Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1868
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18680122
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186801225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18680122
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1868
- Monat1868-01
- Tag1868-01-22
- Monat1868-01
- Jahr1868
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
17. 22. Januar. Nichtamtlicher Theil. 191 Verlust oder eine Beschädigung dadurch herbeigeführt worden ist, daß der Absender dieser seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist, so kann derselbe auch für einen solchen Verlust oder für eine solche Beschädigung Schadenersatz von der Postverwaltung nicht verlangen. Dem Annahmebcamten liegt zwar ob, darüber zu wachen, daß die Vorschriften über Adressirung, Signirung, Verpackung und Ver schließung der Sendungen beobachtet worden sind. Allein abgesehen davon, daß die äußere Beschaffenheit einer Sendung nicht immer er kennen läßt, ob die innere Verpackung ausreichend ist, und daß über- hanpl die Vorschriften über Adressirung u. s. w. immer nur allge mein gehalten werden können, sowie daß im einzelnen Falle vom Absender bcurtheilt werden muß, welche Verpackung ausreichend sei, um eine Beschädigung des verpackten Gegenstandes abzuwenden, so kann auch die in der Natur der Sache begründete Verbindlichkeit des Absenders, die Sendung gehörig zu adressiren u. s. w., nicht dadurch ! allein für beseitigt erachtet werden, daß dem Postbeamten die Nicht- ' beachtung der Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln von Seiten des Absenders entgangen ist. Anderseits bleibt die Nichtbeachtung jener Obliegenheit seitens des Annahmebcamten nicht ohne rechtliche Wirkung; denn es wird, wenn die Annahme einer Sendung wegen derartiger Mängel nicht beanstandet worden ist, vermuthet, daß der gleichen Mängel äußerlich nicht erkennbar waren, und es muß im Falle einer Beschädigung seitens der Postverwaltung dargelhan werden, daß die Beschädigung dennoch durch dergleichen Mängel! veranlaßt worden ist. Aus der Beschaffenheit einer Sendung wird sich in der Regel entnehmen lassen, ob die Beschädigung aus einer ; mangelhaften Verpackung u. s. w. hervorgegangen ist und ob diese ^ schon bei der Aufgabe äußerlich erkennbar war. Zu 2. Zu den Beschädigungen, welche durch die natürliche Be- > schaffenheit des Gutes herbeigeführt werden, sind namentlich die jenigen zu zählen, welche „durch inneren Verderb, Schwinden, ge wöhnliche Leckage u. dgl." entstanden sind (Handelsgesetzbuch 8-395.). Dagegen ist die Haftvcrbinblichkeit der Postverwaltung nicht ausge schlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch einen son stigen Zufall erfolgt ist; insbesondere sind Raub und Diebstahl niemals als Gründe anzusehen, wegen deren die Postverwaltung die Ersatzleistung verweigern darf. Bei Raub und Diebstahl kommt cs hiernach nicht darauf an, ob Vorsichtsmaßregeln verabsäumt wor den sind, durch deren Beachtung die Beraubung oder der Diebstahl hätte verhindert werden können, sondern die Postverwaltung muß in dergleichen Fällen immer haften und kann sich wegen einer Ver säumung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln nur an den Beamten halten, welchem dieselbe zur Last fällt. Zu 3. Die Postverwaltung kann nur so lange für eine Sen dung haften, als ihr die Möglichkeit gegeben ist, dieselbe zu über wachen. In Folge dessen übernimmt sie bei Sendungen nach dem Ausland nur die Verbindlichkeit, die Sendung unbeschädigt der aus wärtigen Grenzpostanstalt zu überliefern. Hat sie diese Verbindlich keit erfüllt, so muß sich der Absender im Fall eines Verlustes oder einer Beschädigung an die auswärtige Postverwaltung halten; die Postverwaltung hat ihm aber hierbei Beistand zu leisten, insofern sie auf Grund bestehender Vereinbarungen nicht selbständig die Ersatz leistung eintreten lassen kann. Bei der Ersatzleistung für Sendungen nach dem Auslande bleibt übrigens zu berücksichtigen, daß für die Verbindlichkeit und den Umfang derselben außer dem Postgesetze auch die betreffenden Conventionen maßgebend sind. Nach §. 7. des Gesetzes darf, wenn der Verschluß und die Em ballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das bei der Ein- licferung ansgemittclte Gewicht übereinstimmend befunden wird, dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegeben«: Inhalt fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden, und die ohncErinne- rung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß uud Emballage unverletzt und das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend be funden worden ist. Hierbei ist noch Folgendes zu berücksichtigen. Der Postverwal tung werden die Sendungen verschlossen übergeben und der Ab sender ist weder berechtigt noch verpflichtet, Geld oder andere Gegen stände von Werth im Postlocal in Gegenwart eines Postbeamten zu verpacken und zu verschließen, weil es hierzu bei der Menge der Werthsendungen an Zeit und Gelegenheit fehlt. Die Postverwaltung hat deshalb auch nur die Verpflichtung, die ihr verschlossen über gebene Sendung dem Adressaten in demselben Zustande auszuhän digen, in welchem sie cingeliefert worden ist. Dieselbe hat hiernach dafür zu sorgen, daß der Zustand, in welchem eine Werthsendung eingeliefert ist, nicht verändert wird, während dieselbe der Postver waltung anvertraut ist. Deshalb sind die Postbeamten durch beson dere Vorschriften verpflichtet, bei der Einlicferung einer Sendung deren Gewicht genau zu ermitteln, solches auf dem Briese oder Be gleitbriefe zu notiren und sich davon zu überzeugen, daß der Verschluß der Sendung unverletzt ist, ferner aber vor der Auslieferung die Werthsendung nachzuwiegeu und sich der Uebereinstimmung des Ge wichts, auch daß der Verschluß noch unverletzt ist, zu vergewissern. Werden diese Verpflichtungen genau erfüllt, so kann ein Spolium während der Zeit, in welcher die Sendung der Post anvertraut ist, nicht Vorkommen, ohne daß dasselbe vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger entdeckt wird, und wenn also bei Aushändigung der Sendung an den Empfänger der Verschluß unverletzt und das Gewicht übereinstimmend befunden wird, so rechtfertigt sich auch die Annahme, daß der Zustand der Sendung sich nicht verändert und die Postverwaltung ihre durch Einlieferung der Sendung überkommene Verpflichtung durch Auslieferung der Sendung au den Empfänger erfüllt hat. Hat aber der Adressat die Sendung ohne Erinnerung angenommen, so liegt ihm der Beweis ob, daß bei Aushändigung der Sendung der Verschluß nicht mehr unverletzt war, oder daß das Gewicht nicht mehr übereiugestimmt hat. Die 8- 8. und 9. des Gesetzes bestimmen die Höhe der Entschä digung bei Briefen mit dcclarirtem Werthe und bei Palleten mit ! oder ohne Werthsdeclaration. Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe gemäß > 8- 8. bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung I zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt; es ist also damit dem Absender Gelegenheit gegeben, sich den Ersatz des Werthes der Sendung für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung der Sen- i düng zu sichern. Nach den reglementarischen Vorschriften wird die Declaration für nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe 1) bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth nicht auf der Adresse des Briefes, und 2) bei andern Sendungen nicht auf der Adresse des Begleitbriefes und zugleich auf der Sendung bei der Signatur angegeben wor den ist, und cs kann in Verlust- und Beschädigungsfällen, wenngleich die Assccuranzgebühr vom declarirten Betrage erlegt worden ist, dieser dennoch bei der Ersatzleistung nicht zum Maß stabe dienen, vielmehr wird die Sendung als eine Sendung ohne Werthsdeclaration behandelt. Ferner soll nach den reglemcnlarischen Vorschriften eine Sen dung gleich bei der Einlieferung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben werden, wenn 1) dieselbe nicht in der Thalerwährung oder in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer ausgedrückt worben ist, oder wenn 2) ersichtlich ist, daß der declarirte Betrag den gemeinen Werth der Sendung übersteigt, wie solches der Fall ist, wenn der Werth einer hypothekarischen Obligation über 10,000 Thlr. zum Werthe von 10,000 Thlrn. declarirt worden ist. 30'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder