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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1851
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1851
- Sprache
- Deutsch
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51 1851.^> mildern, indem sie dieselbe auf ausländische Zeitschriften beschränkt sehen wollte. DieKammer aber, gleichwie später die II., trat fast ein stimmig der Regierung bei. Bei der Debatte hierüber erhob sich auch der Herr Oberhofprediger vr. Harleß, der der Kammer mittheilte, daß er früher in der bayerischen Ständeversammlung als Referent über Preßangelegenheiten Gelegenheit gehabt habe, seine Ueberzeugung sehr entschieden und offen auszusprcchen, daß er von jenen Ansichten kein Haar breit gewichen sei, daß er noch heute große Furcht davor habe, einer Staatsregierung in Angelegenheiten der Presse allzu freien Weg, d. h. einen zu wenig durch gesetzliche Maßregeln beschränkten Spiel raum zu gewähren, und daß er rc. rc. rc. schließlich entschieden für die Maßregel der Postdebits-Entziehung sei. In ß- 20 haben beide Kammern die wichtige Veränderung be schlossen, daß die Ablieferung eines neuen Werkes an das Ministerium des Innern nicht durch den Drucker, sondern durch denVer - leger zu geschehen habe. Da indeß der Herr Minister des Innern mit dieser Abänderung sich noch keineswegs einverstanden erklärt hat, so ist das endliche Schicksal derselben noch immer sehr problematisch. Prinz Johann, dessen Bemerkungen sich überhaupt meistentheils durch Klarheit und Sachverständniß vortheilhast von andern unterscheiden, war der einzige, der es offen aussprach, daß die von der Regierung dem Drucker auferlegte Ablieferung sich wieder der Censur nähere, was der Minister des Innern vergeblich in Abrede zu stellen versuchte. tz. 26 ist im Einverständniß mir der Regierung als überflüssig ge strichen worden. Um die wichtigen Veränderungen, welche tz. 27 erhalten hat, an schaulich zu machen, lassen wir die ursprüngliche Vorlage und daneben die im Einverständnisse mit der Regierung von beiden Kammern an genommene, neue Fassung neben einander abdrucken: Ursprüngliche Fassung. Veränderte Fassung. a) Jeder, welcher sich bei der Ab- a) Ist der Inhalt eines Preßer- saffung, Herstellung, oder Vcrbrci- zcugnisses von der Art, daß dadurch tuug eines Preßerzeugnisscs bethci- ein Vergehen oder Verbrechen began- ligt, ist verpflichtet, darauf zu ach- gen worden ist, so treffen den Ber ten, daß dasselbe nichts enthalte, fasser, wenn die Veröffentlichung des was den bestehenden Gesetzen zuwider- Preßerzeugnisscs mit seinem Willen läuft. geschehen ist, jeden andern bei der b) Ist der Inhalt eines Prcßcr- Abfassung, Herstellung oder Verbrei- zcugnisses von der Art, daß dadurch, tung desselben Bctheiligten aber, wenn für sich allein oder in Folge des er den strafbaren Inhalt desselben Hinzutritts anderer Thatsachc», ein gekannt hat, die nach der bestehenden Vergehen oder Verbrechen begangen Strafgesetzgebung auf jenes Vergehen worden ist, so treffen den Verfasser, oder Verbrechen gesetzten Strafen, wenn die Veröffentlichung des Preß- b) Auch ohne Nachweis der Wis- erzcugnisscs mir seinem Willen ge- senschaft von der Veröffentlichung schehcn ist, jeden andern bei der Ab- oder dem Inhalte einer Schrift der fassung, Herstellung oder Verbrei- unter a. bczeichneten Art tritt gegen tungdcffelben Bctheiligten aber, wenn die nachgenanntcn, bei der Abfassung, er den strafbaren Inhalt desselben Herstellung oder Verbreitung eines gekannt hat, die nach der bestehenden Preßerzeugnisscs betheiligten Perso- Srrafgesetzgebung auf jenes Vergc- nen Geldstrafe von 10 bis 300 ein. hen oder Verbrechen gesetzten Strafen. Die Strafe trifft: v) Auch ohne den Nachweis der I) den Verfasser, Wissenschaft von der Veröffentlichung 2) den Herausgeber, oder dem Inhalte einer Schrift der 3) den Verleger oder überhaupt unter t>. bczeichneten Art tritt gegen Jeden, welcher ohne Namhaft- die unter a. genannten Personen machung eines Verlegers auf der Geldstrafe von >0 bis 300 ein. Schrift als Derjenige benannt ist, Diese Strafe trifft: durch welchen der Vertrieb besorgt 1) den Verfasser, wird (Commissionär im enger» 2) den Herausgeber, Sinne), 3) den Verleger, 4) den Drucker, 4) den Commissionär, 5) den Verbreiter b) den Drucker, der Schrift dergestalt, daß jede der 6) den Verbreiter genannten Personen diese Geldstrafe der Schrift, jedoch dergestalt, daß von