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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1868
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1868
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- Deutsch
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122 ^1L 11, 15. Januar. Nichtamtlicher Theil. thum", bieten eine sehr lescnswerthe Einführung in das betreffende Ncchtsgcbict, wobei zugleich die Zugehörigkeit der „technischen Erfin dungen" mit Recht nachdrücklich betont wird (S. 4). Nicht minder lebhaft spricht sich der Verfasser (S. 5) für die allgemeine interna tionale Geltung des Urheberrechtes aus. Auch die neuesten Ver- theidiger des Nachdrucks, Carey und Steiger, bleiben nicht unerwähnt, und cs werden deren Theorien in das rechte Licht gesetzt. In dem Abschnitte „Geschichte des geistigen Eigenthums" gibt der Verfasser einen Uebcrblick über die Behandlung des Urheberrechtes seit der Zeit der Römer. Aus der neueren Zeit wird die Entwickelung der Gesetzgebung in den Haupt-Kulturländern sehr übersichtlich zu- sammcngestellt und zugleich wieder der neuesten Bestrebungen auf dem Gebiete der Musterschutz- und Palentgesctzgcbung gedacht. Hinsichtlich der Bundcsbeschlüsse in Bezug auf das Urheberrecht tritt der Verfasser (S. 80) der neuerdings von Man dry*) und Harum**) ausgestellten Ansicht bei, daß die fortdauernde staats rechtliche Gültigkeit derselben durch die Auflösung des Deutschen Bundes nicht erschüttert worden sei. S. 86—111 umfassen eine sehr ausführliche Uebersicht der zur Zeit in Preußen, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Belgien gültigen Nachdrucksgesetze, sowie der Patcntgesetzgcbung rc. dieser Länder nebst einem bis auf die neueste Zeit fortgeführtcn Verzeichnisse der bekanntesten Werke über diese Materie aus der deutschen, französischen und englischen Literatur. In dem Abschnitte „Das geistige Eigcnthum" (S- 112 ff.) entwickelt der Verfasser ausführlich die sprachliche Richtigkeit dieses Ausdruckes, hoffentlich ohne für diese verfehlte Bezeichnung Propa ganda zu machen. Wunderbar genug wird hierbei auf den französi schen und englischen Sprachgebrauch hingewicsen, während gerade die Franzosen fast durchweg von „äroit ä'autsnr" und „xroxristö litlörairs et art^tigus" sprechen, wogegen die Engländer sich fast lediglich mit dem Ausdrucke „eox^riAÜt", also recht eigentlich „Vcr- vielfältigungsrecht" (des Urhebers) behelfen. Weiter zu den eigentlichen Gegenständen des Urheberrechtes übergehend, werden bei den einzelnen Materien sowohl Rechtsfälle, meist aus der preußischen Praris, wie auch abweichende Bestim mungen aus fremdländischen Gesetzgebungen beispielsweise aufge führt. Etwas gewagt scheint die Behauptung des Verfassers, daß von freien Vorträgen nur Predigten und Lchrvorträge eines Rechtsschutzes genössen, während alle übrigen freien Vorträge, na mentlich Reden vor Gericht und Kammerreden nicht zu den Objecten des Schrifteigenthums gehörten, „sie können daher nachgeschrieben und auf Grund einer solchen Nachschrift von Jedem vervielfältigt werden". Man denke an die Unzahl von halb wissenschaftlichen, halb populären, theils frei gehaltenen, theils abgelesenen Vorträ gen aller Art, welche in jedem Winter z. B. in Berlin von den namhaftesten Gelehrten vor den verschiedenartigsten Zuhörerkreisen gehalten werden. Der Gebrauch ist allerdings der, daß die Zeitun gen nur ein kurzes Referat über die bedeutendsten derartigen Vor träge bringen. Bei Vorträgen angesehener Gelehrten jedoch werden diese Berichte nicht selten so weit ausgedehnt, daß das Interesse des Verlegers derartiger Publikationen durch die vorausgegangene sehr ausführliche Besprechung nicht nur benachthciligt werden kann, sondern in der That bedenklich benachthciligt wird. Das Publicum begnügt sich in solchen Fällen mit dem Referate und nimmt die nachträglich erscheinende Broschüre gar nicht mehr in die Hand. Ein Conflict zwischen dem bestehenden Gebrauche und dem Rechte des Verfassers liegt somit sehr nahe. Interessant behandelt sind die Fragen hinsichtlich des Nach- drucksvonTert esw orten einermusikalischen Komposition (S. 147), *) A. a. O. S. IV (Borwort). ") Allg. oesterr. Gerichtszeitung 1867. Nr. 54. S. 222. Zeitungsartikeln (S. 155), telegraphischen Depeschen (S. 157), wobei gleichzeitig wieder die Entscheidungen wichtiger Einzelfällc meist nach Hcydemann und Da mb ach wiedergcgebcn werden. Sehr kurz ist leider die Abfertigung der musikalischen Kompositionen (S. 171—177) ausgefallen. Nur die Berech tigung der freien Verwendung von Compositioncn zu Variationen, Phantasien rc. wird hervorgehoben, ohne jedoch auf das Wesen der Sache selbst näher einzugchen. Bei der Gründlichkeit, mit welcher der Verfasser die übrigen Abschnitte aus den Quellen, den Rechts fällen und den übrigen Gesetzgebungen entwickelt und dargcstellt hat, ist diese Kürze um so auffallender. Eine ausführliche Behand lung hat dieser geschäftlich so hochwichtige Theil des Urheberrechtes überhaupt, außer in den Motiven zu dem Entwürfe eines Gesetzes für Deutschland (von Heydemann, Hinschius und v. Rönne), nur einmal in dem gediegenen Werke von Vesque von Püttlingen (Das musikalische Autorrecht. Wien 1864) gefunden. Es möge daher gestattet sein, an dieser Stelle recht nachdrücklich auf dieses Quellenwcrk hinzuweiscn. Ausführlicher dagegen hat sich der Verfasser den Kunstwer ken und besonders den reproducirenden Künsten zugcwcndet. Sowohl in den Definitionen wie in den Einzelfällcn, die beispiels weise angezogen werden, sind die neueste Literatur und die Erkennt nisse des Obertribunals sorgfältig benutzt. Einzelne Partien, wie z. B. §. 29. des preußischen Gesetzes (Vervielfältigung der Abbil dungen eines Originalkunstwcrkes) sind ebenso ausführlich wie geschickt commentirt. Die Behandlung der Frage: ob photographische Origi- nalaufnahm enden Kunstwerken beizuzählen sind, hätte da gegen dem Verfasser gerade bei dem Plane seines Werkes einen recht willkommenen Anlaß bieten sollen, diese Produkte mit aller Entschie denheit lediglich der Jndustri e zuzuwcisen. Statt dessen führt er die bisherigen Versuche an, Len photographischen Originalaufnahmen den gleichen Schutz wie den Kunstwerken zuzuwenden, welche Ver suche bisher mit vollem Rechte in Preußen wenigstens gescheitert sind. Anders in Bayern. Hier hat das neue Nachdrucksgcsctz vom 28. Juni 1865 bekanntlich den unerhörten Mißgriff gethan, im 8- 28. auch den durch Photographie oder ein anderes ähnliches Kunst verfahren hcrgestelllen Werken den gleichen Schutz wie den eigent lichen Kunstwerken angedeihcn zu lassen (vergl. Mandry, a. a. O. S. 239). Offenbar durch diesen Mißgriff irregeleitet, kommt der Verfasser imVerlaufe seiner Darstellung dahin, S. 192 auszusprechen: „Es ist daher nicht bloß zulässig, sondern ein offenbares Bedürfnis daß die photographischen Originalaufnahmen den Kunstwerken in Bezug auf das Recht der ausschließlichen Vervielfältigung gleichge stellt werden. Dabei ist es im Begriffe offenbar gleichgültig, ob dieselben ausdrücklich zu den Gegenständen des artistischen Eigen thums gezählt, oder als Gegenstand einer besonderen Classe des geistigen Eigenthums betrachtet, oder endlich nach dem Vorschläge Einiger den Regeln des Musterschutzes unterworfen werden sollen. Aus praktischen Gründen empfiehlt sich jedenfalls nur das erste, da die Regeln und die Formen des Musterschutzes für Gegenstände des buchhändlerischen Verkehrs nicht passen." Da in Preußen glücklicherweise vor Abänderung der bestehenden Gesetzgebung in Betreff des Urheberrechtes allemal erst die Sachver ständigen gehört werden, so hoffen wir, daß Preußen nie und nimmer den unverzeihlichen Fehler begehen werde, die photographischen Er zeugnisse für Kunst erzeug nisse im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1837 zu erklären, und ihnen eine Schutzfrist (bis 30 Jahre nach dem Tode des Photographen) zu gewähren, welche zu Gunsten dieser Erzeugnisse, deren Natur nach, gar nicht ausgenutzt werden kann. Die Producte des Photographen sind an sich — wohlverstanden
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