bei Absendung des von ihm Verlangten die Bestellzet.te l bei, wodurch die Herren Com- missionare autorisirt werden, das Packet sofort einzulösen? Herr Meyer ist indeß Verlagsbuchhändlec und kennt die Leiden der Sorti-
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