Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1868
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1868-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1868
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18681221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186812218
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18681221
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1868
- Monat1868-12
- Tag1868-12-21
- Monat1868-12
- Jahr1868
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zur Erwiderung des Herrn E. Steiger in Nr. 277 d. Bl. Hrn E. Steiger kann ich die unwirsche Antwort, die er auf meine Mittheilung in Nr. 203 d. Bl. erthcilt, durchaus nicht ver argen, ja nicht einmal den bissigen Ton, den er gegen mich anschlägt, nehme ich dem Manne übel, wenn seine Behauptung, daß die ganze von mir erzählte Räubergeschichte thatsächlich unwahr sei, irgend richtig ist. In diesem Falle bin sich ihm eine Genugthuung schuldig, wobei ich nur ,,n psxu rnulo iukorwnto nä raslius intormauäum" appellire, und leiste sie hiermit ohne Zaudern, indem ich folgenden Brief veröffentliche, welchen ich heute an Hrn. Wilh. Grothe gerichtet: Ich habe Sie schonen wolle». Aus diesem Grunde habe ich aus Ihre sogen. „Berichtigung" meines Reserats in Nr. 219 des Börsenbl. Ihnen nur privatim geantwortet; aus demselben Grunde habe ich Ihnen sofort nach Kenntnihnahme der Erwiderung Hrn. Steiger's geschrieben, um eine Erklärung von Ihnen zu erlangen, resp. zu vereinbaren. Sie haben nicht geantwortet, und somit sehe ich mich denn in die Nothwendigkeit versetzt, da ich als Ehrenmann Hrn. E. Steiger Genugthuung schuldig bin, das öffentlich zu erklären, was Sie selbst recht gut wissen. Ich mutz die voll kommene Wahrheit sagen, nämlich, daß ich alles Thalsächlichc meines Referats von A —Z lediglich aus Ihrem Munde habe, und nicht das Allergeringste hinzu noch davon gethan habe, weshalb ich auch beigesetzt bitte: ..llelsta rolero" (ich berichte Erzähltes). Wenn sich also jetzt hcraus- gcicllt hat, — zuerst durch Ihren eigenen („ehrenhaften"?) Rückzug in der sog-n. „Berichtigung", und jetzt durch die Erklärung Steiger's, — daß jene ganze Erzählung, welche Sie mir und einem andern Herrn mit so viel mlhetischer Entrüstung in Ihrem Geschäftslocalc zum Besten gegeben, nichts weiter war, als eine der Eitelkeit eines Romanschriftstellers ent sprungene Erfindung, so bin ich wenigstens unschuldig. As die volle Wahrheit dieser meiner Erklärung kann ich öffentlich mein Ewenwvrt geben. Vo. Hrn. Steiger's „Mittheilungen über den Vertrieb deutscher Bücher r,d Zeitschriften in Amerika" habe ich, ausgenommen damals aus Ihrem Lunde, nie weder vorher noch nachher etwas gehört. Kaum be kannter d, ich „lit Ihren Romanen und kenne namentlich Ihren „Dä mon" so ,enig als Hr. Steiger. Die Apostrophe des Letzter»: „Welche Bezeichnung re. glaube ich daher von mir ablehnen zu dürsen. Die Frage endlich, we zu einer Mitthcilung berufen und wer unberufen, hat in Sachen dergublicistik in Amerika gar keinen Sinn, und fängt Gott Lob! auch in Derlchland an in ihrer Schärfe zu erblassen. Zu öffentlichen Mittheilunge: gerufen ist jeder Bürger, der von schlechten Streichen hört und die Fede,führen kann. Ist freilich eine Erzählung vollständig aus der Lust gegrie,,, so hat der Berichterstatter sich durch Nennung seines Autors zu reizen. Das habe ich bereits in Nr. 203 gethan und wie derhole cs jetzt. Mag Hr. Steiger seinen, wie ich anerkennen muß, ge rechten Groll gi>u den Erfinder wenden! Ich aber bin es meiner Ehre schuldig, jetzt no>nachträglich zu erklären, daß Ihre „Berichtigung" in Nr. 219 ebenso ^ hxr Luft gegriffen und in allen Theilen falsch ist, wie Ihre ganze fr,„e Erzählung! Berlin. 15.