Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1868
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- 1868-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1868
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1378 JL 118, 25. Mai. Amtlicher Theil. Hat unser genannter Entwurf dem Ausdruck gegeben, so hat in den zehn Jahren, seit derselbe vorliegt, der Fortgang der Erzeugnisse der Literatur neue Bedürfnisse einer gesetzlichen Regelung geschaffen, bei welcher der Buchhandel wohl wünschen darf gehört zu werden. Diese Ucberzeugung, wie die von den tiefeingreifcnden Folgen eines solchen Gesetzes für den gesammten deutschen Buchhandel, crmuthigt den gehorsamst Unterzeichneten Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, an das Hohe Bundespräsidium das ge horsamste Gesuch zu richten: das in Aussicht stehende Gesetz für den Norddeutschen Bund zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst, ehe dasselbe in definitiver Fassung dem Reichstage zur Bcrathung und Beschlußfassung vorgelcgt wird, hochgeneigtest einer aus sachverständigen Buchhändlern, Musikalien- und Kunsthändlern bestehenden Commission zur gutachtlichen Aeußcrung zu unterbreiten. Der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand des Börsenvereins würde in solchem Falle gern bereit und bemüht sein, zu dieser Commission seinerseits besonders dazu befähigte Männer vorzuschlagen und solche auch namentlich aus den süddeutschen Ländern heranzuzichcn; er hegt die Hoffnung, durch letzteres den Weg zu erleichtern, auf welchem das literarische Gesetz des Norddeutschen Bundes in nicht zu weiter Ferne das gemeinsame Gesetz für ganz Deutschland werden kann. Dem Hohen Präsidium Berlin, Leipzig und Gotha, im April 1868. gehorsamst Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. II. An den Hohen Reichstag des Norddeutschen Bundes. Die Motive, mit denen der Hohe Bundcsrath die Vorlage des Entwurfes einer Gewerbeordnung für den Nord deutschen Bund begleitet hat, enthalten in ihrem allgemeinen Theil die Grundsätze, welche für Las neue Gesetz maßgebend sein sollen. Die betreffende Stelle, Seite 2 der Motive, lautet: „daß ein Bundesgesctz über den Gewerbebetrieb nur auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit aufgebaut werden könne, darüber kann im Hinblick auf die indem größeren Theile des Bundesgebietes bereits bestehenden Gewcrbegcsetzgebungen selbst Denen kein Zweifel mehr bcigehcn, welche an sich der Gewerbefrcrheit nicht zugethan sind. Nur auf dem Gcunbsatz der Freiheit der Bewegung ist eine Einigung überhaupt möglich; sowie man das Gebiet der Beschränkungen betritt, stellt die Verschiedenheit der Verhältnisse, Gewohnheiten und Anschauungen einer Einigung die größten Hindernisse entgegen rc. re." In diesen Worten ist, die Nothwendigkeit einer einheitlichen Gesetzgebung als selbstverständlich angenommen, ausgesprochen, daß eine solche Einheit nur auf der Grundlage der Gewerbcfrcihcit zu erzielen sei. Statt nun aber diesem Grundsätze treu zu bleiben und die Schwierigkeiten, welche sich bei Beschränkungen darbotcn, dadurch zu vermindern, daß diese Beschränkungen aufgehoben werde», hat der Entwurf cs vorgezogen, einen andern Weg zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten zu betreten: es wird darauf verzichtet, die Einheit herzustellen, und statt dessen werden in jedem Lande die bestehenden Beschränkungen aufrecht erhalten. Die Gewerbe, bei welchen man so von der Durchführung des Grundgesetzes der einheitlichen Gesetzgebung auf dem Boden der Gcwerbefreiheit abgesehen hat, sind in §. 6. des Entwurfes aufgeführt; unter ihnen befindet sich der Buchhandel und alle ihm verwandten Gewerbe; es werden dieselben den Bestimmungen der Einzelgesetzgebung überlassen und cs bleiben demnach, von den glück lichen Ausnahmcverhältnissen einzelner deutschen Staaten abgesehen, in dem Hauptgcbicte des Norddeutschen Bundes für den Buch handel nach den Bestimmungen der Landesgesetzc die Beschränkungen durch die Nothwendigkeit der Prüfungen und die Nothwendigkeit der Concession und damit verbunden die Möglichkeit des Verlustes der Concession bestehen. Der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler erachtet cs für seine Pflicht, den Hohen Reichstag auf diese Mrßstände aufmerksam zu machen, welche den Buchhandel von dem Genüsse der Gcwerbefreiheit ausschließen und so einen Geschäftsbetrieb, welcher als Beförderer der Bildung ein wesentlicher Factor für die Entwickelung des Volkswohlcs und des Volks wohlstandes ist, in einem großen Theile Norddcutschlanbs hindern, sich so zu entfallen, wie cs im Interesse der Gesammtheit wünschens- wcrlh ist. Durch die im §. 6. des Entwurfes festgcstcllte Beschränkung wird der Buchhandel fe nach der Gesetzgebung des einzelnen Landes als ein gemeingefährliches Gewerbe behandelt, dessen Ausübung nur unter gewissen Bedingungen und nur Denen gestattet wird, welche sich durch Ablegung einer besonderen Prüfung als fähig dazu erwiesen haben. Es drängt sich die Frage auf: ist solche Beschränkung nothw endig? Zwei Negierungen des Norddeutschen Bundes haben diese Frage erst vor kurzem mit Nein beantwortet. Die König!. Sächsische Negierung hat bei Gelegenheit des neuen sächsischen Gewcrbcgcsehes den Buchhandel und die Prcßgewerbe den übrigen Gewerben gleichgestellt. Dasselbe hat die Großherzoglich Sachs cn-Weimarischc Regierung bei Gelegenheit des neuen Preßgesetzes gethan. Wir erlauben uns, die beiden Gesetzesvorlagcn mit den Verhandlungen der Landcsvertrctungen darüber hier beizufügen. Klarer und besser vermögen wir nicht darzuthun, daß die Natur der Prcßgewerbe es nicht rechtfertigt, sie von der Gewerbe freiheit auszuschließen. Es wird erlaubt sein zu sagen, daß, wenn die Herstellung und der Vertrieb von Druckschriften wirklich ein so gefährliches Gewerbe ist, daß dasselbe unter fortwährender Polizeiaufsicht zu stehen verdient, dasselbe in keinem der Staaten des Nord deutschen Bundes ein freies Gewerbe sein dürfte. Hinweisen dürfen wir auch darauf, daß die Motive des Entwurfes der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund es gar nicht unternehmen, die in §. 6. ausgesprochene Ausschließung gerade der Prcßgewerbe von der Gcwerbefreiheit zu rechtfertigen.
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