Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1851
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18510225
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185102253
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18510225
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1851
- Monat1851-02
- Tag1851-02-25
- Monat1851-02
- Jahr1851
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
201 1851.) beschlossen, „es von dem ergangenen Debitsverbot abkommen zu lassen." Es schien, als sollte der Literatur über Oesterreich der Todesstoß versetzt werden, da zu Anfang des Jahres 1847 auch gegen den Ver lag von Gustav Mayer in Leipzig, der sich mit den Briefen einer polnischen Dame unbeliebt gemacht hatte, ein Kaiserlich Königliches un bedingtes Verbot erging, das gleichzeitig auch auf den Verlag von Ernst Keil in Leipzig und von Hoffmann und Eampc in Ham burg sich erstreckte. Man betrachtete, wie sich damals ein Wiener Eorre- spondent gefällig ausdrückte, die Leistungen jener Pressen in Betreff Oesterreichs als incendiarisch. Das Verbot wurde den österreichischen Buchhandlungen im Juli desselben Jabres aufs neue insinuirt und ihnen zugleich bekannt gemacht, daß nunmehr auch alle Bücher und Zeitschriften, welche unter der Firma „Kabinet für Literatur", „Literarisches Institut" und „Verlags-Magazin" aus dem Auslande kommen, in Folge einer hohen Weisung der Beschlagnahme unterwor fen seien. Um dieselbe Zeit war auch in Frankfurt a. M- wieder ein Ver lagsverbot zu Stande gekommen, die Bundesversammlung beschloß unterm 18 Februar, daß im Bereiche der Bundesstaaten der Eingang sämmtlicher Verlagsartikel des literarischen Instituts zu He risau, Eanton Appenzell in der Schweiz, auf welchem Wege die dahin gehörenden Schriften auch eingcbracht werden möchten, so wie deren Annahme, Verbreitung und Versendung zu verbieten sei. Dieses Verbotwurde unterm 17. Juni auch ausdie inzwischen in„M. Schläpfer'- sche Buchhandlung" veränderte Firma ausgedehnt. Von der k. k. Hof kanzlei in Wien wurde dieser Bundesbeschluß den Behörden mit der merkwürdigen Weisung mitgetheilt, „daß zur Vermeidung alles unnö- thigen Aufsehens eine besondere Verlautbarung dieser Anordnung zu unterbleiben habe." Die preußische Regierung «erstattete dagegen, daß von den bisher erlaubt gewesenen Verlagsartikcln jener Hand lung die von inländischen Buchhändlern vor Erlaß des Generalverbotes wirklich angekauften Exemplare noch debitirt werden durften- Das letzte Verlagsverbot erfolgte im Juni 1847 in Berlin. Ein Polizci-Rescripr zeigte den Buchhandlungen an, daß alle Schriften und Aufsätze, welche mit Bezeichnung „Leipzig, Verlag der Expedition des Herold 1847" zum Verkauf ausgeboten werden, mittelst Mi- nisterial-Rescripts vom 8. Mai verboten seien. Hier endigt die Geschichte der Verlagsverbote, die eben da, von wo sie leider! zuerst ausgegangen waren, auch ihr Ende gefunden haben. Sie werden einen denkwürdigen Abschnitt in der Geschichte der deut schen Presse und des deutschen Buchhandels bilden. Die Betrachtungen, die sich unwillkürlich an dieselben anknüpsen, gehören nicht in diese Blät ter, von denen politische Discussionen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Verlagsvcrbote haben sich abgenutzt, schwerlich steht eine Fortsetzung derselben bevor. Was an ihre Stelle treten wird, zum Theil schon getreten ist, lehren uns die neuesten Pceßgesetze in Preußen und Sachsen, mit denen die Gesetzgebungen der übrigen deutschen Staaten sich bald genug in Uebeccinstimmung befinden werden. Ein neuer Abschnitt in der Geschichte des deutschen Buchhandels wird von der Auslöschung der Firmen, der Entziehung der Eonccssionen und der Schließung der Geschäfte handeln. Möge das Börsenblatt darüber sorgfältig