->cembcr 1868. vr. Ed. Sabell. Anfrage. Kann eine llia^ncksklagc mit Recht gegen einen Verleger er hoben werden, der oh „sein Wissen und Willen" eine kleine Anzahl Aufsätze aus einem fremden Verlags in ein bei ihm erschiene nes ausgenommen Hat^h vo„ dem im Laufe der Zeit mehrere Auf lagen erschienen sind, echj^xr Nachdruck zur Kenntnkß des Benach- theiligten kam? Ist der Verleger stig^ da er in vorliegendem Falle von dem Verfasser, der i"jb^ich^estorbcn ist, selbst hintergangen wurde, und diesem fremde Geiste^d^«: als seine eigenen honorirte, und ist er — diese Fragen verstf — trotzdem vielleicht wenigstens mo ralisch verpflichtet, dem Bc>hfhM^„ Schadenersatz zu leisten? ^ I- Grellen. Aus Berlin. >, Abgeordneten Duncker und Dr. Eberty ist bei dem Abg^^ich^^ folgender Antrag, die Aufhebung der Beschränkungen der Preßfreiheit be treffend, eingebracht und von dem Hause einer besonderen Commission von 14 Mitgliedern überwiesen worden: Das Haus der Abge ordneten wolle beschließen, folgendem Gesetzentwürfe die verfassungs mäßige Zustimmung zu ertheilen. 8. 1. Zum Gewerbebetriebe eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Anti quars, Lcihbibliothekars, Inhabers von Lcsc-Cabinetcn, Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und Bildern ist eine besondere Ge nehmigung (Concession) nicht mehr erforderlich. §. 2. Die bisherige Verpflichtung, von jeder Zeitung, Zeitschrift und jeder anderen Druckschrift unter zwanzig Bogen bei oder vor der Ausgabe ein Exemplar bei der Ortspolizcibehörde zu hintcrlcgen, wird ausge hoben. §. 3. Die bisherige Verpflichtung des Herausgebers einer Zeitung oder Zeitschrift, eine Caution zu bestellen, wird aufgehoben. Zeitungen oder Zeitschriften dürfen jedoch nur unter dem Namen und der Verantwortlichkeit eines bestimmten Rcdactenrs erscheinen. — Verantwortliche Redacteure dürfen nur solche einzelne Personen sein, die dispositionsfähig sind, sich im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte befinden und im Bereiche der preußischen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen Gerichtsstand haben. §. 4. Die bisherige Bcfugniß der Staatsanwaltschaft und ihrer Organe, Druckschriften, sowie die für Vervielfältigung derselben bestimmten Platten und Formen vorläufig mit Beschlag zu belegen, wird aufgehoben. §. 5. Alle den Anord nungen dieses Gesetzes zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufge hoben. Motive: Die Nothwcndigkeit, die der verfassungsmäßig garantirten Preßfreiheit entgegenstehenden Beschränkungen zu be seitigen. Erklärung. — Seit dem 1. September d. I. habe ich meine Buchdruckerei und Leihbibliothek in Goldberg in Schl, an Hrn. Louis Burkcrt, früher Dirigent des Falkenbcrg'schen Instituts in Magde burg, verkauft. Hr. Burkert redigirt seit dieser Zeit die noch in meinem Verlage erscheinende „Schlesische Fama" und setzt auch die Buchhandlung fort, die ich früher indirect (durch Appun's Buch handlung in Bunzlau) betrieben. Von einem Circular ist mir per sönlich nichts bekannt und gehöre ich auch nicht zu jenen Nothgewerbe- gesetz-Collegen, über die Hr. Büchting sich lustig macht, habe auch nie von meiner Concession als Buchhändler Gebrauch gemacht. Sollte nun mein Hr. Nachfolger ein Circular erlassen und hierbei nicht die übliche, geschäftsmäßige Form getroffen haben, so habe ich jedenfalls nichts damit zu schaffen; es ist aber auch wohl der Redacteur eines weithin gelesenen Blattes, der frühere Leiter eines bedeutenden Preß- Jnstituts und geprüfter Buchdrucker nicht dem ersten besten Buchbinder gleichzustellen. Gleiwitz, 17. December 1868. Reinhard David, Buchdruckereibesitzer, Herausgeber und Redacteur der „Oberschlestschen Zeitung". Was ist hier Rechtens? — Kürzlich verlangte Einsender von Herrn B. F. Voigt in Weimar ein dort neu erschienenes Buch mit dem Beisatz auf demZcttel „baar,abernurwennmit 50?b"; das Packet kam, allein zu meinem Erstaunen war nur H Rabatt be rechnet und beigefügt: „mehr können wir nicht bewilligen". Der Zettel war in die Factur und diese zusammengefaltet, so daß meinem Commissionär die Sache entging und er ruhig einlöste. Auf meine Reclamation an Hrn. Voigt und Aufforderung zum Rück-Einlösen schrieb derselbe kurz und höhnisch: „Werde ich nicht thun — warum hat Ihr Commissionär eingelöst!Vielleicht dient dieser Schaden nun einem Anderen zu besserer Vorsicht. St. - >), L.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder