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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1851
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- 25.02.1851
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- Deutsch
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200 neuen Verlagsbücher von F. A. Brockhaus nach Berlin einsenden und die Eclaubniß zum Verkauf gewärtigen. Da sich indeß bald zeigte, daß letztere Vorschrift leichter anzuordnen als auszuführen sei, so be schränkte man sich in Betreff der Provinzialbuchhandlungen darauf, diese anzuwcisen, daß sie den Debit der Verlagsartikel vonF. A. Brock haus nicht eher als erlaubt ansehen dürften, bis deren Verkauf in den Berliner Zeitungen angekündigt worden. Ungeachtet schon Ende Juli der Debit der oben erwähnten Biographie wieder freigegeben wurde und im September auch das literarische Conversationsblatt durch die königl. preußischen Postämter wieder bezogen werden konnte, erfolgte die völlige Aufhebung der außerordentlichen Maßregel doch erst im Mai 1822. Von dieser Zeit an schien es 12 Jahre lang, als sei die Erfindung wieder verloren gegangen. Sie kam aber unerwartet und in vervoll- kommneter Gestalt im Jahre 1834 von neuem zum Vorschein. Im Juni dieses Jahres sah sich die königl. preußische Regierung genöthigt, den Debit sämmtlicher Verlagsarlikel der Buchhandlung Heideloff und Eampe in Paris, sowohl der erschienenen als der noch erschei nenden, innerhalb der königl. preußischen Staaten zu untersagen. Man erinnere sich, daß in diese Zeit das Erscheinen von Börne's Briefen aus Paris fällt. Schon vor Erlaß dieses Verbotes hatte man die Handlungen, durch deren Vermittlung jener Verlag verbreitet wurde, scharf ins Verhör genommen. Man hatte zu dem Ende der Buchhandlung Hoffmann und Campe in Hamburg die Alternative einer Aufhebung ihres Verhältnisses zu Heideloff und Campe oder eines Verbotes ihres eigenen Verlages in der preuß. Mon archie stellen lassen, und die Dyk'sche Buchhandlung in Leipzig, welche die Commission von Heideloff und Campe besorgte, hatte sich zur Aufgabe derselben bereit erklären müssen. Ebenso mußte die Cam- pe'sche Buchhandlung in Nürnberg über ihr Verhältniß zu Heideloff und Campe der königl. bayerischen Regierung Rede stehen. Da die Büchercommisston in Leipzig in Nr- 30 des Börsenblattes bekannt gemacht hatte, die königl. preußische Regierung habe in ihren Staaten den Debit sämmtlicher im Verlage von Heideloff und Campe und unter der fingicten Firma Brun et in Paris erschienenen und ferner noch herauskommendcn Schriften untersagt, so fanden sich die Herren Heideloff und Campe zu einer öffentlichen Erklärung ver anlaßt, in welcher sie mit Entrüstung jede Gemeinschaft mit der Firma Brunet, welche in Paris gar nicht existirte, in Abrede stellten und in ihrem Eifer sogar einige Andeutungen gaben, wo nach Herrn Brunet mit Aussicht auf Erfolg gefragt werden könne. Die Maßregel der preußischen Regierung wurde nach wenigen Wochen auf alle deutsche Bundesstaaten ausgedehnt, indem die hohe deutsche Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 10. Juli, „um dem mit Erhaltung der inneren Ruhe und Ordnung von Deutschland unvereinbaren Treiben der Heideloff- und Campe'schen Buchhandlung in Paris Schranken zu setzen", folgenden Beschluß faßte: „Die höch sten und hohen Regierungen werden ersucht, den Debit sämmtlicher Verlagsartikel der Heideloff- und Campe'schen Buchhandlung in Paris in ihren Staaten möglichst zu hindern und zu dem Behufs die erforderlichen Anordnungen zu treffen." Dies war das erste Vcrlagsverbot, welches vom deutschen Bun destag ausging. Ihm folgte das zweite schon am 11. Seplbr. desselben Jahres. Da in der unter dem Namen G. L. Schüler in Straßburg bestehen den Ofsicin und in derjenigen der Wittwe Silberm ann ebendaselbst mehrere revolutionäre Schriften in deutscher Sprache (von Hundt- Radowsky und Herold) erschienen waren, so wurde beschlossen, die Bundesregierungen zu ersuchen, wegen Verhinderung des Debits sämmtlicher in den gedachten Ofsicinen gedruckten Schriften in gleicher Weise, wie es in Ansehung der Heideloff- und Campe'schen Buch handlung zu Paris geschehen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen 16 Hierauf trat wiederum — zum letzten Mal — eine längere Pause in der Ausübung der Vcrlagsverbote ein. Erst nach fünf Jahren erfolgte wieder ein solches den 27. Novbr. 