Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1868
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- 16.05.1868
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- Deutsch
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bestehenden Verträge zum Schutze gegen Nachdruck eingetragenen belgischen, englischen und französischen Bücher, Musikalien und Kunst sachen hat cs sehr erschwert zu ermitteln: ob ein einzelner Gegenstand eingetragen sei oder nicht. Der Vorstand hat daher veranlaßt, auf eigenes Anrathen des K. Preußischen Ministeriums der geistlichen rc. Angelegenheiten in Berlin, daß vom Januar dieses Jahres an die Veröffentlichung in einem im Börsenblatte abgedruckten monatlichen alphabetisch geordneten Verzeichnisse erfolgt, in welchem die Bücher, die Musikalien und die Kunstsachen, in getrennten Alphabeten, mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung, aufge führt werden. Sie werden diese Aenderung gutheißen. Gleichfalls Ihre Zustimmung, hoffen wir, wird die veränderte Einrichtung des diesjährigen Meßhilfsbuchcs finden, das in zwei getrennten Abtheilungen Ihnen vorliegt und welches hierdurch an praktischer Brauchbarkeit gewinnen wird. Wir hoffen auch, daß unser Bemühen, das dem Meßhilfsbuch beigegebene Fremdcnverzeichniß so vollständig und genau als möglich zu liefern, sich als er folgreich erweisen wird. Die in Folge eines Beschlusses der Hauptversammlung Ostermesse 1866, in der vorigen Ostcrmcssc vom Vorstände bestimmte neue Geschäftsordnung während der Buchhändlermessc und das in Folge dessen wesentlich veränderte Abrechnungsvcrfahren hat sich nach der Ansicht des Vorstandes und nach allem, was wir darüber von den verschiedensten Seite» in Erfahrung gebracht haben, vollständig bewährt, und ist namentlich durch dasselbe, da auch die Leipziger Herren Commissionäre die neue Einrichtung unterstützten, das ganze Abrechnungsgeschäft bedeutend gefördert worden. Der Vorstand hat daher auch in dieser Messe an der neuen Geschäftsordnung festgehaltcn und hofft, daß dieselbe immer mehr und mehr den gesunden Einrichtungen des deutschen Buchhandels sich anpassen wird. Unsere praktische Thätigkeit während der Buchhändlermesse besteht gegenwärtig kaum mehr in einer gegenseitigen Abrechnung des Jahrescontos: sie besteht eigentlich nur im Zahlen der Saldi — größeren Theils durch die Commissionäre — und im Quittiren über den Empfang. Während wir einerseits bemüht sind, dieses einfache Geschäft uns soviel als thunlich zu erleichtern, und cs in so kurzer Zeit als möglich zu erledigen, laufen wir Gefahr, daß neben diesem einfachen Abrcchnungs- und Zahlgeschäfte die Buchhändlermesse selber ihre höhere Bedeutung für die ganze Organisation des deutschen Buchhandels verliert. Dies zu verhüten und den persönlichen Verkehr unter den Berufsgenossen zu heben, der allein im Stande ist, alle Beziehungen des Buchhandels zu fördern, haben wir während der vorigen Messe die gemeinschaftlichen geselligen Vereinigungen einge richtet. Auch sie haben sich vortrefflich bewährt, und der Vorstand ist bemüht gewesen, an der Hand des dazu von ihm berufenen Fest- comitös, auch für diese Messe ein gleiches eollegialisches Beisammensein herbeizuführen. Wir dürfen hoffen, daß diese geselligen, persön lichen Vereinigungen eine dauernde, das genossenschaftliche Band befestigende Einrichtung unserer Buchhändlermesse bleiben werden, wie dieselben auch geeignet sind, den Besuch unserer Messen selbst zu fördern. Mit dem Bestreben, das Geschäft des Zählens und Empfangens der Saldi auf der Messe in so kurzer Zeit als möglich zu er ledigen, geht Hand in Hand das gleiche: den Termin so bestimmt als möglich zu präcisiren, an welchem zur Messe die unter Inanspruchnahme des Jahrescreditcs Angegangenen Verpflichtungen zu erfüllen sind. Zur Förderung dieses Bestrebens ist der Antrag hervorgegangen, welchen der Vorstand Ihrer heutigen Zustimmung unterbreitet und durch welchen von der nächsten Ostermesse ab der Mittwoch vor Himmelfahrt als der letzte zulässige Termin festgestellt wird, an welchem Zahlungen in Meßvaluta geleistet werden können. Wir vertrauen, daß gerade diejenigen College», welche den Jahrescredit im Buchhandel für unbedingt nothwendig erachten, unseren Antrag gutheißen werden, weil sie nicht verkennen können, daß in einer Zeit, in welcher der schnelle Baarumsatz ein so bedeutendes Moment jeglichen Handelsgeschäftes geworden ist, ein Jahrescredit nur von Bestand bleiben kann, wenn ihm in der präcisesten Weise entsprochen wird. Der Vorstand hat in seiner Bekanntmachung über die Geschäftsordnung während der Messe das Eintreffen der Mitglieder des Rechnungsausschusses in Leipzig, wie im vorigen Jahre, auf Freitag vorCantate bestimmt, das der Mitglieder der übrigen Aus schüsse aber diesmal als wohl ausreichend auf den Sonnabend vor Cantate festgesetzt. Es ist schon von dieser Stelle aus betont worden, daß Diejenigen, welche zu den Ehrenämtern im Börsenverein gewählt werden, auch das in der That nur kleine Zcitopfer zu bringen haben, das nöthig ist, die überkommenen Pflichten zu erfüllen. Der Vorstand muß auch wünschen, daß er zugleich in den verschiedenen Ausschüssen diejenigen Organe der Verwaltung sich zugewiesen sieht, die er bei Berathung besonderer Angelegenheiten des Börsenvcreins, bei welchen der Vorstand dieser Organe durchaus bedarf, in Anspruch nehmen kann. Es wird richtig sein, wenn wir bei der Wahl zu den Ehrenämtern auch hierauf Rücksicht nehmen. Der in der letzten Generalversammlung des Brandenburgischen Provinzialvereins beschlossene abermalige Antrag auf Verlegung der alljährlichen Ostermcsse auf einen bestimmten Termin, etwa in die letzte Hälfte des Mai, ist auch dem Börscnvorstande zugegangen; nachdem wir darauf aufmerksam gemacht, daß der Gegenstand unter sehr eingehenden Debatten erst vor mehreren Jahren von der Cantateversammlung abgelchnt worden ist, hat der Provinzialverein den Antrag für die heutige Versammlung zurückgezogen. Das Jahr 1867 bildet für die Geschichte des deutschen Buchhandels einen bedeutsamen Abschnitt. Am 9. November 1867 ist das gesetzlich festgestellte ausschließliche Verlagsrecht an den Werken der bis 1837 verstorbenen Autoren erloschen und die Werke unserer deutschen Klassiker sind Gemeingut der Nation geworden. Thatsächlich hat damit der von der deutschen Gesetzgebung festgestellte Grundsatz nun Platz gegriffen: daß das Autorrecht während des Lebens des Autors und außerdem ein Menschenalter — 30 Jahre nach seinem Tode — geschützt ist. Für Deutschland ist hiermit das Verlangen nach einem weitergehenden Schutze des Autorrechtes, das Verlangen nach einem ewigen Verlagsrecht wohl für alle Zeiten beseitigt; und auch die vereinzelten Stimmen, welche noch in jüngster Zeit versuchten für einen wcitcrgehenden Schuh, welchen die Rechtswissenschaft wie die Praxis längst verneint haben, zu wirken, haben nirgends Zustimmung gefunden. Der 9. November 1867 hat sehr schnell eine Anzahl großartiger, zum Theil mit Geschick vorbereiteter Unternehmungen einzelner deutscher Verleger hervorgerufen, wie wir sie bis dahin im deutschen Buchhandel kaum gekannt haben; wir sehen unsere Klassiker in Auf lagen und zu Preisen aus den Markt gebracht, die wir früher gar nicht für möglich gehalten und welche die Absicht des sehr weise be schränkten Verlagsrechtes verwirklichen: die Werke unserer Klassiker wahrhaft zum Gemeingut des Volkes zu machen. Die deutsche Nationalliteratur ist reich an Schätzen, welche der buchhändlerischen Spcculation ein großes Feld bieten; wenn zunächst die zumeist auf die Massen zielende Spcculation sich mit Energie und Glück des Feldes bemächtigt hat, so wird der deutsche Buch-
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