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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1851
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1851
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- Deutsch
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266 Eoncession für den Betrieb der Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Li thographen, Buch- und Steindrucker nicht erforderlich. Es handelte sich damals um die Frage, ob der Artikel 24 der Verfassungsurkunde vom 5. Deccmber 1848, welcher jede Eoncession ausschloß, noch die Anwendung des tz. 48 der Gewerbeordnung vom 17. Januar >84b zulasse oder nicht. Die Ministerien erklärten sich in dem gedachten Rescript an sämmllichc Königliche Regierungen lvergl. Centralblatt der Abgaben-, Gewerbe- und Handels-Gesetzgebung von 1849 Nr. 13, S. 202) für die zweite Alter native. Muß es danach desto mehr auffallen, daß in der späteren Ver ordnung vom 5 Juni 1850 dieselbe» Ministerien die Verantwortlichkeit für eine entgegengesetzte Interpretation übernahmen, und den tz. 48 der Gew.-Ordn. für noch fortbestebcnd erklärten, so glauben wir mit Recht darin nur eine vorübergehende, für die Dauer ungerechtfertigte Maßregel erkennen zu müssen, welche im Wege der Gesetzgebung nickt stabil gemacht werden darf. Kcinenfalls halten wir es für gerechtfertigt, daß eine ganze gewerb- treibende Claffe der polizeilichen Willkür verfalle- Es geschieht dies aber, wenn, wie tz. 1 anordnct, die Genehmigung zum Gewerbebetriebe von dem Nachweis der „Zuverlässigkeit" abhängig gemacht wird. Dies eine Wort „Zuverlässigkeit" ist ein so dehnbares und zweideutiges, so ganz jeden Fall in das Belieben der Verwaltungsbehörde stellendes Wort, daß wir auf das Entschiedenste bitten müssen, dasselbe, soll nicht jeder Rechts schutz illusorisch werden, unbedingt zu streichen. Mag es nöthig sein, be stimmte Thatsachen noch als Vorbedingungen der Eoncession aufzustellen, so können wir wenigstens einen Leitfaden darin erkennen, welchen das Ge setz auch den Behörden bietet, und vermögen eine Grenze zu ziehen, welche Willkür nicht überschreiten darf. So ohne Weiteres aber der Polizei behörde den Begriff der „Zuverlässigkeit" zur Interpretation zu überlassen, das hieße unsere Dafürhaltens den ganzen Stand der Buchhändler cor- rumpiren, zur Heuchelei den Weg bahnen, und der Willkür den Sieg ge ben über die Gesetzlichkeit. Was ferner die an den tz. I gereihte vorübergehende Bestimmung des tz. 2 betrifft, so müssen wir offen bekennen, daß wir einen Grund für die selbe zu finden nicht im Stande sind. Jeder bereits Concessionirte soll binnen 3 Monaten die Erlaubniß zur Fortführung des Gewerbes einholen, jeder Unbestrafte sie erhalten, jeder Bestrafte als Neuling erachtet werden. Wir bitten die zwecklose Belästigung zu beachten, welche das erste Alinea den Gewerbtreibenden auflegt, und besonders'zu berücksichtigen, daß nicht einmal eine Verwarnung für den Fall der nicht erfolgten Meldung gestellt ist. Daraus könnte aber von mancher Behörde der furchtbar harte Schluß gezogen werden, es sei die Eoncession auch des bisher Unbestraften schon wegen der rechtzeitig unterlassenen Meldung verfallen. Es wäre das aber doch in der Thal ein Eingriff in das Recht des Eigenthums, wie er nicht schlimmer gedacht werden kann. Will man eine solche Verletzung des Eigenthums, dann wäre es gerechtfertigt und nöthig, sie offen auszusprc- chcn, damit Jedermann weiß, wie er sich zu verhalten habe. Will man eine solche Verletzung des Eigenthums nicht, dann möge einfach der ganze Paragraph Wegfällen. Bei dem zweiten Paragraph müssen wir noch mit wenigen Worten auf die Zweideutigkeit und die höchst mangelhafte Fassung des zweiten Absatzes hindeutcn: „wenn aber eine dieser Personen in Folge des Gewerbebetriebes zu „einer Strafe verurtheilt worden, so tritt sic von diesem Zeit punkte ab, mit denjenigen, welche das Gewerbe neu beginnen, auf „eine Linie." Undeutlich ist der Ausdruck „von diesem Zeitpunkte ab " Soll damit der Tag des erlassenen Gesetzes, oder der Ablauf der drei Monate, oder endlich das Datum des Straferkcnntnisses gemeint sein? In allen drei Fällen könnte es nach dem Buchstaben des Gesetzes scheinen, als ob jede rechtskräftige Strafe so ipso den Verlust der Eoncession nach sich ziehe, was jedoch mit den folgenden Paragraphen in Widerspruch steht, welche derartige Fälle speciell anführen. Keinenfalls dürfte ferner der Paragraph so verstanden werden können, daß die Concessionsentziehung eintritt, wenn in den betreffenden drei Monaten die Strafe erkannt, das Vergeben aber schon vor dem Tage des erlassene» Gesetzes begangen worden ist. Soll ferner unter dem Worte „Strafe" wirklich jede, also auch eine jede polizeiliche Strafe, welche etwa wegen eines Formfehlers erkannt ist, gemeint sei», der leicht ohne wissentliche Schuld des Angeklagten vorge kommen und bestraft sein kann? Wir erinnern