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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1868
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1868
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- Deutsch
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3658 301, 30. Dccembcr. des Norddeutsche» Bundes, wenigstens für die hier verbundenen Staaten, ein identisches Recht zn schaffen, dessen Segen durch die Große des zusam menhängenden geographischen Gebiets eine namhafte Steigerung erfährt. Ein zweiter Grund, der eine principielle Revision der bisher geltenden Be stimmungen empfiehlt, beruht in den Fortschritte» des literarischen und artistischen Verkehrs, der seit 1837 manche Erscheinungen hervorgerusen hat, die in den älter» Gesetzen keine Berücksichtigung finden konnten und deren fortgesetzte legislatorische Vernachlässigung dem Verkehre manchen Nachtheil zufügcu würde. Wenn es demnach gerathen ist, in Betreff des gcsammten Urheber rechts an Werken der Literatur und der Kunst eine neue gesetzliche Vorlage zn machen, so entsteht die Frage, ob dies durch vollkommen neuen Aufbau der Plincipicn in durchgreifender Reform zu unternehmen sei, oder ob im Anschlüsse an eine der bestehenden gesetzgeberischen Arbeiten die neuer dings hervorgetretenen Interessen in Gestalt von Zusätzen und Aenderungen gesetzlich gesichert werden sollen. Der zweite der angedeutcten Wege dürfte vorzuziehen sein. Es ist stets besser, einen bestehenden Nechtszustaud in seiner Continuität fortzucntwickcln, als denselben durch Aufstellung völlig neuer Nor men gänzlich abzubrecheu. Nur wo thatsächlich die Principien eines altern Rechtszustandes verlassen werden müssen, ist eine totale principielle Umschaf- sung des Bestehenden rathsam. Ein solcher Fall liegt aber bei dem gegenwär tigen Gesetz in Betreff des Urheberrechts nicht vor. So tief neuere Er findungen aus den literarischen und artistischen Verkehr eingewirkt haben, so lebhaft auch die wissenschaftliche Kritik sich der gesetzlichen Dispositionen bemächtigt und deren Mängel, wo sie waren, nachgewiesen hat — die we sentlichen Grundsätze, aus denen die deutsche Gesetzgebung seit dem Jahre 1837 beruht, sind nicht erschüttert. Es ist keine Verbesserung von irgend einer Seite vorgeschlagen worden, die nicht mit verhältnißmäßig bescheide nen Aenderungen oder Zusätzen durchzusühren wäre. Von allen bisherigen Gesetzen über das fragliche Nechtsgebiet ist aber da« preußische Gesetz voni 11. Juni 1837 durch die längste Praxis er probt. Es hat den meisten particularen Gesetzen anderer deutscher Länder zum Vorbilde oder zum Anhaltspunkte gedient. Es ist in L>achscn- Wciniar-Eiscnach fast wörtlich adoptirt worden; es ist endlich die Basis für die Bundesbcschlüsse gewesen, welche für die Gesammtheit der deutschen Bundesländer das Minimum des Rechtsschutzes darstelltcn. Im Nord deutschen Bunde nimmt Preußen das größte Areal ein, und es erscheint daher sachgemäß, von dem gedachten preußischen Gesetz, soweit es nach dem heutigen Standpunkte der Wissenschaft und der Praxis angeht, den Ausgangspunkt zu nehmen. Unleugbar ist aber das preußische Gesetz von 1837 erheblicher Ver besserungen bedürftig. Der sin Leipzig domicilirte) Börsenvereiu der deutschen Buchhändler hat es sich im Jahre 1857 zur Aufgabe gemacht, im Anschluß an das preußische Gesetz die Bedürfnisse des neuern Verkehrs zu einem legislatorischen Ausdruck zu bringen. Zwar ist diese Arbeit nirgends zu positiv praktischer Geltung erhoben worden; sie enthält aber die Summe der Resultate, welche seit 1837 Theorie und Praxis als wünschenswerthe Aenderungen erwiesen Hallen. Es vereinigte sich daher das Interesse, die bisherige Gesetzgebung über das Urheberrecht in ihrer Continuität zu erhalten, und das andere, den Bedürfnissen des neuesten Verkehrs genugzuthun, um den vom Börsenverein der deutschen.Buch händler im Jahre 1857 der königlich sächsischen Negierung überreichten Entwurf als hauptsächliche Grundlage der gegenwärtigen gesetzgeberischen Reform zu betrachten. Dabei ist natürlich stets aus die Bestimmungen einzelner, dem Norddeutschen Bunde angehöriger Staaten Rücksicht zu nehmen gewesen, sofern sie für das fragliche Nechtsgebiet von erheblichen» Gewichte waren. Ebenso war es selbstverständlich, daß dem gedachten Entwürfe gegenüber freies, nur die Sache selbst ins Auge fassendes Er messen walten durste, und daß wiederholte Prüfung der einzelnen Rechts- srcigcu weder bei den Bestimmungen, welche aus jenem Entwurse adoptirt, noch bei denen, welche verändert oder neu hinzugesetzt worden sind, unter blieben ist. Es ist noch ein Entwurf aus neuester Zeit, dessen Berücksichtigung eventuell in Betracht kam, nämlich der Gesetzentwurf einer Commission des ehemaligen Deutschen Bundes vom Jahre 1864. Was in besonders hohem Grade die Aufmerksamkeit aus diese gesetzgeberische Arbeit hinlen ken mußte, war, daß derselbe eine Geltung in sämmtlichen damaligen deutschen Bundesstaaten beabsichtigte, daß er ferner wenigstens in seinen wesentlichen Bestimmungen in Bayern durch Gesetz vom 28. Juni 1865 zu praktischer Geltung gelangt ist. Die Berücksichtigung der in süddeutschen Staaten geltenden Bestimmungen ist gerade auf dem Gebiete des litera rischen und artistischen Verkehrs, der die politischen Grenzen des Norddeutschen Bundes stets überschreitet, dringend wünschenswerth. Auch die Resultate der neuesten Wissenschaft und Praxis haben in dem gedachten Entwürfe der Bundescommission theilweise gründliche und sachgemäße Berücksichtigung gesunde». Allein zur Grundlage der Arbeit konnte derselbe nicht erhoben werden. Obwohl er auf dem oesterreichischcn Entwürfe beruht und dieser wiederum an den Entwurf des Börsenvereins der deutschen Buchhändler sich angelehnt haben will, so sind doch gerade in der Systematik und in den obersten Prinzipien Abweichungen bemerk bar, die eher einen Gegensatz zu dem Entwürfe des Leipziger Börseuver- eius verrathen als eine etwa nur modificirte Ausbildung desselben. Statt des im preußischen Gesetze von 1837 wie im Leipziger Entwürfe adop- lirten Prinzips, das Verbot des Nachdrucks auf ein ausschließliches Recht des Urhebers zur Vervielfältigung seines Werkes zurückzuführen (Z. 1. des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 und §. 1. des Entwurfs des Leip ziger Börsenvereins), wird in Z. 1. des Entwurfs der Bundescommission nur das nackte Verbot des Nachdrucks ausgesprochen, ohne das diesem Verbot zu Grunde liegende Recht und das Subject desselben irgendwie zu bezeichnen. Damit wird die Grundausfassung des fraglichen Rechts in eine schiefe Lage gebracht, die später in manchen Inkongruenzen zu Tage tritt. Was aber vor allen Dingen den Gesetzentwurf der Bundescommission zu unmittelbarer Benutzung als ungeeignet erscheinen ließ, ist die fehlende Fürsorge für die Einrichtung von Sachverständigcnvcrcinen, deren beson derer Nutzen in Preußen sowohl wie i» Sachsen bei allen Fragen des Ur heberrechts zu allgemeinster Anerkennung gelangt ist. Der H. 41. des Gesetz entwurfs der Bundescommission läßt die wichtige Frage nach der