Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1916
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- 1916-09-11
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- 11.09.1916
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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211, 11. September 1916. Redaktioneller Teil. schädigung fllr seine Mühen und Auslagen. Solche Geschäfte fallen demnach ebenfalls nicht unter dieses Gesetz. Ebenso ist es mit den Einnahmen, die der Musikalienhändler aus dem von ihm lediglich vermittelten Jnstrumenten- verkauf erzielt. Die Instrumente sind nicht sein Eigen tum, er hat sie vom Fabrikanten nur in Verwahrung genommen, mit der Absicht natürlich, sie zu verkaufen. Der ihm an dem Verkaufspreis zustehende Anteil bildet also lediglich eine Gebühr für die Vermittlung, aber keine Zahlung fllr verkaufte Ware. Würde der Musikalienhändler die Instrumente aber vom Fabrikanten kaufen und auf eigene Rechnung vertreiben, dann wären allerdings die Beträge, die er durch den Handel und Verkauf der Instruments erhält, von ihm als Warenumsatz zu melden und zu versteuern, genau wie der Sortimenter es mit den vom Verlag gekauften und dann wieder verkauften Büchern tut. Anzeigen-Vermittelung (Annoncen- Expedition), Anzeigen-Pacht. Viele Buchhandlungen, namentlich in kleinen und mittel großen Städten, besorgen im Nebenbetrieb die Vermittelung von Anzeigen ihrer Kundschaft, gleichgültig, ob es sich um Ge schäfts- oder Privatleute handelt, an Zeitungen und Zeitschriften. Der hierüber erzielte Rechnungsumsatz kann nicht anmeldc- und steuerpflichtig sein, denn der Betriebsinhaber ist in diesem Falle lediglich Vermittler. Die vereinnahmten Gelder sind nicht sein, sondern der betreffenden Zeitungen Eigentum. Der ihm von den Zeitungen zugestandene Rabatt stellt nur die Entschä digung für seine Bemühungen und gehabten Auslagen (Porto, Schreibpapier, Briefumschläge usw.) dar. Diese Kommissions oder Vermittelungsgebllhr ist nicht der Erlös aus verkauften Waren und braucht demnach ebenfalls nicht angegeben zu werden. Hat ein Betriebsinhaber den Anzeigenteil von Zeit schriften vom Herausgeber oder Verleger derselben gepachtet, dann wird er allerdings die aus der Aufnahme der Anzeigen ihm zufließenden Einnahmen in voller Höhe der Steuerbehörde anzumelden haben, da es sich dann um für eigene Rechnung unternommene Handelsgeschäfte handelt. Urheber- und ähnliche Rechte. Ein Verleger, der das Verlagsrecht an von ihm bisher vertriebenen Werken an einen andern Verleger abgibt, braucht den hierfür erhaltenen Betrag nicht mit in der Umsatzsumme aufzuführen, weil Urheber- und ähnliche Rechte nicht als Wa renlieferungen gelten. Der Erlüsfür die etwa noch vorhanden gewesenen Vor räte dieser Verlagswerke muß aber mit angegeben und ver steuert werden, weil die dem neuen Verleger verkauften Bücher vorräte als Warenlieferung im Sinne dieses Gesetzes gelten. Manche Verlagsbuchhandlungen besitzen neben ihrem Buch verlag eine Abteilung, die sich befaßt mit dem Vertrieb und Verkauf des Abdrucksrechts von bei ihr selbst erschienenen literarischen Arbeiten (namentlich Romanen, Novellen, Erzäh lungen u. dgl.) oder auch von Schriftstellern neu erworbenen Ar beiten au Zeitungen, Unterhaltungs- und Familien-Zeitschristen zum Zwecke des Abdrucks dieser Romane, Novellen usw. Die aus diesen Geschäften vereinnahmten Abdrucks Honorare sind nicht in der Umsatzsumme aufzuführen, ebensowenig sind na türlich vereinnahmte Honorare umsatzsteuerpflichtig, die der Inhaber eines Geschäfts etwa für eigene schriftstelle- rischeArbeiten erhält. Bar-Remittenden. Bar-Remittenden spielen im Buchhandel keine kleine Rolle, über ihre Behandlung nach diesem Gesetz nachstehende kurze Ausführungen. Bar-Remittenden im Verlag: Die Rücknahme und Wiederbezahlung