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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1851
- Strukturtyp
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- Band
- 1851-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1851
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- Deutsch
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268 ^ 20 Wort „Slrasurtcl" der Zusatz zu mache» sein, „wegen eines mittelst der Presse verübten Verbrechens oder Vergehens (§§. 56—81)." Außerdem aber erscheint auch zur Vermeidung späterer Zweifel erforderlich, zu setzen „ein rechtskräftiges Strafurlel," da doch nur ein solches eine Strafe — und das ist für ein derartiges Blakt die Unterwerfung unter die Cauiions- pflicht — wirklich nach sich ziehe» kann. §. 25. Die durch Zahlung von Strafen oder Kosten verminderte Eaution muß innerhalb acht Tagen nach der Rechtskraft des Erkenntnisses auf den gesetzlichen Betrag ergänzt werden, ohne daß es dazu einer beson deren Aufforderung bedarf. Vor der Ergänzung der Eaution darf das Blatt nicht wieder erscheinen. Der letzte Satz dieses Paragraphen ist undeutlich. Man konnte ihm füglich die Jntreprctation geben, daß das verurtheilte Blatt auch innerhalb der Frist von 8 Tagen nicht weiter erscheinen darf. Da dies indcß schwer lich gemeint ist, vielmehr sonst die Frist gar nicht zu bestimmen gewesen sein würde, so wird zur größeren Klarheit der Satz anders, etwa dahin zu fassen sein: „Rach diesen 8 Tagen darf das Blatt bis zur Ergänzung der „Eaution nicht weiter erscheinen." §. 31. Die Aburtelung der Preßpolizei-Uebertretungen und Pceßver- gehen gehört vor die zur Entscheidung der Uebectretungen und Ver gehen rompetenlen Gerichte. Die Entscheidung über Preßverbrechen gehört vor die Schwur gerichte. Hinsichtlich des MilitairgerichtsstandeS verbleibt es bei den be stehenden Vorschriften. Die Bestimmung der Compctenz für Preßvergchen ist von dem Ver fahre» nach der Verordn, vom 30. Juni 1849 unerklärlicher Weise ab weichend. Wir, die wir von der Wohlthat und dem Segen des schwur- gerichtlichen Verfahrens überzeugt sind, und darin eine größere Garantie für die Gerechtigkeit des Urtheils erkennen, müssen den dringenden Wunsch aussprechen, auch bei Prcßvergehen die Competcnz der Schwurgerichte bestehen zu lassen. Es wird aber auch selbst von denjenigen, welche im Princip den Geschwornengerichten nicht huldigen, anerkannt werden müssen, daß der hier gesetzte Unterschied um so mehr unbegründet erscheine, als auch bei Vcrurthcilungen wegen Preßvergehen eine Entziehung der Ge nehmigung zum Gewerbebetriebe cintreten (ß. 5), also, wie schon oben angeführt ist, eine der schwersten, die ganze Existenz bedrohenden, Strafen die Folge solcher Vcrurtkcilung sein kann. §. 37. Die Strafbarkeit wegen eines durch die Presse begangenen Vergehens oder Verbrechens beginnt mit der Veröffentlichung des Preßerzeugnisses. Bei Preßpolizei-Uebertretungen soll aber der Angeschuldigte, wenn er sich im Bereiche der richterlichen Strafgewalt Preußens be findet, bevor ein Strafurtel wider ihn ergangen ist, nicht verhaftet werden. In diesem Paragraph muß der zweite Abschnitt um deswillen Wunder nehmen, als er den Rückschluß erlaubt, daß bei Preßvergehen, unabhängig und abweichend von den über die Inhaftnahme geltenden allgemeinen Grundsätzen, schon eine Untersuchungshaft staltfinden solle. Eine solche Anordnung erscheint aber als eine ganz ungerechtfertigte Verletzung all gemeiner Rechtsgrundsätze. Es ist gewiß nicht zu rechrfertigen, abweichend von den allgemeinen Strafbestimmungen schon dann eine Untersuchungshaft eintreten zu lassen, wenn ein ansässiger, vermögender, bisher unbescholtener Mann, vielleicht nur aus Fahrlässigkeit, oder ganz unschuldig, wegen eines Preßvergebens in Untersuchung gerätb. Um eine dem Gesetzgeber selbst vielleicht fremde Interpretation, die der persönlichen Freiheit und damit dem Geschäftsverkehr jedes Einzelnen höchst nachthcilig sein würde, zu ver meiden, ist der ganze zweite Absatz des §. 