Register führen! Ni» literarischer Rcchtsfall. Bei der 2. Deputation des Berliner Criminalgerichts wurde am 18. d. M. eine Verhandlung gegen den Literaten l)r. Arthur Müller wegen Nachdrucks verhandelt. Derselbe hatte von den Erbe» des Freiherrn von Gaudy das Recht zur Herausgabe der Gesammtwcrkc desselben erworben und letztere im Jahre 1843 dem Buchhändler Klemann in Verlag gegeben. Trotz dem erschien im Jahre 1846 bei Buchhändler Belhge eine Ausgabe der sämmtlichen Gedichte von Gaudy, welche der Angeklagte an Bcthge in Ver lag gegeben hatte. Müller behauptet deshalb ein Recht hierzu ge habt zu haben, weil nach dem Verlagsvcrtrage mit Klcmann die sem die Herausgabe der gcsammten Werke gestattet sei, und diese die Herausgabe eines Theiles derselben, nämlich der Gedichte, sehr wohl gestattet habe- Der Gerichtshof erkannte nichtsdestoweniger auf 100 Geld- event. 3 Monate Gefängnißstrafe gegen den An geklagten. Die Weisheit und Fürsorge. In Nr. 1 und 2 der süddeutschen Buchhändlcrzcitung ist ein Aufsatz unter obigem Titel abgedruckt, der in den dcrmaligcn Zeit- vcrhältnisscn einem Jeden die Versicherung seines Lebens empfiehlt- Am Schlüsse desselben sind auch mehrere der bestehenden Lebens versicherungs-Banken und Gesellschaften des In- und Auslandes aufgeführt, unter denen aber die Leipziger Lebensversicherungs-Gesellschaft nicht genannt worden ist. Wenn inzwischen die Thatsachc, daß dieses Institut seit Beginn seiner Wirksamkeit im Jahre 1831 an die Erben verstorbener Mit glieder 1,358,265 Thalcr ausbezahlte, einen Reservefond von 1,003,015 Thlrn. ansammelte, den lebenslänglich Versicherten bereits seit Jahren durchschnittlich 16 dH Dividende vergütete, für dessen sichere Begründung bürgen dürfte, erscheint cs Pflicht im Rückblicke auf jenen Artikel auf dasselbe ganz besonders aufmerksam zu machen. Wien, 17. Fcbr. In der heutigen Sitzung des Zollcongresses wurde für Bü cher, Karten und Musikalien ein Einfuhrzoll von 45 kr. per Ecntner festgesetzt, während derselbe bisher E. M. fl. 5 betrug. MiSccllcn. Die erste Kammer in Preußen begann am 21. Februar die Bcrathung der einzelnen Artikel des Preßgesetzes und gelangte damit bis zum § 5. Mit Ausnahme eines einzigen wurden alle auf Milderung der strengen Bestimmungen des Gesetzes abzweckenden Abändcrungsanträge verw o rfc n, namentlich bei den tztz 1 und 5, welche von der Eoncessionirung der literarische Gewerbe Treibenden und der Entziehung dieser Conccssion handeln. Die Berliner Buchhändler haben eine Petition gegen den von der Regierung vorgelegten Preßgcsctzcntwurf aufgesetzt und durch ein Mitglied der zweiten Kammer bei derselben einrcichen lassen. Die Petition ist sehr ausführlich und beschäftigt sich genau mit allen einzelnen Bestimmungen des Preßgesetzes, um den gefährlichen Ein fluß desselben sowohl auf die geistige Bewegung der Literatur, als auf den gewerblichen Betrieb des Buchhandels nachzuweisen. Ein anderer Eorrespondent schreibt hierüber: „Der zweiten Kam mer in Berlin ist eine Petition der hiesigen Buchhändler gegen den P reßgesetz - Entwurf überreicht worden. Dieselbe schließt sich einer früher» schon gegen das Gesetz vom 30. Juni 1849 gerichteten an, welche damals die Unterschriften des gesammten preußischen Buch handels vereinigte. Die jetzt vorliegende Petition hebt die ungleich verderblicher» Folgen des neuen Entwurfs hervor und ist unter Zuzie hung eines hiesigen Rechtsgelehrten vom Vorstande der Buchhändler- Eorporation abgefaßt worden. Es herrscht bei allen Geschäftsgenossen die Ueberzeugung, daß entweder die Ausführung eines solchen Gesetzes, oder der buchhändlerischc Betrieb innerhalb der Schranken desselben, zn den Unmöglichkeiten gehören würde."
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder