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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1916
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- 1916-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1916
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- Deutsch
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Ablait MÄHMMeWuMaM § «a„m^Ä?</s.I.ÄM"?'/s,ÄM^°s"L0W°IürMchl"- I sZ rnltg^lieder 40 >pf.. 32 M.. bO^M.. 100 M. — Doilagcn werden 1 Nr. 2V0. Leipzig. Donnerstag den 14. Dezember >9i6. 83. Jahrgang. Redaktion Über die Zukunft der Llnion zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Äon Professor 1>r. Ernst R ö t h l i s b e r g e r - Bern. Neben dem 1888 in Bern gegründete» Verband zum Schutz« der Werke der Literatur und Kunst besteht - durch die Personal union der Mitglieder des Berner internationalen Amtes zusam mengehalten ein Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums, der fünf Jahre früher durch die sogenannte Pariser Konvention vom 20. März 1883 ins Leben trat. Diese Konven tion wurde auf verschiedenen Konferenzen in Madrid, Brüssel und Washington einer Durchsicht unterworfen; der in letzterer Stadt im Jahre 1911 angenommene Text ist unter den Hauptverbands- slaaten in Kraft. Der gewerbliche Verband zählt heute 22 Län der mit über 600 Millionen Einwohnern, nämlich Belgien. Brasi lien, Cuba, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Frankreich, Großbritannien mit einigen Kolonien, Italien, Ja pan, Mexiko. Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien. Spanien. Tunis, Vereinigte Staa ten und Ungarn. Die Union bezweckt den Schutz der Ersindungspatente, Mu ster und Modelle <Gcbrauchs- und Geschmacksmuster), der Fabrik- »nd Handelsmarken, der Geschäftsfirmen, der HerkunftSbezeich- nungcn sowie die Unterdrückung des unlautern Wettbewerbs. Ganz besonders segensreich hat sie sich dadurch bewiesen, daß sie das sogenannte Prioritätsrecht eingeführt hat. Da nämlich die Rechtsinhaber in jedem Land die dort vorgeschriebenen Förm lichkeiten zum Schutze der einzelnen Zweige des gewerblichen Eigentums erfüllen müssen — nur für die Handelsmarken ist unter 13 Staaten durch die internationale Markeneintragung eine Erleichterung geschaffen worden —, so würden diese gewerblichen Rechte gar oft infolge verspäteter gesetzlicher Vorkehrungen oder Matigel an Neuheit erlöschen, wenn nicht dem Inhaber eine Schvnfrist von einem Jahr für Patente und von vier Monaten für Geschmacksmuster und Marken nach erstmaliger Hinterlegung eines Eintragungsgesuches in einem Verbandsland eingeräumt wäre, während welcher Frist er, ohne in feinem rechtlichen Besitz stand gestört zu werden, die Hinterlegungen in den übrigen Ver- bandsländern vollziehen kann. Naturgemäß hat nun der Weltkrieg gerade auf diesem Gebiet, wo gewaltige Werte aus dem Spiele stehen, die größte Verwir rung hervorgerufen. Um ihr zu steuern, und um die Erfinder, Marken- und Mustcrbesitzer nicht allzu sehr zu schädigen, sind in vielen Ländern Erleichterungen, wie Fristverlängerungen, Sinn- düngen, Ausdehnung des Prioritätsrechts über den Krieg hin aus, zugebilligt worden. Andererseits hat man das gewerbliche Eigentum in einzelnen Kriegsländern bedenklich eingeschränkt durch Aufschub in der Erledigung der Hinterlegungsgesuche, durch Zwangsentlchnungen, durch »Kriegslizenzen« oder auch durch Aufhebung von Rechten in Form von Beschlagnahme und Sequester. Nicht weniger als 17 Verbandsländer haben derar- tige Verordnungen bald erleichternden, bald erschwerenden Cha rakters getroffen. Um nun in diesem Wirrwarr die Übersicht zu behalten, hat der Verfasser