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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1911
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- Deutsch
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14K, 27. Juni 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtstzn. Buchhandel. 7 k 5 3 Schundliteratur nicht eigentlich in Parallele stellen kann zu jener Ltteraturgruppe, die wir unter den Begriff Schund literatur fassen, sondern mehr zu jener, die man als Familienblattlektüre abtut. Vor allen Dingen gilt das auch für die gesellschaftliche Stellung der musikalischen Schund literatur. Man schämt sich ihrer nicht. Ihr Besitz ist gesellschaftlich zulässig. Es wäre Heuchelei, wollte man nicht zugestehen, daß man selber seine Stunden hat, in denen man diesen den Sinnen schmeichelnden Weisen erliegt. Der Fluch unserer heutigen Musikkultur liegt darin, daß unsere höhere Kunstmusik so selten dieses Verlangen be friedigt. Hier verschränken sich wieder Ursache und Wirkung. Komponisten, die künstlerisch ernst genommen sein wollen, betätigen sich kaum mehr in den einfachen Gattungen der Musik, weil das Publikum für diese ernstere Hausmusik fehlt, oder genauer, weil Mustkoerlag und Musikkritik nicht genügend für derartige Kompositionen arbeiten, um ihnen eine so große Verbreitung zu sichern, daß sie rein geschäftlich gegen die Schundliteratur auskommen könnten. Für sehr wichtig würde ich es halten, wenn mit den Fortbildungsschulen Musik verbunden würde. Das ist nämlich eigentlich das gefährliche Alter, in dem die Jugend der elendesten Schundliteratur anheimfällt. Es würde dem wissen schaftlichen Erträgnis der Fortbildungsschulen sicher keinen Abbruch tun, wenn vielleicht zum Schluß jeder Stunde zehn bis zwölf Minuten Musik getrieben würde, wenn hier ge meinsam Lieder gesungen würden. Die Münchener musika lische Volksbibliothek arbeitet unentgeltlich. Gegen eine jähr liche Einschreibegebühr von 50 H kann sich jeder, der sich über seine Person ausweisen kann, die gewünschten Musikalien mit nach Hause nehmen. Eine besonders erfreuliche, für den Kenner nicht überraschende Tatsache ist, daß dadurch die Musikalienhändler keineswegs in ihrem Absatz geschmälert werden, vietmehr ist durch zahlreiche Fälle nachweisbar, daß die Entleiher jene Werke, die ihnen besonders zugesagt hatten, sich nachträglich durch Kauf erwarben. (?) Schließlich schlägt Storck vor, daß die Verleger ihre Verlagswerke in -mehreren» Exemplaren dem Musikpäda gogischen Verbände zur Begutachtung einreichen sollen, um für die von dessen Kommission ausgewählten Werke das Recht zu erwerben, auf die Werke aufzudrucken: ausgenommen in den Katalog des M. V. Ob die Verleger geneigt sind, sich dieser Bevormundung zu fügen, ist sehr zu bezweifeln, da ein großer Teil der Firmeninhaber musikalisch hoch gebildet ist, ein anderer Teil die cingesandten Manuskripte von musikalischen Kapazitäten auf ihren Wert prüfen läßt. Solange aber Karl Storck selbst zugeben muß, -daß man selber seine Stunden hat, in denen man diesen Weisen erliegt«, hat wohl auch der Verleger das Recht, solche Kom positionen zu verlegen und durch einen -Schlager» zu ver dienen, was er an anderen, weniger gangbaren Werken, die ohne diese nicht das Licht der Öffentlichkeit erblicken könnten, zusetzt. Dem Mufikalienhandel verwandt ist der Handel mit Sprechmaschinen und -Platten. Bei der großen Anzahl ge bildeter Leute, die heule ein Grammophon besitzen, ist der Verkauf von guten Platten im Musikaliensortiment nur zu empfehlen, da man alle Tage hören kann, daß das Vorurteil gegen diese Art Musik bei Vorspielen guter Platten schwindet. Ebenso oft wird aber auch das auf dem Grammophon ge hörte Stück -auf Noten- verlangt, um es selbst zu spielen. Schließlich sei noch ein Artikel aus den L. N. N. von vr. Lion, Hannover, erwähnt, der das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als ein solches mit bedeut samen Lücken bezeichnet und dabei zu dem Schluffe kommt, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. daß der Kaufmann Selbstkritik üben müsse, weil Reellität eine Frage des Gewissens und nicht des Gesetzes sei. Der kaufmännische