Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1916
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- 1916-12-23
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. ^ 296. 23. Dezember 1916. Organisationen nach dem Kriege für die Gestaltung der wirtschaftlichen Lage der Handlungsgehilfen zu erfüllen haben, ein möglichst gemein sames Vorgehen aller Vereinigungen vorzubcrciten. Eine erfolgversprechende Grundlage ist geschaffen worden; ein stimmig wurde eine Arbeitsgemeinschaft der kaufmän nischen Verbände (A.K.V.) gegründet. Alle ihr angeschlosscnen Vereinigungen bewahren nach außen und innen ihre volle Selbständig keit und Entschlußfreiheit. Die Arbeitsgemeinschaft aber soll der Boden sein, auf dem sich die Vereinigungen auf den Gebieten der Standes arbeit, über die Übereinstimmung der Anschauungen herbeigeführt werden kann, zu gemeinsamer Arbeit vereinigen sollen. Am 12. No vember fand die erste Tagung der »Arbeitsgemeinschaft der kaufmän nischen Verbände« (A.K.V.) statt, in der folgende Vereinigungen ihren Beitritt erklärten: Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs- gehilfen-Verband, Leipzig. Buchhandlungsgehilfen-Vcrein, Leipzig. Deutscher Bankbeamtcn-Verein, Berlin. Deutscher Verband kaufmän nischer Vereine, Sitz Frankfurt a. M. Deutschnationaler Handlungs- gchilfen-Verband, Hamburg. Verband Deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig. Verband junger Drogisten Deutschlands, Sitz Berlin. Ver band kath. kausm. Vereinigungen Deutschlands, Essen. Verband rei sender Kaufleute Deutschlands, Leipzig. Verein der deutschen Kauf leute, Berlin. Verein für Handlungs-Commis von 1858 (Kaufmän nischer Verein), Hamburg. Die Arbeitsgemeinschaft der kaufmän nischen Verbände vertritt insgesamt 600 000 Mitglieder. Der neue türkische Zolltarif auf Bücher. Papier nsw. - Der neue türkische Zolltarif ist am 14. September 1916 in Kraft getreten. Er sieht, im Gegensatz zu dem vorher bestehenden, der ein Zolltarif ack valorem (zuletzt 30 °/> der Faktura) war, eine Verzollung jeder ein zelnen Kategorie nach dem Muster der europäischen Zölle vor. Es dürfte deshalb nicht uninteressant sein, diesen neuen Zoll in bezug auf alles, was mit dem Buchhandel und dem Buchgewerbe zusammen hängt, durchzugchen. Zuerst finden wir, daß Schulbücher, auch ge bundene, zollfrei sind. Sonstige Bücher bezahlen (es ist hier immer der Maßstab für je 100 genommen) 80 Piaster. Für gedruckte Bücher in Ledcrcinbänden sind dagegen 300 Piaster Zoll zu entrichten. Atlanten, geographische Karten und Globcn, wissenschaftliche und Lehr karten sowie Lehrtafeln sind zollfrei. Musiknoten, ob gebunden oder nicht, kosten 225 Piaster Zoll. Gestochene Zeichnungen, Stiche, auch Öldrucke, einschließlich Phvtogravüren und anderer künstlerischer Zeich nungen, ferner Ölgemälde, einschließlich des Gewichts des Rahmens, werden mit 2000 Piaster Zoll belastet. Nicht gebundene Drucksachen und Kataloge sind in zwei Abteilungen zerlegt, von denen 1. gedruckte Bücher, Zeitschriften und andere Veröffentlichungen, auch geheftet, aber ungebunden, Handschriften, Pläne und Zeichnungen zollfrei sind, während 2. Kataloge, Preislisten, Verzeichnisse nnd Mitteilungen (Avise) 45 Piaster, Spielkarten 800 Piaster Zoll kosten. Beim Papier finden wir folgende Berechnungen: Gewöhnliches Druckpapier 45 P., nicht beschnittenes Schreibpapier und gutes Druck papier 90 P.; gewöhnliches Briefpapier und Umschläge aus solchem Papier, auch in Pappschachteln, wobei das Gewicht derselben einge rechnet wird, kosten 120 P.: Luruspapier, vergoldetes, bedrucktes, far biges oder pergamentartiges, sowie Umschläge aus solchem Papier, auch in Schachteln, wobei ebenfalls das Gewicht der Schachteln gerechnet wird, werden mit 600 P. Zoll belegt, Seidenpapier, Zeichenpapier und Lithographicpapier mit 100 P., Kopierpapier mit 140 P., Zigaretten- papicr in Blättern wird mit 150 P. verzollt, in Heftchen mit 500 P., in Röhrchen mit 930 P., Packpapier, gewellt oder ungewellt, sowie Teer- papicr 70 P., Lösch- und Filtrierpapier 100 P., Schmirgel-, Glas- und andere Papiere, die zum Glätten oder Polieren dienen, 75 P., Litho- graphen-Papicr, bedruckte oder liniierte für Register, Rechnungen, Eti ketten, Konnossements u. dgl. kosten 240 P., Register, Bücher und Hefte für den Handelsgcbrauch, auch gebunden, werden mit 280 P. verzollt; Schreibblöcke sowie alle Arten von Handelsregistern, ungebunden, kosten 200 P., Malpapicr, Einbandpapicr, Kreidepapier usw. wird mit 60 P. verzollt. Photographische Papiere aller Art werden mit 300 P., gewöhnliche Pappe mit 40 P., feinere Pappen mit 160 P., Postkarten, Schreibkartcn, Besuchskarten und andere verzierte Pappwaren mit 500 Piaster Zoll belegt. Wie man sieht, sind die Zölle im Vergleich zu den früheren ack valorom im Verhältnis stehend und können nicht als zu hoch bezeichnet werden. Sch. das frühere Dienstverhältnis nach Beendigung des Krieges oder end gültiger Rückkehr des Angestellten aus dem Felde iu der allen Weise wieder aufzuuchmen. In solchen Fällen kann der Geschäftsherr sich nicht nachträglich auf den Standpunkt stellen, er sei nicht verpflichtet zu zahlen, weil die Weiterzahlung des Gehalts nicht eine Leistung aus dem Dienftvertrag, sondern eine freiwillige, rein liberale Zuwendung bedeute. Das ist. wie das Landgericht Berlin I in seinem Urteil vom 21. Januar 1916 ausführt, irrig. Es heißt in der Begründung: Es besteht kein Zweifel darüber, daß ein zum Heeresdienst cinge- zogener Handlungsgehilfe, der dem Geschäft monatelang fcrnzubleibcn gezwungen ist, keinen Anspruch auf weitere Gehaltszahlung erheben kann, vielmehr sein Dienstverhältnis als gelöst anzuschen hat, wenn nicht abweichende Vereinbarungen zwischen ihm und seinem Dienstherr» vorlicgen. Solche besonderen Vereinbarungen bestehen aber, ivie die Beklagte selbst vortrügt, zwischen ihr und dem im Felde befindlichen Angestellten. Die Rechtslage ist nicht so, als ob die Beklagte mit dem Zeitpunkt des militärischen Diensteintritts oder des Ablaufs von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt ihr Vertragsverhältnis zu dem Einge zogenen ausdrücklich gelöst hätte und ihm während des Krieges wie irgendeinem fremden bedürftigen Kriegsteilnehmer einen gewissen Betrag monatlich hätte aus reiner Liberalität zukommen lassen, viel mehr hat sie mit den Angestellten das bisher bestehende Vertragsver- hältnis stillschweigend oder ausdrücklich fortgesetzt mit der auf beiden Seiten bestehenden Absicht, es nach Rückkehr des Angestellten aus dem Felde iu der früheren Form und unter den früheren Bedingungen wieder aufzunehmen. Der Umstand, daß die Angestellten während des Kriegsdienstes ihre vertraglich übernommenen Dienste nicht leiste» könne», daß also auf feite» der Beklagten eine Leistung ohne zeit weilige Gegenleistung vorlicgt, steht der Annahme nicht entgegen, daß der Dienftvertrag weiterläuft und die herabgesetzte Vergütung als eine solche ans dem Dicnstvertrage anzuschen ist. (-V.