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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1868
- Sprache
- Deutsch
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8618 Nichtamtlicher Theil. h« 297, 23. Decemder. verweigerten aber die Mehrfordcrung. Jndeß kamen die Parteien überein, daß die fernere Annoncirung unterbleibe. Das Handels gericht erkannte gegen D. L Co. auf Bezahlung von 5f4 mal 90 Thalcr nebst Zinsen aus folgenden Gründen: 1) Das Vertragsdocumenl vom 20. Aug. 1667 lautete „D. L Co. bestellen eine Annonce in die Gartenlaube, d. h. in deren Allgemeine Anzeigen auf der ersten Seite. Die Annonce erscheint wie vorsteht (Inhalt der Annonce mit großem Clichö ist zwischen aufgeklebt) für alle Wochen- und alle Monats-Ausgaben, auch wird jeder Seite der Allgemeinen Anzeigen die Bemerkung beigedruckt: dieses Papier enthält 33«/« Holzzeug, hergestelll aus der Fabrik von D. L Co. Preis für alles Vorstehende 90 Thlr. fir unter halbjähr licher Abrechnung. (Folgen noch einzelne Detailsbestimmungen.) Dieses Uebereinkommen gilt zunächst für die Dauer eines vollen Jahres." Wird diese Urkunde für sich betrachtet, so kann sie nicht anders aufgefaßt werden, als dahin, daß der Preis von 90 Thlr. als Preis für einmalige Annoncirung habe vereinbart werden wollen. Denn nachdem Inhalt und Form dieser Annonce angegeben und festgesetzt ist, daß dieselbe für alle Wochen- und alle Monats-Ausgaben erscheine, folgt die Bemerkung, daß der Preis für alles Vorstehende 90 Thlr. fir sei. Wollte also diese Preisbestimmung als Festsetzung eines Aversalprcises angesehen werden, so wäre dieser Aversalpreis dafür angesetzt worden, daß die Kläger jene Annonce von jetzt an auf unbestimmte Zeit, also so lange das Anzeigeblatt überhaupt er scheine oder wenigstens so lange die Beklagten es wünschen, in das erstere aufnehmen lassen, eine Auffassung, die durch ihre innere Wi dersinnigkeit sich selbst widerlegt, also auch nicht die der Kontrahenten gewesen sein kann. Ist aber diese an sich denkbare Auslegung be seitigt, so bleibt keine andere übrig als die, daß der Preis der ein maligen Aufnahme 90 Thlr. betragen sollte. Denn die Bemer kung, das Uebereinkommen gelte zunächst für die Dauer eines vollen Jahres, folgt erst am Schluß der Urkunde nach, stellt sich nach der Satzstellung als eine für sich bestehende, auf die im vorangehenden Text normirten beiderseitigen Verpflichtungen au und für sich ein flußlose Nebenberedung dar. 2) Hierzu kommt aber, daß die Kläger selbst in ihrem Brief an die Beklagten vom 29. Aug. 1867 (worin sie den von ihrem Reisen den geschlossenen Vertrag recapituliren und genehmigen) ausdrücklich bemerken, die 12malige Aufnahme der Annonce sei mit ihrem Rei fenden ä 90 Thlr. netto abgeschlossen worden. Nun wird nach all gemeinem Sprachgebrauch die Präposition L in Ermangelung eines unzweideutigen deutschen Wortes gerade dann benützt, wenn der Preis für mehrmalige Leistungen oder für die Leistung einer Mehr zahl von Objecten, nicht als Gesammtpreis, sondern als — für die einzelne Leistung, das einzelne Object zu berechnender Preis bezeich net werden will. Hiernach konnten die Kläger mit jenen Worten nichts Anderes sagen wollen, als daß die 12malige Aufnahme zum Preis von 90 Thlr. für die einzelne Aufnahme verabredet worden sei. Die Beklagten aber, welche auch ihrerseits diesen Brief nicht anders auffassen konnten, haben gegen diese ihnen kundgegebene Auslegung des Vertrags in keiner Weise protestier. 