Moralbegriff muß für den Kaufmann ein viel stärkeres Leitmotiv sein als das Gesetz. Er muß unterlassen, was ihm die Moral verbietet und darf nicht alles tun, was das Gesetz erlaubt. Hierin liegen die Unterscheidungsmerk male zwischen dem reellen und dem unreellen Kaufmann; des elfteren Richtschnur ist kaufmännisches Standesbewußt sein, während der andere versucht, sich die Hintertüren zu öffnen, um das Gesetz auf jede Weise zu umgehen. Es wäre zu wünschen, daß sich auch die Gerichte dieser Anschauung anschlössen, daß Schleuderei und Preisunter bietung für -Waren» (Bücher und Musikalien) in jedem Falle als unreell zu bezeichnen und daher zu verbieten resp. zu bestrafen wären. W. Men sing. Ein Wiegendruck von 1456 in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Als Festschrift zum 60. Geburtstag Adolf Harnacks und zu gleich als erstes Stück einer Sammlung »Seltene Drucke aus der Königlichen Bibliothek zu Berlin«; ist soeben in getreuer Nach bildung die deutsche Übersetzung der Türkenbulle Papst Calixtus'III. erschienen (Die Türkenbulle Papst Calixtus' III. Ein deutscher Druck von 1466 in der ersten Gutenbergtype. In Nachbildung herausgegeben und untersucht von Paul Schwenke. Mit einer geschichtlich-sprachlichen Abhandlung von Hermann Degering. Berlin 1911. Verlag von Martin Breslauer. — Seltene Drucke der Königlichen Bibliothek zu Berlin. In Nachbildungen herausgegeben unter Leitung von Paul Schwenke. 1.—), die vor kurzem als Frucht der Tätigkeit des preußischen Ausschusses für den Gesamtkatalog der deutschen Wiegendrucke in der ehemaligen Erfurter Bibliothek entdeckt und von da nach Berlin übergeführt worden ist. Die Bedeutung dieses Fundes in druckgeschichtlicher Hinsicht beruht vor allem darauf, daß er zu den weniger gut erhaltenen Druckwerken gehört, zu deren Herstellung die erste Gutenbergische Type gehört hat, ehe sie für den Druck der 36zeiligen Bibel neu gegossen wurde. Außer einigen Ablaßbriefen von 1464—65 war bisher als voll ständig erhaltenes Stück dieser Art nur der »Türkenkalender« für 1465, im Besitz der Münchner Hof- und Staatsbibliothek, bekannt, ein Heft von 6 Blättern mit 9 bedruckten Seiten, dem jetzt in dem neu entdeckten Stück ein nur anderthalb Jahre jüngerer, aber gleich gut erhaltener, inhaltlich verwandter Druck von mehr als dem doppelten Umfang an die Seite getreten ist. Die Schrift des Druckes zeigt unverkennbar die Formen und Buch- stabenverbindungen der früheren Gutenbergischen Technik, doch sind, wie der Herausgeber Geheimrat Schwenke in eingehender Unter suchung nachweist, eine Reihe von Mängeln und Unregelmäßig, keiten darin enthalten, die die Typen als einen zur Zeit des Er scheinens der Bulle, also drei Jahre nach Vollendung des Druckes der 42zeiligen Bibel und ein Jahr vor dem Psalterium, bereits überwundenen Standpunkt der Gutenbergischen Kunst kennzeichnen. Es ist aus diesem Grunde ausgeschlossen, daß Gutenberg selbst der Drucker des Werkes war, vielmehr muß angenommen werden, daß die Bulle von einem ehemaligen Mitarbeiter Gutenbergsaus der ersten Mainzer Zeit gedruckt wurde, dem dieser die beiseite gelegten Typen überlassen hatte und der seinerseits der alten Technik möglichst genau gefolgt ist. Geht ja doch aus verschiedenen Eigen tümlichkeiten der erhaltenen Druckwerke dieses Kreises mit großer Wahrscheinlichkeit hervor, daß es mehrere solche Ableger der ersten Gutenbergischen Werkstatt gegeben hat, deren Besitzer, wie man auch beim Urheber dieses Druckes annehmen darf, durch Her stellung kleiner, leicht verkäuflicher Drucke die neue Kunst zu ver werten suchten. Diese Annahme findet auch in der geschichtlichen und sprachlichen Untersuchung, die der Bibliothekar Di-. Degering der Bulle gewidmet hat, ihre Bestätigung. Nachdem die Türken am 29. Mai 1463 Konstantinopel eingenommen hatten und damit das morgenländische Christentum vollständigem Unter gang preisgegeben schien, forderten sowohl der damalige Papst Nikolaus V. wie der im März 1456 gewählte Calixtus III. durch Bullen wie durch eigene Abgesandte die Fürsten und Völker des Abendlandes zum Kreuzzug gegen die Erb- 993
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