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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1868
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1868
- Sprache
- Deutsch
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JL 112, 16. Mai. Amtlicher Theil. 1305 Handel doch auch der ernsten Wissenschaft, welche an diese Schätze die kritisch-forschende Hand legt, seinen fördernden Schutz und seine Mittel zu Theil werden lassen. Die durch den 9. November hervorgerufene große Production wohlfeiler Ausgaben hat auch besonders auf unseren, unter der Ungunst der Zeitverhältnisse vielfach leidenden Sortimentsbuchhandel belebend eingewirkt; es werden sich für diese wohlfeilen Aus gaben immer mehr noch neue und bedeutende Absatzkreise bieten, welche der emsige deutsche Sortimentshandel, wenn auch mit neuen Mühen, zu erreichen und zu befriedigen verstehen wird; cs wird überharrpt die Aufgabe unseres Sortiments - wie Verlagshandels sein: auch weiter diese bis in die untersten Schichten desVolkcs gehenden Kreise für die Erzeugnisse der Literatur zu gewinnen; der 9. November 1867 hat dazu Anlaß und Mittel gegeben! Im Börsenblatte sind, angeregt von der Redaction desselben, aus Anlaß des für den deutschen Buchhandel so wichtigen 9. No vember eine Reihe schätzenswcrthcr Artikel des auf dem Gebiete des literarischen Rechtes in Ansehen stehenden 1)r. Oscar Wächter in Stuttgart erschienen, welche einen übersichtlichen Rückblick über die Geschichte der deutschen literarischen Rechtsentwickelung gewähren, wie über die in dieselbe eingreifende Thätigkeit des Börscnvcreins, welche — ich darf cs sagen — ganz besonders diese Entwickelung gefördert hat. Die Aufsätze werde» fürJeden, der sich mit dem Gegenstände beschäftigt, von großem Werthe sein. Der Vorstand hat dieselben, damit sie auch später leicht benutzt werde» können, in einer besonderen Broschüre erscheinen lassen und solche allen Mitgliedern wie Nichtmit gliedern des Vörsenvcrcins zur Verfügung gestellt; ich constatire, daß von der Broschüre bis jetzt nur 252 Exemplare von Buchhändlern gewünscht ausgcliefert worden sind. Die Thätigkeit des Börsenvereins auf dem Gebiete der literarischen Gesetzgebung hatte zunächst in dem vor zehn Jahren unter der Leitung unseres Heimgegangenen Moritz Veit vollendeten Entwurf eines Gesetzes zum Schuhe des Urheberrechtes ihren Abschluß gefunden. Die großen staatlichen Veränderungen, welche die Ereignisse des Jahres 1866 dem deutschen Vaterlande gebracht haben, haben den deutschen Buchhandel auf andere Wege gewiesen: das Ziel eines gemeinsamen Gesetzes für ganz Deutschland, welches in dem Entwürfe seinen Ausdruck erhalten, zu erreichen. Der Norddeutsche Bund unterstellt in seiner Verfassung der Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des Bundes: den Schuh des geistigen Eigenthums. Es wird fortan die Aufgabe des Börscnvcreins sein: nach Kräften dahin zu wirken, daß bei dieser Gesetzgebung seinen Arbeiten und Bestrebungen auf diesem Gebiete die verdiente Berücksichtigung und Verwerthung zu Theil wird. Nachdem der Vorstand in Erfahrung gebracht, daß die ersten Arbeiten zu einer literarischen Gesetzgebung für den Norddeutschen Bund in Angriff genommen worden, hat er sich beeilt, den Männern, die damit betraut sind, das reiche Material mitzutheilen, welches der deutsche Buchhandel während mehr denn dreißig Jahren an der Hand der Wissenschaft zu Tage gefördert hat, dabei auch uns eren Ent- wurf, wie ich ihn nennen darf. Wir dürfen vertrauen, daß das in Aussicht stehende Gesetz des Norddeutschen Bundes besonders diesen Entwurf zur wesentlichsten Grundlage nehmen wird. Seit den verflossenen zehn Jahren hat der Fortgang der Erzeugnisse der Literatur und der Kunst neue Bedürfnisse nach gesetzlicher Regulirung geschaffen; ich weise hierbei auch besonders auf das Gebiet der Photographie, über welche wir in allcrjüngster Zeit unserem College» Kaiser in Berlin eine beachtenswerthe Arbeit verdanken; es muß als sehr wünschens- wcrth erscheinen, daß das literarische Gesetz des Norddeutschen Bundes, ehe cs in definitiver Fassung dem Reichstage zur Bcrathung vor- gelegl wird, einer aus Buchhändlern, Musikalien- und Kunsthändlern bestehenden Commission zur gutachtlichen Aeußerung unterbreitet werde. Der Vorstand hat sich daher auch mit einem dahin zielenden Gesuche an das h. Präsidium des Norddeutschen Bundes gewandt; während wir in demselben zugleich der Hoffnung Ausdruck gegeben haben, daß das literarische Gesetz des Norddeutschen Bundes in nicht zu weiter Ferne das gemeinsame Gesetz für ganz Deutschland werden möge, will ich diese Hoffnung auch an diesem Orte aussprcchen, überzeugt, daß Sic Alle dieselbe lebhaft thcilen. Wir vertrauen, daß das Präsidium des Norddeutschen Bundes dem Gesuche des Vorstandes willfahren wird. — Unsere Eingabe wird demnächst im Börsenblattc veröffentlicht werden. Aus dem Gebiete der literarischen Gesetzgebung habe ich aus dem verflossenen Jahre noch den zwischen Oester reich und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes des Autorrechtes abgeschlossenen Staatsvertrag, sowie die Ucbereinkunft z w i s ch e n d e r S ch w e i z u n d B c l g i e n zu gleichem Schutze anzusühren. Heber einen literarischen Vertrag zwischen Preußen und Rußland haben Verhandlungen begonnen. Ob es gelingen wird, durch die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes die für den Buchhandel so wünschenswerthe Ucber- einstimmung der internationalen Verträge der deutschen Staaten mit denen des Auslandes herbeizuführen, muß der weiteren Entwickelung dieser Gesetzgebung überlassen werden. Die nächste Veranlassung dazu dürfte, so hoffen wir, der Abschluß eines internationalen Vertrages mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika bieten. Sic wissen aus dem von mir veranlaßtcn Aufsatze in Nr. 73 des diesjährigen Börsenblattes, welche Wandlungen gegenwärtig sich auf dem Gebiete des in den Vereinigten Staaten schrankenlos geübten Nachdruckes vollziehen; der gesunde Sinn des amerikanischen Volkes wird gewahr, daß der Nachdruck, den man jenseits des Oceans sogar als ein Culturbeförderungsmittel gefeiert, begonnen hat, in seinen Consequenzeu den amerikanischen Buchhandel und die amerikanische Production zu ruiniren. Es ist ein Triumph für die Cultnr und für das Recht des Schutzes des geistigen Eigenthums, daß eine Mißachtung desselben, soweit cs nicht den Bürgern des eigenen Landes angchört, den Verfall und das Abstcrben der eigenen Literatur zur Folge hat. Wir dürfen hoffen, daß in nicht zu ferner Zeit der Kongreß der Vereinigten Staaten das Prinzip des internationalen Schutzes des geistigen Eigenthums proclamiren wird, und wir werden dann bedacht sein, dahin zu wirken, daß auch dem deutschen Buchhandel der nicht gering anzuschlagende Gewinn, den ihm der amerikanische Markt verheißt, durch staatliche Verträge gesichert werde. Aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung ist zum Theil Erfreuliches zu berichten: — vor allem das jüngst nun ver kündete neue Preßgesetz für das Großherzogthum Baden. Durch dasselbe werden einerseits die bisher verlangte und leider noch in vielen andern deutschen Staaten bestehende Conccssion zur Ausübung der Preßgewerbe, ebenso das ganze Cautionssystem für Zeitungen, die obrigkeitliche Erlaubnis zum Hausircn rc. beseitigt; anderseits sichert die Bestimmung, daß dem durch eine ohne ge nügenden Grund erfolgte polizeiliche Beschlagnahme einer Druckschrift Beschädigten Ersatz des Schadens aus der Staatscasse gebührt und daß hierüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben — vor den an anderen Orten nur zu häufig vorkommenden willkürliche^
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