3) Der Preis von 90 Thlr. für einmalige Aufnahme des fraglichen Inserats stellt sich aber auch als der entsprechende dar, während dieser Preis für 12malige oder gar 52malige Aufnahme ein ganz außerordentlich niedriger wäre. Nach dem Jnsertions- kalender, den die Kläger vorgelegt und dessen Richtigkeit die Be klagten nicht beanstandet haben, beträgt die Jnsertionsgebühr für die Allgemeinen Anzeigen der Gartenlaube 20Sgr. pr. Zeile, ein Preis, der bei der ganz außergewöhnlichen Verbreitung, welche (wie noto risch ist) die Gartenlaube und damit auch dieses Annoncenbeiblatt genießen, nicht anders denn als ein der Jnsertionsgebühr anderer Zeitungen entsprechender bezeichnet werden kann. Wie nun der Augenschein zeigt, nimmt die Annonce der Beklagten den Raum von ca. 176 Nonpareillezcilcn ein, wofür die Gebühr bei 20 Sgr. pr. Zeile 117YH Thlr. betragen würde. — Angenommen nun auch, dieser Jnserlionskalender sei bei Abschluß des Vertrags den Beklag ten nicht Vorgelegen; angenommen ferner, dieselben haben damals weder die Auflage der Allgemeinen Anzeigen noch den gewöhnlichen Jnsertionspreis derselben genau gekannt, so mußten doch den Bc- ^ klagten, welche im Begriffe standen, sich der Neclame zu Förderung ! ihres gewerblichen Unternehmens zu bedienen, die einschlägigen Ver hältnisse wenigstens im Allgemeinen bekannt sein. Es ist nicht zu vermuthcn, daß sie den Aufwand von 90 Thlr. für Inserate in eine Zeitung unternommen haben sollten, ohne sich auch nur im All gemeinen zu erkundigen, welche Verbreitung diese Zeitung genieße, welchen Erfolg sie also durch jene Ausgabe möglicherweise erzielen könnten. Waren aber diese Verhältnisse ihnen auch nur im Allge meinen bekannt, so mußten die Beklagten sich selbst sagen, daß sie für einmalige Aufnahme einer Annonce, welche im Stuttgarter Tag blatt 7 fl. 28 kr. gekostet hätte, in das in allen Theilen der Erde ! gelesene, unter allen Zeitungen Deutschlands weitaus verbreitetste ! Blatt nicht bloß die verhältnißmäßigc Kleinigkeit »on 7sH Thlr. oder gar IN Thlr. zu bezahlen haben, daß vielmehr der Preis von 90 Thlr. nur der der einmaligen Aufnahme sein könnte. Hiernach rc. (Württemb. Handelsger.-Ztg.) H. Ueber die Aufnahme einzelner Compositionen in Liedcr- sammlungen zum Schulgebrauch. Ein nicht uninteressanter Nachdrucks-Prozeß wird gegenwärtig von der Fues'schen Verlagsbuchhandlung in Leipzig gegen eine Anzahl Verleger geführt, welche in Liedersammlungcn zum Schul gebrauch Compositionen von Fr. Silcher ausgenommen haben. Es handelt sich hierbei namentlich um das bekannte Heine'sche Gedicht „Die Loreley", welches sich so ziemlich in allen Liedcrsamm- lungen findet und dessen Melodie so sehr Eigenlhum des Volks ge worden ist, daß dieselbe allgemein als Volkslied im eigentlichen Sinne des Wortes betrachtet wird. Die genannte Verlagshandlung glaubt sich durch den Abdruck in andern Sammlungen in ihrem Verlagsrecht verletzt und bean sprucht eine Gcldentschädigung. Wie wir vernehmen, haben einige Verleger die ihnen gemachten Vorschläge angenommen, andere (na mentlich preußische) haben dieselben abgelchnt, da sie in Ucber- einstimmung mit hervorragenden Juristen der Ansicht sind, daß das preußische Nachdrucksgesetz einen Abbruch einzelner Gedichte in An thologien zum Schulgebrauch für nicht strafbar erklärt. Zum oesterreichischen Zolltarif. Der Verein der oesterreichischen Buchhändler hat von dem k. k. oesterreichischen Finanzministerium folgendes Rcscript vom 12. October erhalten: In Erledigung der Eingabe vom 25. März 1868 wird der löbliche Verein der oesterreichischen Buchhändler in Kenntlich gesetzt, daß unter Einem die Anordnung getroffen wird, daß die zur Tarifspost 79. a und b des allgemeine» Zolltarifs vom Jahre 185Z.gehörigen literarischen und Kunstgegenstände bei der Einfuhr aus den Beriragsstaalen ohne Rücksicht aus den Druck- und Verlagsort zollfrei zu behandeln sind. Zugleich wird verfügt, daß, wenn solche Gegenstände aus dem vester- reichisch-ungarischen Zollgebiete oder über dasselbe in ein zu den Vertrags staaten nicht gehöriges Land ausgeführl worden waren und von dort als unverkauft zurückgesendet, oder wenn sie überhaupt aus einem nicht zu den Vertragsstaalen gehörigen Lande eingeführt werden, dieselben bei der Einfuhr in das oesterreichisch-ungarische Zollgebiet die Zollsreiheil zu ge nießen haben, wenn aus denselben entnommen werden kann oder nachge wiesen wird, daß die Gegenstände in einem Vertragsstaate gedruckt und aufgelegt worden sind.
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