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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1916
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^»Lrlchelnt werktäglich. ^Für Mitglieder des DSrjeavereinsz; Die ganze^ite umfap13bOviergcjp^ ' ^ hl ^ Nr. 231. UMMMÄBWMerÄM'erSeAW^BÄHUWrMAipzia 83. Jahrgang. Leipzig, Mittwoch den 4, Oktober 1916, Redaktioneller Teil Nachlese zum Warenumsatzstempel. i, Zweifel und Schwierigkeiten, Wie verschiedene Beobachtungen erkennen lassen, ist man sich über manchen Punkt des Warenumsatzstempelgesetzes noch nicht klar, und so ist es gewünscht geworden, das; noch einige Punkte näher erörtert werden. Die Unklarheit und so manches in diesem Gesetz ist begreiflich, denn es hat einmal eine sehr verzwickte Form (wegen seiner formalen Einfügung in das Reichsstempelgesetz), zweitens gehen seine Bestimmungen recht unsystematisch durchein ander (teils stehen sie als »Zusätze« in der Tabelle des Stempel tarifs, teils in den Paragraphen selbst), und drittens schließt das Gesetz juristische Schwierigkeiten in sich (namentlich wegen der ver schiedenen Behandlung von Werkvertrag und Werklieferungsver- trag) — ganz abgesehen davon, daß schließlich auch noch die rein formalen Vorschriften über die Stempelmarken, die Anmel dung, die Schätzung des Umsatzes usw, den meisten Kaufleuten und auch dem Buchhandel ungeläufig sind. Einige der Punkte, für die aus dem Leserkreise noch Aufklärung gewünscht wurde, seien deshalb im folgenden noch kurz besprochen, II, Die merkwürdige Form des Ges etzes. Wer das Gesetz zur Hand nimmt, wundere sich also zunächst nicht über den formalen Aufbau, der sich znsammensetzt aus Ar tikel I—V, dabei im Art, III den geänderten Stempeltarif (Tarif nummer 10) mit »Zusätzen« bringt, in Art, IV die Textpara graphen 76—83 0, die an die Stelle der früheren 88 76—83 des Reichsstempelgesetzes treten. Diese 88 76—83 enthielten den Schcckstempel, der jetzt wegfälll, und in diese Lücke des Reichs- stempelgesetzes ist der Warcnumsatzstempel getreten. Dieser Warenumsatzstempel ist, wie man sich erinnert, eine Schöpfung der bürgerlichen Parteien und ist der Regierung an Stelle des von dieser eingebrachten Quittungsstempels vorge schlagen und so vom Reichstag angenommen worden. Der Quittungsstempel (vgl, Bbl, Nr, 76, 88, 89) ist als solcher nicht Gesetz geworden; nur ein kleiner Rest von ihm ist übrig geblieben, ein Ersatz des Warenumsatzstempels für den privaten Verkauf, Kein Kaufmann hat, solange sein Geschäft besteht, für seine im Rahmen seines Geschäftsbetriebes vorkom menden Verkäufe den Quittungssicmpel zu entrichten. So inter essiert dies den Buchhändler als solchen nicht, vielleicht nur als Abrundung des ganzen Bildes, z, B, für den Fall, daß ein Anti quar eine Privatbibliothek kauft. Dann hat der private Ver käufer einen Quittungsstempel zu entrichten (bei jedem Betrag über IVO ^k), Aber als Privatmann interessiert es den Buch händler, Deshalb mögen die Bestimmungen über den Quittungs- steinpel hier kurz zusammengefaßt werden, III, Der Quittungsstempel, Verkauft ein Privatmann ein ihm gehöriges Kunstwerk, ein Fahrrad, ein Stück Möbel, seine Bibliothek, seine Brief markensammlung, ein einzelnes wertvolles Buch oder sonst irgend einen Gegenstand, für den der Käufer einen Preis von mehr als 100 ,/k bezahlt, so unterliegt ein solcher Verkauf der Quittungs- stempelpslicht. Diese Sleuerpflicht liegt aber nur vor, wenn die Zahlung im Inland geleistet wird. Geschieht die Zahlung des Kaufpreises nicht in einem Betrage, sondem in Raten, so ist eine Quittung bei der letzten Teilzahlung über den Gesamtbetrag auszustellen und diese zu versteuern. Das Geschäft darf natür lich nicht willkürlich in mehrere Teilbeträge zerlegt werden, um den Stempel zu sparen. Der niedrigste Steuerbetrag ist lO er ist zu entrichten für einen Verkauf, bei dem ein Preis von Uber 100 bis zu 200 gezahlt wird. Der Betrag von 10 -s ist für jede volle 100 ^kk zu zahlen, Verkäufe auf dem Wege der Zwangsvollstreckung sind von der Zahlung befreit. Unterläßt der Verkäufer die Stempelung der Quittung, so geht die Steuerpslicht auf den Käufer über, der innerhalb zweier Wochen nach dem Empfang der Quittung den Stempel zu ent richten hat. Gibt der Käufer die erhaltene unverstempelte Quit tung an einen Dritten weiter, so hat er die Entrichtung des Stempels vor der Weitergabe der Quittung zu leisten, Falls die Quittung nicht erteilt wird, obwohl eine Verpflichtung dazu be- steht, tritt die Steuerpflicht mit der Zahlung ein. Dies alles bezieht sich aber, wie gesagt, nur auf Verkäufe eines Privatmannes, wobei natürlich auch ein Geschäftsmann Privatmann sein kann, sofern er die Ware nicht im Rahmen seines Geschäfts verkauft — also z, B, ein Buchhändler, der seinen Hund verkauft. Diese Zweifelsfragen wurden schon in der Reichslagskommission, die das Gesetz beriet, besprochen und fol gendermaßen klargestelll: Ein Mitglied der Kommission warf die Frage auf, wie es zu halten sei, wenn ein Gewerbetreibender eine Zahlung auf Warenlieferung im Betrage von mehr als 100 empfange und zu dieser Zeit noch nicht feststehe, ob er einen Jahresumsatz von 3000 überschreiten werde. Der Referent erwiderte: Diese Frage könne nicht praktisch werden. Der betreffende Gewerbe treibende habe in keinem Falle eine Einzelquittung zu berstem- peln. Entweder mache der Gesamtbetrag der Zahlungen, die bei ihm eingingen, nicht mehr als 3000 ^kk aus: dann habe ec überhaupt nichts zu versteuern, Oder der Gesamtbetrag belaufe sich auf mehr als 3000 ^k,: dann habe er keine Einzelquittungen zu verstempeln, sondern bezahle das Pauschale, Der Unterstaats- sekretär im Reichsschayamt bestätigte dies. Der Referent stellte weiter fest, daß Gewerbetreibende, deren Umsatz 3000 nicht übersteige, nicht etwa dann steuerpflichtig seien, wenn sie im Einzelfalle Zahlung über eine Warenlieferung im Betrage von mehr als 100 erhalten. Sogenannte Einzelquittnngen seien also von Gewerbetreibenden nur zu versteuern, wenn die Waren lieferung gemacht werde a) außerhalb des Gewerbebetriebes des Liefernden, b) von einem ausländischen Gewerbetreibenden, o) nach Beendigung des Betriebs, Gegen diese Feststellung wurde von keiner Seite Widerspruch erhoben, . IV, Was i st Warenlieferung, was nicht? Der Gegensatz zwischen Warenlieferung und Werkvertrags- leistung, den das Gesetz macht, ist für denBuchhandel von weit geringerer Schwierigkeit als in manch einem anderen Gewerbszweige, Lieferung von Bü- 1265
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