37 als überflüssig und zwei deutig zu streichen. §-40. Der Verfasser und Herausgeber einer strafbaren Druckschrift sind jederzeit strafbar, es sei denn , daß der erstere den Nachweis zu führen vermag, daß die Veröffentlichung ohne seinen Willen erfolgt ist. §. 41. Ist der Drucker eines Preßerzeugnisses beschuldigt, so kann der selbe nur dann außer Verfolgung gesetzt werden, wenn der Verfasser gerichtlich festgestellt, und im Bereiche der richterlichen Gewalt des Preußischen Staates ist. Der Drucker ist stets für den Inhalt einer Druckschrift verant wortlich, wenn a) auf der Schrift sein Name gar nicht oder fälschlich ange geben ist; d) die Druckschrift sich als eine solche darstellt, die zu Plakaten bestimmt ist; e) der Verfasser auf der Druckschrift gar nicht, oder mit Wissen des Druckers falsch angegeben ist, oder der genannte Verfasser sich nicht im Bereiche der richterlichen Strafge walt Preußens befindet. §- 42. Der Verleger, Commissionair, Sortiments-Buchhändler, Anti quar, wie derjenige, welcher eine Druckschrift gewerbsmäßig verbreitet, sind für den Inhalt verantwortlich: i>) wenn der Verfasser auf dem Titel gar nicht oder fälschlich angegeben ist; k) wenn der Verfasser sich nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt Preußens befindet; o) wenn die Druckschrift politischen oder religiösen Inhalts ist, und den Umfang von fünf Druckbogen nicht übersteigt. §. 43. Der Verleger und Commissionair ist, wenn mittelst einer bei ihm verlegten oder in Commission übernommenen Druckschrift ein Preß vergehen begangen worden, abgesehen von der sonst verwirkten Strafe, jedenfalls mit einer Geldbuße von Fünf und zwanzig bis Zweihundert Thalern, und wenn ein Preßverbrechen begangen worden, mit einer Geldbuße von Fünfzig bis Fünfhundert Thalern zu bestrafen. §- 44. Für den Inhalt eines Erzeugnisses der periodischen Presse ist jederzeit auch der Redacteur verantwortlich, ohne daß es eines weiteren Nachweises seiner Mitschuld bedarf. Diese Paragraphen enthalten eine Reihe von Vorschriften, welche in das Mark des Gewerbebetriebs der Buchhändler und Buchdrucker mir einer schneidenden und ungerechten Härte cingreifen, wie sie wohl kaum in einer 'andern Gesetzgebung zu finden sind, und vor einer besonnenen Erwägung nicht Stand halten können. Nachdem im tz. 39 der allein richtige, vernünftige und begründete Satz an die Spitze gestellt worden ist, daß ein Jeder für das durch eine Druckschrift begangene Verbrechen oder Vergehen verantwortlich sci, welcher nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, als Urheber oder Theilnchmcr strafbar erscheint, fängt Z. 40 an, einem bisher unbekannten Princip Lahn zu brechen, welches selbst die Verordnungen vom 30. Juni 1819 und 5. Juni 1850 noch nicht in der Strenge kannten, dem Princip der soli darischen resp. successiven Verantwortlichkeit des Verfassers, Herausgebers, Druckers, Verlegers, Commissionairs, Sortimentsbuchhändlers, Antiquars und jedwedes andern gewerbsmäßigen Verbreiters, für den Inhalt irgend ! einer Druckschrift. Es wurzelt dies Princip in der Annahme, daß Jeder, ! welcher in der angegebenen Weise den Vertrieb einer Druckschrift besorgt, zur wirksamen Handhabung der Strafgewalt die Pflicht habe, sich um de» Inhalt der Schrift genau zu bekümmern, sic mit dem Preßgesetz in der Hand zu prüfen, und danach die mechanischen Dienste, deren es seinerseits bedarf, zu leisten oder nicht. Diese Annahme weggedacht, und man muß gestehen, das Princip wäre rein unbegreiflich, nur erklärlich aus dem Willen, an irgend wem, er sei schuldig oder unschuldig, ein Erempel zu statuiren, damit nie wieder Jemand sich mit einem Preßerzeugniß gewerb lich befasse. Das kann einen Gesetzgeber unmöglich leiten. Prüfen wir deshalb jene zuvor gedachte Annahme näher. Jeder die Vervielfältigung einer Schrift auf mechanischem Wege besorgende Gewerbtreibende soll mit dem Inhalt der Schrift sich bekannt machen, da ihn die Verantwortlichkeit dafür solidarisch oder successive trifft. Einer muß immer des Andern Eensor sein, wenn er vor Gefahr der Bestrafung sich schützen will, und eine Lähmung und Stockung des Ae-
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