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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1870
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- Deutsch
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Präsident: Der Abgeordnete Dr. Bähr hat das Wort. Abgeordneter l)r. Bähr: Dem Herrn Abgeordneten Dr. Endcmann kann ich in seiner Bemerk»ng Recht geben, nur glaube ich, wenn man in dieser Bcziebnng das Gesetz durchgehen will, hätte man noch vieles abzuändcr». Was aber meinen Vorschlag bctrissl, so glaube ich in vollster materieller Uebcrcinstimmung mit der Absicht des Gesetzes zu sein. Wenigstens sagen oic Motive ausdrücklich, cs müsse der Veranstalter und Veranlasser oes NachocuckcS auch als Verbreiter bestraft werden können, wenn er nicht mehr in seiner ur sprünglichen Eigenschaft zu strafen sei. Die Motive wollen also den 8. 2?. cwisftrmaßcn er elsux »urrns behandeln. Der Veranstalter soll wegen Ver leitung nicht bestraft werden, wenn er in seiner ursprünglichen Eigenschaft einer Straft unterliegt; er soll dagegen bestraft werde», wenn er als Veran stalter nicht strafbar ist. Ich bin mit dieser Richtung des Gesetzes einverstan den ; ich bin nur überzeugt, daß es nicht stillschweigend aus dem Paragraphen folgt, daß es vielmehr ausdrücklich anszusprcchcn ist. Wenn man nichts dar über sagt, so wird man zu folgender Alternative gelangen. Man wird ent weder sage» müssen: der 8. 27. steht ganz und gar außerhalb der vorhergehen den Paragraphen, indem er nur den Verbreiter als solchen mit Strafe bedroht; und dann wird der Veranlasser und Veranstalter niemals wegen Verbreitung strafbar sein. Oder man wird sagen müssen, der 8. 27. bedroht die Verbreitung mit der Strafe ohne Rücksicht darauf, wie sich dieselbe zu der Veranlassung stellt, dann wird der Veranstalter, wenn er zugleich Verbreiter ist, immer mit Straft belegt, also unter Umständen doppelt gestraft werden. Das ist nun abcr Bcidcs nicht die Absicht. Um dies zu vermeiden, habe ich meinen Antrag gestellt. Ich habe noch zu bemerken, daß mein Antrag selbst an einer kleinen Un- vollständigkcit leidet. Ich habe oarin nur der Bestrafung gedacht, es bedarf aber auch noch der Erwähnung der Entschädigungspflicht. Deswegen fasse ich meinen Antrag dahin: „der EntschLdigungSpflicht, sowie der Bestrafung wegen der Ver breitung unterliegen auch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdruckes, wenn sic nicht schon als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind." Präsident: Der Herr Bundescominissar hat daö Wort. Bnndcscominissar Geheimer Obcr-Postrath Dr. Dambach: Ich bin mit diesem Anträge einverstanden. Präsident: Die DiScussivn über 8. 27. ist geschlossen. Der Herr Referent verzichtet. Ich werde zuvörderst den Antrag des Abgeordneten Dr. Endemann, sodann den des Abgeordneten Dr. Bähr zur Abstimmung bringe». Der erstgenannte Herr Abgeordnete schlägt vor, in der fünften uns sechsten Zeile des Alinea l dieses Paragraphen statt „Beeinträchtigten" zu setzen: „Ur heber oder dessen Rechtsnachfolger". Ich bitte diejenigen Herren anfzustehcn, die, für den Fall der Annahme deS Paragraphen, so beschließen wollen. (Geschieht.) Die Majorität. — Der Abgeordnete Dr. Bähr schlägt vor, am Schlüsse des Paragraphen hinznzusügcn: Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung unterliegen auch der Veranstalter und der Veranlasser des Nach druckes, wenn sic nicht schon als solche cntschädigungspflichtig