sich abwenden kann, wenn sie jede der genannten Personen diese eine der vor ihr genannten Personen Geldstrafe von sich abwenden kann, auf eine solche Weise bezeichnet, daß wenn sie eine der vor ihr genannten Personen auf eine solche Weise be zeichnet, daß dieselbe nach der Be stimmung unter b. und o. vor einem kdnigl. sächsischen Gerichte zur Ver antwortung und Bestrafung gezogen werden kann. 6) Bei Zeitschriften verfällt der verantwortliche Nedacteur, und wenn mehrere verantwortliche Mtrcdac- tcure auf dem Blatte genannt sind, jeder derselben zugleich mit und neben dem Verfasser, dafern derselbe bekannt ist, in die vorstehend angedrohte Geldstrafe, wen» nicht gegen eine die- scrPersonen zu einer Bestrafung nach allgemeinen strafrechtlichen Grund sätzen (cir. sub b.) zu gelangen ist. dieselbe nach der Bestimmung unter s. und 1>. vor dem Gerichte eines zum deutschen Bunde gehörigen Staa tes zur Verantwortung und Bestra fung gezogen werden kann. Der Tod des Verfassers oder Ur hebers eines Preßerzeugnisscs, sowie des Lhcilnehmcrs am Preßvergehen, läßt die Verantwortlichkeit auf die aushilfllch in Anspruch genommene Person dann nicht zurückfallen, wenn er nach der Handlung erfolgte, welche die Schuld des Betheiligten begrün den würde. c) Bei Zeitschriften verfällt der verantwortliche Nedacteur, u. wenn mehrere verantwortliche Mitredac teure auf dem Blatte genannt sind, jeder derselben zugleich mit u. neben dem Verfasser, dafern derselbe bekannt ist, in die vorstehend angedrohte Geld strafe, wenn nicht gegen eine dieser Personen zu einer Bestrafung nach allgemeinen strafrechtlichen Grund sätzen (ckr. sub s.) zu gelangen ist. Aus der Debatte über diesen tz. heben wir eine kleine Rede des Herrn Professor ftr. Tuch hervor, welcher als Vertreter der Univer sität in der I. Kammer sitzt und diese über das zwischen Verleger und Drucker bestehende Geschäftsverhältniß mit folgenden Worten belehrte/ „So viel mir bekannt, ist es schon jetzt Gebrauch, daß, wie Ver fasser und Verleger einen schriftlichen Eonlract abschließen, ebenso Verleger und Drucker in ein contraclliches, durch eine geschriebene Urkunde festgestelltes Verhällniß zu einander treten. Diesen schon jetzt gewöhnlichen Gebrauch wird das Bedücfniß ohne Schwierigkeit zur Regel erheben, und dann fällt alle Verantwortlichkeit für den Drucker von selbst weg. —" Nach §. 27 wurde auf den Vorschlag der Regierung ein neuer §. eingeschaltet, des Inhalts: Als Vertheilung oder Verbreitung im Sinne von §. 6 und 27 unter b. ist cs nicht anzusehen, wenn ein Commissionsbuchhändler verschlossene Packele empfängt und sie, ohne den Inhalt derselben einzusehcn oder sonst zu kennen, weiter an ihre Adressaten spcdirt. In §. 28 soll es an der Vernichtung der zur Herstellung eines ver brecherischen Pceßerzeugnisses bestimmten Platten u. Formen genügen. Die Regierung hatte auch die Eonsiscation der Platten u. Formen beantragt. §. 31 hat nach dem Vorschlag der Regierung folgende, in der Hauptsache wenig ändernde, Fassung erhalten: Wenn gegen einen Verleger oder Drucker wegen zweier binnen Jahres frist aus seinem Verlage oder seiner Druckerei hervorgcgangenen, amtlich zu untersuchende Verbrechen enthaltenden Schriften Bestrafung cinge- treten ist, und innerhalb Jahresfrist von erfolgter Verbüßung der letzter» Strafe a» abermals eine Druckschrift erscheint, wegen welcher aus gleichem Grunde gegen ihn Bestrafung eintritt, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde, jedoch nur binnen 3 Monaten von dem Beginn der Strafverbüßung an, berechtigt, dem Verleger oder Drucker den Gewcrbsbctricb auf höchstens I Jahr zu verbieten. War ein solches Verbot gegen den Verleger oder Drucker bereits ein mal in Folge vorstehender Bestimmung verfügt worden, und tritt gegen ihn, nachdem er die Fortsetzung des Geschäfts wieder begonnen, binnen Jahresfrist nach dem Aufhören der angeordncten Suspension des letzteren eine nochmalige Bestrafung ein, so kann ihm binnen 3 Monaten vom Beginn der Strafverbüßung an das Gewerbsbefugniß ganz ent zogen werden. In Betreff des Bedenkens, welches gegen diesen ß. in der Petition der Herren Eommissionäre geltend gemacht worden (s. Börsenblatt Nr. 93, S. 1288), bemerkt der Deputationsbericht der I. Kammer, „es dürfte dieses Bedenken auf einem Mißverständniß beruhen, da diese „Paragrapke nur von Druckereien und Verlagshandlungen handele." 8*
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