gegen bar gelieferter Verlagsgegen stände werden als Bar-Remittenden bezeichnet. Durch den Wie dereingang und die Wiederbezahlung wird der frühere Ausgang dieser Werke und ihre Barzahlung wieder aufgehoben. Eine Einnahme, ein Verkauf findet also in Wirklichkeit gar nicht statt. Aus diesem Grunde mutz die Summe, die im Laufe des Jahres für Bar-Remittenden zurückgczahlt wurde, von der Gesamtsumme der empfangenen Zahlungen wieder abgezogen werden. In einem größeren Verlage kommt im Laufe des Jahres immerhin eine hübsche Summe für eingelöste Bar-Remittenden zusammen, durch deren Abzug einige Mark Steuern erspart wer den können. Bar-Remittenden im Sortiment: Im Sorti ment stehen die Bar-Remittenden im umgekehrten Verhältnis wie im Verlag. Es handelt sich ursprünglich um einen Wareneinkaus gegen bar. Der Kauf wird rückgängig gemacht dadurch, daß die Ware dem Lieferer (Verleger) wieder zurückgegeben wird, und zwar, wie schon der Name sagt, gegen bar. Diese Zahlungen, die der Sortimenter vom Verleger zurückcmpfängt, müssen von der vereinnahmten Zahlungssumme ebenso gekürzt werden, wie der Verleger es mit seinen Bar-Remittenden tut. Rabatt, Skonto, Metzagio, Abzüge. Im Geschäftsleben ist es üblich, Skonto, Agio, Rabatt oder sonstige Abzüge gewissermaßen als Belohnung und Anerkennung dann zu bewilligen, wenn die Zahlung einer Schuldsumme früher erfolgt, als nach der Vereinbarung nötig oder nach dem Handels gebrauch üblich ist. In größeren Betrieben gehen solche Ab züge oft in die Tausende von Mark. Ob derartige Zahlungsnach- lässe als Leistung des Gegenwerts, als Zahlung im Sinne des Gesetzes anzusehen und demnach der Steuerbehörde mit zu mel den sind, bedarf noch einer Klärung seitens des Gesetzgebers. In gewissem Sinne können diese Abzüge ja als Leistung des Gegenwerts angesehen werden. Trotzdem halte ich die An meldung dieser Beträge nicht für erforderlich und auch nicht für gerecht, denn um diese Beträge ist die Ware ja billiger ver kauft, der ursprünglich dafür berechnete Verkaufspreis ist ge wissermaßen nachträglich ermäßigt worden. Bücherentnahmen des Geschäftsinhabers. Für Geld und Waren, die der Betriebsinhaber aus dem Ge schäft für persönlichen Bedarf entnimmt, wird er auf seinem Privatkonto belastet, bei Waren wird gewöhnlich der Selbst kosten- oder Einkaufspreis berechnet. Eine Barzahlung fllr die Waren wird im allgemeinen nicht erfolgen; der Ausgleich findet meist durch Verrechnung unter Vornahme der nach den Buchhal tungsregeln erforderlichen Buchungen statt. Diese Bllcher-Ent- nahmen des Geschäftsinhabers gelten als Warenumsatz, und der dafür dem Privatkonto belastete Betrag mutz der Steuerbehörde mit angegeben werden. Besprechung?- und Werbeexemplare. Buch- und Zeitschriften-Verleger versenden unberechnet Exemplare von neu erschienenen Büchern oder Zeitschrift nummern an Zeitungen und Zeitschriften in der Absicht, durch die Überreichung die Aufnahme einer Besprechung des Buches oder wenigstens eines Hinweises in der Zeitung zu erlangen; Schulbuchverleger lassen Freiexemplare der bei ihnen erschienenen Neuigkeiten in der Absicht hinausgehen, dadurch vielleicht die Einführung des Buches an einer Schule oder sonstigen Anstalt zu erreichen. Da diese Gegenleistung, d. h. Aufnahme einer Besprechung oder Einführung, wenn auch nicht in allen, so doch in vielen Fällen gewährt wird, könnte cs scheinen, als ob diese Bücher- und Zeitschriftenlieferungen unter die Bestimmung des Gesetzes, die von den Tausch geschäften handelt, fallen. Meines Erachtens kann aber der Wertbetrag dieser, derartigen Zwecken dienenden Bücher- und Zeitschriftenexemplare lediglich als Un kosten betrachtet werden und für die Anmeldung zur Umsatz steuer nicht in Frage kommen. (Fortsetzung folgt.) 1187
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