dieser Zeilen schon letztes Jahr ans den 25. Juli eller Teil. und auch dieses Jahr auf den gleichen Tag je eine größere Ab handlung über die »Schicksale des gewerblichen Eigentums im Weltkrieg« abgeschlossen und in der »Schweizerischen Juristen« zeilung« Heft 4/5 vom 1. September 1915 und Heft 3 vom 1. Au gust 1916 veröffentlicht; auf diese Abhandlungen muß hier einfach verwiesen werden. Die nachfolgende Darlegung, die den Schluß der zweiten Abhandlung bildet, dürste dagegen allgemeines In teresse auch in Buchhandelskreisen beanspruchen; sie zeigt, welche verwickelten Verhältnisse nach dem Kriege zu regeln sind und wie man nicht früh genug auf diese weitverzweigten Schwierigkeiten aufmerksam machen kann, nm das internationale Rechtsleben wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Betrachten wir die Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums als das Zentrum der Einheitsbestrebungen, so sind eigentlich zentrifugale Mächte nicht am Werke. Auch die Maß nahmen, die letzthin an der im Juni 1916 in Paris abgehal tenen wirtschaftlichen Konserenz der Regierungsabgcordneten der Ententemächte für den »Krieg nach dem Kriege« als ständige Postulate ins Auge gefaßt wurde», sind nicht eigentlich zentri fugal; die Alliierten wollen technische Abgeordnete berufen, um diejenigen Maßregeln borzubereiten, die geeignet sind, ihre Pa- tcnt-, Herkunfts- und Markengesetze möglichst zu vereinheitlichen. Jede Vereinheitlichung solcher einheimischen Gesetze — ganz ab gesehen von der Frage, ob sie angesichts des Standes der Gesetz gebung und der Verschiedenheit der Lehrmeinungcn überhaupt möglich uud wahrscheinlich ist — wirkt, auch wenn sie nur eine Mächtegruppe angeht, an und für sich noch nicht zersetzend, son dern arbeitet einer spätem Kodifikation auf diesem Gebiete nur vor. Wenn die genannte Konferenz ferner in ihrer Resolution vom 17. Juni 1916 erklärt, die Alliierten werden mit Bezug auf die während des Krieges im feindlichen Ausland geschaffenen Erfindungen, Marken, Werke der Literatur und Kunst ein mög lichst gleichartiges, sofort nach Einstellung der Feindseligkeiten anwendbares Recht, das auch von technischen Abgeordneten aus- gearbeitct werden soll, anwcnden, so ist dieses Postulat nicht nur ein solches der Alliierten, sondern auch ein solches ihrer Gegner, ja ein solches der hier ebenfalls bedeutend in Mitleidenschaft ge zogenen Neutralen. Es ist nur zu begrüßen, wenn hier von einer Gruppe Vorarbeit geleistet wird; daß diese Gruppe kaum ein seitig das neue Recht wird durchführen können, das beweist allein die Tatsache, daß unter den oben genannten 17 Verbandsländern, die wegen des Krieges sich mit besondern Maßnahmen befassen müssen, nicht weniger als sieben neutrale Staaten zu finden sind. Aus allem ergibt sich klar, daß der Pariser Vertrag von 1883, der die gewerbliche Union begründete, nicht nur unter den neutralen Staaten untereinander, sowie in den Beziehungen zwi schen Kriegführenden und Neutralen unverändert lveiterbesteht. sondern, obwohl in einzelnen Punkten durchlöchert und in der Gesamtwirkung bei den Feinden suspendiert, grundsätzlich auch unter ihnen aufrecht erhalten bleibt; er ist schon deshalb als in Kraft geblieben impliaito anerkannt, weil sonst bei einem durch den Krieg aufgehobenen Bundesvertrag die Anordnungen be treffend Prioritätsrecht keinen rechten Sinn hätten. Tabula rasa ist hier nicht gemacht, keine Kündigung, keine Nichtigkeitserklä- ritng, keine Absage oder Einzelaufhebung ist erfolgt. Die Achtung vor den Gesamtabmachungen ist doch noch zu groß gewesen. 1513
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