nur daran, daß mehrere geachtete Geschäfts-Genossen vor längerer Zeit wegen mangelnder Aufführung des Wohnorts des Druckers neben dem Namen auf der Druckschrift bei einer zweifelhaften Auslegung des Art. 28 der Verfassung vom 5. Deccmber 1848 in Verbindung mit dem Preßgcsetz vom >7. März 1848 zu einer Strafe verurtheilt wurden. Unmöglich können solche Personen gleichstehen den wegen Hochverrats oder IM 20 Störung des öffentlichen Friedens mit schmachvoller Strafe Belasteten; gleichwohl ist dies buchstäblich im Entwurf ausgesprochen. Wir bitten deshalb, wenn nicht, wie wir hoffen, der ganze §. verworfen wird, statt „Strafe" zu sehen, „entehrenden Strafe." S- 5. Ist einer der in diesen Paragraphen gedachten Gewerbetreiben den eines mittelst der Presse begangenen Verbrechens oder Vergehens schuldig erkannt worden, so ist die Bezirks-Regierung berechtigt, ihm die fernere Betreibung seines Gewerbes zu untersagen. Die ungemeine Härle dieses Paragraphen bedarf kaum einer Erör terung. Wie kann es denn auch nur irgend begründet erscheinen, im Staate jede kleine Uebertretung einer Polizcivorschrift, zur Sicherheit für die Einwohner, der Entscheidung der Polizeibehörden zu entziehen, dage. gen das ganze Wohl und Wehe derselben zu gleicher Zeit in eben diese Hand zurückzugeben? Die Verordnung vom 3. Januar 1849 nimmt der Polizei die Beurtheilung jeder noch so einfachen Uebertretung; der Gesetz entwurf vom 4. Deccmber 1850 will ihr eine Befugniß verleihen, die den Bürger zum Bettler zu machen, und neben der von Gerichtswegen zucr- kanntcn Strafe, die allerschlimmste, die Todesstrafe der bürgerlichen Existenz zu diclircn gestattet. Der §. 5 setzt überdies nur voraus ein „Schuldig erkennen", also nicht einmal eine rechtskräftige Verurtheilung: eine Strafe wegen „Ver gehen", also wegen einer ohne böse Absicht, möglicherweise durch Zufall oder Fahrlässigkeit begangenen Uebertretung, und legt die an keinen Maß stab weiter gebundene, die Existenz einer Perlon vollständig vernichtende Entscheidung in die Hände einer Bezirks-Regierung, für Berlin des Polizei- Präsidii, ohne daß ein Rccurs an den Richter dagegen möglich ist. Nimmt man noch hinzu, daß diese neben der Strafe noch schärfer als diese selbst wirkende Vernichtung der Person an gar keine Fristbestimmung gebunden ist, also noch nach Jahren, wann es der Polizeibehörde einmal beliebt, eintrelen kann, daß ferner nicht einmal angeordnet ist, es sei die Unter sagung des Gewerbebetriebes aufzuheben, wenn in einer höheren Instanz ein Nichtschuldig erfolgt; dann wird man einsehcn, daß §. 5 eine Be stimmung wider alle Gerechtigkeit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit sein würde. Sollte jedoch eine Concessionsentziehung in gewissen Fällen beliebt werden, dann wird nur derselbe Richter, der über die Existenz des Ver brechens entscheidet, auch diese schwerere Strafe zu verhängen befugt sein, und das Gesetz s lbst die Fälle vorzeichnen können, in denen es geschehen darf oder soll. Mit Recht glauben wir das erbitten und den Antrag stel len zu dürfen, entweder für gewisse besonders schwere Fälle, oder höchstens bei allen Preßv erb rechen dem erkennenden Richter es in die Hand zu geben, daß er den Gewerbebetrieb inhibirc. tz. 6. Von jeder Nummer, jedem Hefte oder Stücke einer Zeitung, oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeit schrift, welche im Jnlande herauskommen, muß der Herausgeber, so bald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unter schrift versehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilendc Bescheini gung bei der Orts-Polizeibehörde hinterlegen. Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufgehalten werden. Von jeder anderen, die Presse verlassenden Druckschrift ist der Drucker, oder, wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Ver leger, Selbstverleger, Eommissionair verpflichtet, ein Exemplar 12 Stunden vor ihrer Ausgabe oder Versendung der Ortspolizcibehörde gegen Empfangsbescheinigung einzurcichen. Das Exemplar ist zu rückzugeben, wenn die Schrift nicht den Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt. In Bezug auf den letzten Absatz dieses Paragraphen erlauben wir uns die naheliegende Bemerkung, daß er eine Art Ccnsur, ohne es gerade auszusprcchcn, wieder einführt. Die Fassung ist aber eben so mangelhaft als undeutlich. Soll der Thatbestand einer strafbaren Handlung dem Er messen der Ortspolizcibehörde anheim gegeben werden? Dies würde ohne Zweifel eine Knechtung der Literatur herbeiführen, gegen welche die Zeit der früheren Censur, die von wissenschaftlich gebildeten Männern geübt wurde, als ein goldenes Zeitalter erscheinen müßte. Soll aber die Schrift, welche nach 12 Stunden nicht mit Beschlag belegt ist, vor künftiger Ver folgung gesichert sein, so müßte dies im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen
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