-7.. 44 S. 3/16.) Der »weiße Scheck« als Zahlungsmittel im Kleinverkehr. — Eine wichtige Förderung kann der bargeldlose Zahlungsverkehr durch die Anerkennung »weißer Schecks« als Zahlungsmittel erfahren. Weiß sind nach den Bestimmungen für den Neichsbankgiroverkehr die für bare Abhebungen oder zur Verrechnung (mit der Neichsbank oder einem Kontoinhaber) bestimmten Schecks im Gegensatz zu den roten, die zur Übertragung auf Konten an demselben oder an einem anderen Bankplatze bestimmt sind. Durch Bundesratsverordnung vom 31. August 1916 hat nun die Neichsbank die Ermächtigung erhalten, auf sie gezogene weiße Schecks mit einem Bcstätigungsvermerk zu ver sehen, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks innerhalb der ge setzlichen zehntägigen Vorlegungsfrist verpflichtet. Jetzt ist die Ncichs- hauptkasse angewiesen, solche Schecks, die den Verpflichtungsvermerk tragen und deshalb jedem Erwerber die Gewißheit ihrer Einlösung durch die Neichsbank bei fristgemäßer Vorlegung geben, innerhalb dieser Frist genau so gut als Zahlungsmittel anzunchmcn wie die gesetz lichen Zahlungsmittel. Schon bei ihrer Hingabe ist die zu tilgende Schuld als bezahlt anzuschen, so daß Empfangsbescheinigung erteilt werden kann. Für die rechtzeitige Vorlage solcher Schecks bei der Neichsbank ist die Ncichtshauptkasse verantwortlich. Ist die frist- mäßige Vorlage voraussichtlich nicht mehr möglich, so werden die Schecks nicht mehr angenommen. Anders werden die nicht von der Neichsbank bestätigten weißen Schecks behandelt. Bei ihnen hat die Neichshauptkasse zunächst genau auf Erfüllung der Formvorschriften, besonders ans die Jnnchaltung der Vorlegungsfrist. zu achten. Die Annahme dieser Schecks tilgt noch nicht die Schuld, so daß im Falle ihrer Nichteinlösung die Zahlungen noch gefordert werden könnten. Da sonst das Zahlungsgeschäft lediglich erschwert würde, sollen nur Verrechnungsschecks verwendet werden. Empfangsbescheinigungen kann die Neichshauptkasse zwar bei Übergabe des Schecks erteilen, sie muß aber zum Ausdruck bringen, daß die Zahlung durch Scheck erfolgt und deshalb die Erfüllung der Schuldverbindlichkeit erst von der wirk lichen Überweisung abhängig ist. Es ist zu hoffen, daß die neue Einrichtung sich bald einbürger» und 'ur wachsenden Einschränkung des Bargeldverkchrs im vaterländischen Interesse beitragen wird. «lc. Weiterzahlung des Gehalts an im Felde stehende Angestellte ist nicht als Geschenk, sondern als Vcrtragslciftung anzuschen. — Es Gefallen: kommt nicht selten vor, daß ein Geschäfts-Herr, wen» ei»er seiner An- am 7. Dezember im 41. Lebensjahre Herr Paul Noclo ffs, gestellten zu den Fahncu einberufcn wird, das bestehende Vertrags- Unteroffizier einer Funkerabtcilung und Inhaber des Eisernen Verhältnis nicht formell löst, sondern es weiterbcstehen läßt, daß er Kreuzes 2. Kl., ein treuer Mitarbeiter der Firma W. Deiters' das Gehalt, sei es ganz, sei es zum Teil, weitcrzahlt, in der Absicht, Buchhandlung (Alfred Pontzen) in Düsseldorf. ^ s, n ,.ö Spedition. Lcip„g.
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