und strasbar sind. Diejenigen Herren, die diesen Zusatz des Abgeordneten Dr. Bähr an nehmen wollen, bitte ich aufznstehen. (Geschieht.) Auch das ist angenommen. — Daß statt „Cvnfiscation" „Einziehung" gesagt werden muß, beruht aus dem Beschluß zu 8- 22. Wird noch eine Abstimmung über den 8- 27. selbst gefordert? (Wird verneint.) Er ist mit diesen beiden Amendements angenommen. — Auf 8- 28. be ziehen sich die Anträge der Abgeordneten Dr. Endemann und Dr. Bähr Nr. 14t und 151 der Drucksache». Der Abgeordnete Dr. Endcman hat das Wort. Abgeordneter 1>r. Endcmann: Meine Herren, ich schlage Ihnen vor, den zweiten Absatz zu streichen. ES steht überall fest, daß in civilrechtlichen Streitigkeiten die Parteien auf ein Schiedsgericht verfallen und dort ihre Sache zum AuStrag bringen können. Wenn nun hier ganz besonders hervor- gehobcn wird : „Es steht jedoch den Betheiligten frei, im Falle des Einverständ nisses den unter ihnen streitigen Entschädigungsanspruch durch schiedsrichterliches Urthcil eines Sachverständigcn-VcrcinS (8. 33.) endgültig entscheiden zu lassen", so ist in diesem Falle das sonst von mir nicht sehr gefürchtete rrrgumsnbrrm n ooutrurio doch sehr zu besorgen; man konnte unwillkürlich daraus folgern wollen, das sei die einzige Art, wie die Bcthciligtcn außerhalb des Gerichts die Sache durch einen Schiedsspruch zur Erledigung bringen könnten. Aus diesem Grunde möchte ich die Streichung des Alinea 2 beantragen. Dadurch wird nicht im mindesten gehindert, daß die Parteien, wenn sic eö wollen, dem Schiedsspruch eines Sachverständigen sich unterwerfen tonnen. Vicc-Präsident von Bennigsen (den Vorsitz übernehmend): Es hat sich Niemand weiter zum Wort gemeldet. Der Herr BundeScommissar hat das Wort. BundeScommissar Geheimer Obcrpostrath Dr. Dambach: Ich glaube, cS liegt hier ein ganz kleines Mißverständniß vor. Nämlich: der zweite Absatz würde ja gan; überflüssig sein, wenn damit nur ausgedrückt sein sollte, daß die Parteien compromittircn dürsten auf ein Schiedsgericht. Das versteht sich von selbst. Las, was mit dem Paragraphen gcmciiu sein soll, ist das Compromit tircn auf das llrthcil eines Sachvcrständigen-VcrcinS als solchen. Es sind nämlich die Fälle in der Praxis wiederholt vorgekommcn, daß die Par teien in NachdruckSsachcn compromittirt haben auf das Urthcil des Sachver- ständigcn-VereiuS in Berlin u. s. w., und ein solches Compronüß ist bisher un zulässig gewesen, weil der Sachvcrständigen-Vcrcin als solcher ein Collegium bildet uno ein solches Compromiß aus ein Collegium nicht zulässig ist, ohne eine bestimmte ausdrückliche Vorschrift darüber. Die Sachverständigen-Vereine haben sich selbst pcrhorrcSciren müssen, weil sic nicht befugt waren, Gutachten als Schiedsrichter abzngeben ohne eine bestimmte gesetzliche Grundlage dasür. Um das zu vermeiden, hat mit diesem Absatz ausgedrückt werden sollen, daß die Parteien berechtigt sind, auf das Gutachten eines Vereins als solchen zu com- promittiren. Vice-Präsident von Bennigsen: Der Abgeordnete von Bernuth hat das Wort. Abgeordneter von Bernuth: Ich stelle anheim, den Beschluß über Beibchaltung oder Streichung dieses Alineas auszusctzen, bis wir zu dem 8. 33. kommen werben, weil der Gegenstand damit in Verbindung steht. Vice-Präsident von Bennigsen: Es ist ganz zweckmäßig meine Herren, daß wir uns hierüber zunächst schlüssig machen. Wenn also dem nicht wider sprochen wird, was der Abgeordnete von Bernuth soeben beantragt hat, so würben wir die Abstimmung über daö Alinea 2 bis zur Beschlußfassung übcr den 8. 