1839, es ging aber mals von der preußischen Regierung aus und betraf „alle von jetzt ab im Verlage von G. I. Manz inRegen sburg erscheinenden oder als Commissionsartikel von ihm ausgegcbenen Schriften, Blätter n., von welcher Art sie auch sein mögen." Doch war dem Verbote noch der Vorbehalt beigefügt: „insofern nicht die k. Obercensurbchörde den Absatz ausnahmsweise ausdrücklich gestaltet." Dieses Verbot, das in dem damaligen Streite der preußischen Regierung mit dem Erzbischof von Köln seine Erklärung findet, bestand bis zum 1. März 1842, wo es aufgehoben wurde. Noch während dasselbe in Kraft bestand, ward auch gegen Hoff mann und Campe in Hamburg die schon früher in Aussicht gestellte Maßregel in Vollzug gebracht, indem unterm 3. Dezember 1841 alle von jetzt ab in gedachtem Verlage erscheinenden oder als Commissions artikel ausgegcbenen Schriften, Blättern., von welcher Art sie auch immer sein mögen, innerhalb der preußischen Staaten verboten wur den- Von dem Vorbehalt, der bei dem Verbot des Manz'schen Ver lages noch stattgcfunden hatte, war schon nicht mehr die Rede. Dieses Verbot blieb aber nur sechs Monate in Kraft, indem cs am 8. Juni 1842 wieder aufgehoben wurde, und zwar in menschenfreundlichem Betracht „des Unglücks, welches die Campe'schc Buchhandlung bei dem großen Brande in Hamburg betroffen habe", wie sich die Mini- sterialverfügung ausdrückte. Man war damals anzunehmen geneigt, der preußischen Regierung sei diese schickliche Gelegenheit, die harte Maßregel aufhören zu lassen, selbst nicht unwillkommen gewesen. In der Ostermesse jenes Jahres circulirte unter der Hand ein Gedicht von H. Heine, dessen Schlußzeilen den Trost enthielten: Und wird uns der ganze Verlag verboten, Verschwindet am Ende von selbst die Censur- Das nächste Verlagsverbot ging wieder von der deutschen Bundes versammlung aus, welche am 12. Juni 1845 den Beschluß faßte, die höchsten und hohen Regierungen zu ersuchen, den Debit sämmtlicher Verlagsartikel des literarischen Comptoirs in Zürich und Winterthur in ihren Staaten möglichst zu hindern -c-, welcher Be schluß unterm 15. Januar 1846 auch auf die inzwischen in Julius Fröbel und C o.m p. veränderte Firma ausgedehnt wurde. Während im Königreich Sachsen bald nach erlassenem Verbot der Debit einer- großen Anzahl, namentlich aller wissenschaftlichen Werke des gedachten Verlags wieder erlaubt wurde, ging man in Preußen in Handhabung des Verbotes so weit, daß z. B. der Professec Bobrick, welcher sich un mittelbar an Se. Majestät den König gewendet hatte, um für sein Handbuch der praktischen Seefahrtskunde (3 Bde.) ausnahmsweise die Debitserlaubniß zu erhalten, diese nicht zu erlangen vermochte; indeß wurde demselben über den Verlust, den er hierdurch erleide, in einem Schreiben des Herrn von Bodelfchwingh im Aufträge des Mi nisters des Innern das ofsicielle Bedauern ausgedrückt. Ob Prof. Bobrick in diesem Bedauern eine Entschädigung für seinen unverschul deten Verlust gefunden, ist nie bekannt geworden. Großen Lärm verursachte zu Anfang des Jahres 1846 das Ver bot, das in Oesterreich gegen den gestimmten Verlag von Otto Wi gand und Philipp R e cla m sun. zu gleicher Zeit erlassen wurde. Elfterem wurde hauptsächlich die Verbreitung einer incendiarischen Flugschrift in ungarischer Sprache, letzterem im Allgemeinen der Druck einer Menge von aufreizenden und lügenhaften Schmähschriften gegen die österreichische Regierung zur Last gelegt. Es verdient in Erinne rung behalten zu werden, daß bei der Circulation der Bekanntmachung dieses Verbotes unter den Wiener Buchhändlern einer derselben sich mit dem gewöhnlichen Viäi nicht begnügte, sondern noch durch ein beigefüg tes „Einverstanden" den Klang seines Namens angenehmer zu machen suchte. In Bezug auf Wigand wurde schon im Juli desselben Jahres
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