Ent schädigung wegen Nachdrucks oder Nachbildung ,,nach Maßgabe der in jedem Laude bestehenden Gesetze" entscheiden. Damit wird nicht nur der spccifisch technische Charakter der Jurisprudenz auf dem Gebiete des Autor rechts verkannt, sondern auch bei der Maunichfaltigkcit der geltenden Be. weistheorien der Grund zu Schwankungen, Widersprüchen und Collisionen der gerichtlichen Urtheile in einem der wichtigsten Punkte gegeben. Nach Lage der Sache blieb nichts weiter übrig, als den Entwurf der Bundes commission nur bei denjenigen Bestimmungen zu genaucrn Benutzungen heranzuziehe», wo er Gutes zu enthalten schien. Denn es soll nicht ver kannt werden, daß derselbe in einigen Punkten, z. B. in der wichtigen Frage über den Thatbestand und die Zurechnung des Nachdrucks (äolus, culpa, Casus), den Leipziger Börsenentwurf übertroffen hat, obschon auch hier nicht in jedem Stücke den Anordnungen desselben beizutrelcn war. Was den aus 87 einzelnen Paragraphen bestehenden Gesetzent wurf selbst anlangt, so unterscheidet die systematische Anordnung desselben in coordinirtcn Abschnitten: 1) Schriften; 2) musikalische Composilionen; 3) Werke der bildenden Künste; 4) geographische, naturwissenschaftliche, architektonische und ähnliche Abbildungen; 5) photographische Aufnahmen nach der Natur; 6) öffentliche Aus führung musikalischer, dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke; 7) allgemeine Bestimmungen; 8) die Eintragsrolle für den Norddeutschen Bund. Der Grundgedanke ist dabei, daß von der eigentlichen historisch ältesten Form des Urheberrechts an literarischen Werken der Ausgang genommen wird. Daran werden die Bestimmungen über den Rechts schutz an Werken der Künste (Musik und bildende Kunst) rc. ange schlossen, so jedoch, daß für jedes der angegebenen Objecte des Ur heberrechts selbständige Dispositionen getroffen werden. Es ist nicht als angemessen befunden worden, allgemeine Anordnungen, welche gleichzeitig auf Werke der Literatur und der Kunst sich beziehen, auf zustellen und etwa von vornherein als Object des Rechtsschutzes jedes literarische und artistische Erzeugnis zu bezeichnen. Trotz der Ver wandtschaft, in welcher der Rechtsschutz an Werken der Literatur mit dem an Werken der bildenden Kunst und der Musik steht, sind die all gemeinen Prinzipien bei ihnen allen nicht als identische anzusehen und bedürfen darum für jedes einzelne Gebiet einer besondcrn Fassung. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzentwurfs, resp. die Abweichungen desselben von dem Gesetzentwurf des Börsenvereins sind im Wesentlichen folgende: Zu I. Schriften. (§§. 1. bis mit 38.) Während der Börsenvereinsentwurf in §. 5, als nicht unter den Be griff des Nachdrucks fallend das wörtliche Anführeu einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werks sowohl als auch von Manuskripten, nament lich aus Briese» bezeichnet, gestattet der vorliegende Entwurf das Citiren nur herausgegebeneu Schriften wie gehaltenen Vorträgen gegenüber. Die weiter gehende Bestimmung des Börscnvereinscntwurfs ist als gefährlich erschienen. Es kann gerade bei Briefen, noch mehr bei andern, vielleicht gar nicht zum Drucke bestimmten Manuskripten ein hohes persönliches In teresse des AutorS verletzt werden, wenn gesetzlich ein allgemeines Recht zum Citiren fremder Manuscripte anerkannt wird. Wo etwa der Em pfänger eines Briefs ein eigenes persönliches oder vermögensrechtliches Interesse zu vertheidigeu hat, wird dasselbe durch die neuhinzugesügte Be-
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