33. aussctzcn. — Widerspruch erfolgt nicht, das Haus ist damit einverstanden. Dann würden wir übergehen können zu 8. 29. Dazu liegen vor die Ab- ändcrungSanträge des Abgeordneten Dr. Enbemaun, Nr. 15t, I der Druck sachen, und des Abgeordneten Dr. Bähr, Nr. 144, II der Drucksachen. Ueber den Paragraphen und diese beiden Anträge wird die Diseussion eröffnet. Der Abgeordnete Dr. Bähr hat das Wort. Abgeordneter Dr. Bähr: Meine Herren, ich brauche wohl kaum etwas zur Rechtfertigung meines Antrages zu sagen. Der Ausdruck: „ bis zur Abfassung des Straferkenntnisses in erster Instanz" ist offenbar incorrcct; denn oic Abfassung kann nicht entscheiden. Ich habe meinen Antrag gestellt in llcbcreinstimmung mit dem bereits gefaßten Beschluß beim Strafgesetzbuch, wonach alle Anträge auf Strafen, welche den Privaten zustcheu, zurückgenommen werden können bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses. Ich will nur den Herrn Präsidenten bitten, nun auch den Wortlaut mit dem Satz des Strafgesetzbuches völlig gleichzu- stellen, daö Wort „Verkündigung" abzuLndcrn in „Verkündung". Vice-Präsident von Bennigsen: Der Abgeordnete Dr. Endcmann hat das Wort. Abgeordneter Dr. Endemann: Meine Herren, ich habe unter Nr. 6 meiner Anträge vorgeschlagen, den Paragraphen so zu fassen — cs ist da ein kleines Versehen passirt, eö muß so lauten: „die Strafverfolgung findet nur auf Privatauklage des Verletzten statt". Meine Herren, eö ist von verschiedenen Seiten, anch von denjenigen, die für eine öffentliche Bestrafung des Nachdrucks gestimmt haben, hcrvorgehobcn worden, daß die Bestrafung des Nachdrucks immer gewissermaßen einen civilcn Charakter habe, daß der Nachdruck gerade ein civilrechtlichcs Deliet, wie der Ausdruck gebraucht worden ist, darstellc. Ist daö der Fall, so scheint mir die einzig richtige Art^ der Strafverfolgung die zu sein, daß der durch das Vergehen Verletzte diese Strafverfolgung in die Hand nimmt und im Wege der Privatanklage betreibt, nicht aber, daß der Verletzte einfach hinzugehen hat zu dem Staatsanwalt, oder daß ihm der Staatsanwalt nun als Vertreter des gcsammtcn Staatswcsens, als Hüter der Gerechtigkeit, die ganze Verfolgung abnimml. Ich glaube, das liegt in der Natur der Sache. Es ist mir zwar das Bedenken enlgegengclretcn, daß die Durchführung des Satzes, den ich Ihnen hier proponirc, Schwierigkeiten verursachen möchte gegenübcr den einzelnen Landeögcsetzgebungen. Allein, meine Herren, solche Schwierigkeiten können uns nicht zurückschrcckcn; auch die Durchführung des Antrages, wie er hier in der Regierungsvorlage und in der Commissionövor- lage 8. 29. proponirt worden ist, wird in den einzelnen LandcSgcsetzgebungeu Schwierigkeiten machen. Eö fehlen da noch allerlei Bestimmungen auch für die Handhabung dieses Antrages. Die Schwierigkeiten sind auf der einen und auch auf der andern Seite, und wenn es so steht, meine ich, kann man sich für das richtige Prinzip auösprechcn. Ich möchte namentlich nicht die Gelegenheit vorübcrgehen lassen, an diesem Punkte gerade schon das Prinzip der Privat- anklagc zu betonen. Nach meinem Dafürhalten liegt die wesentlichste Reform des Strafprozesses, die uns hoffentlich bald unterbreitet werden wird, in de^. Gestaltung des Verhältnisses der öffentlichen Anklage und der Privatanklagx
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