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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1870
- Strukturtyp
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- Band
- 1870-05-30
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1870
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- Deutsch
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oder darf ich ihn für angenommen erklären? (3->0 Er ist so angenommen. ES folgt 8. 23., aus den sich der Vorschlag des Abgeordneten Or. Bähr Nr. 144 II. 7 bezieht. Der Abgeordnete Or. Bähr hat das Wort. Abgeordneter Or. Bähr: Daß der Versuch dcS Nachdrucks nicht bestraft werde» soll, finde ich gerechtfertigt. Da aber die Einziehung der Vorrichtungen, wie ich vorhin schon bemerkt habe, die Bedeutung eine« civilrechtlichcn An spruches hat, so kann ich diesen nicht dadurch ausgeschlossen erachten, daß cs noch nicht zu dem Druck von Nachdruckseremplarcn gekommen ist. Wenn die Vorrichtungen vollkommen bereit dalicgcn, so ist die Gefahr, daß dieselben miß braucht werden, gerade so vorhanden, als wenn schon Nachdruckscrcmplare ge druckt sind; es siegt also nur in der Conscqucnz deö ganzen Gedankens des Gesetzes, daß siir die Straflosigkeit dcS Versuches die Einschränkung gemacht wird, welche ich hier in meinem Anträge Vorschläge: „die Einziehung der Nach drucksvorrichtungen erfolgt auch in diesem Falle. Präsident: Ich schließe, da Niemand das Wort nimmt, die Discussion über 8. 23.; der Herr Referent verzichtet. Der Abgeordnete Or. Bähr schlägt vor, dem zweiten Absatz des Commis- sionScntwurss hinzusügcn: Die Einziehung der Nachdruckövorrichtungcn — 8. 22. — erfolgt auch in diesem Fall." Ich bitte diejenigen Herren, sich zu er heben, die — für den Fall der Annahme deS 8. 23. — diesen Zusatz beschließen wollen. (Geschieht.) Das ist die Majorität und ich darf nun den Paragraphen mit dem Zu satz für a n g c n o m m e n erklären. (Zustimmung.) Aus 8. 24. bezieht sich der Vorschlag des Abgeordneten Or. Endemann, den Paragraphen zu streichen. Er hat das Wort. Abgeordneter Or. En bemann: Meine Herren, da ich keinen Grund sehe, warum wir diesen Paragraphen annehmcn sollen, so bitte ich Sic, den selben zu streichen; er scheint mir durchaus entbehrlich nach dem ersten Absatz deS 8. 23.; denn da in diesem Absatz gesagt ist, da« Vergehen des Nachdrucks sei vollendet, sobald ein NachdruckScrcmplar hcrgestcllt ist, so versteht cS sich ganz von selbst, daß cs daneben auf einen vcrmögcnsrcchtlichcn Schaden nicht weiter ankommcn kann. Präsident: Der Herr Bundeöcommissar Geheimer Rath Or. Dam- bach hat das Wort. Bundescommissar Geheimer Obcr-Postrath Or. Dambach: Ich möchte doch bitten, den Paragraphen zu lassen, er macht das ganze Verhältniß deut lich und klar. Wenn Sic ihn streichen, so könnte man daraus folgern, daß, sobald kein vcrmögcnörechtlichcr Schaden entstanden ist, auch keine Bestrafung cintritt. Und zwar könnte man dies deshalb folgern, weil man davon aus- gchcn könnte, der Nachdruck sei ein rein civilrechtlichcS Delict; entsteht also kein civilrcchtlichcr Schade, so tritt auch keine Bestrafung ein. Aus diesem Grunde ist der Paragraph ausgenommen; ich möchte bitten, ihn stehen zu lassen. Präsident: Die Diöcussion über den Paragraphen ist geschlossen. Der Herr Referent verzichtet. Er lautet: Die Bestrafung deö Nachdruckcrs und dcS Veranlassers des Nach drucks tritt auch dann ein, wenn durch den Nachdruck dem Berech tigten ein vermögcnSrcchtlicher Schaden nicht zugefügt worden ist. Ich bitte diejenigen Herren aufzustchcn, die diesem Paragraphen zu- stimmcn. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; der Paragraph ist weggcfallen. Aus 8. 25. bezieht sich der Antrag desselben Herrn Abgeordneten, den Paragraphen zu streichen. Er hat das Wort. Abgeordneter Or. Endcmann: Meine Herren, künftig wird dieses BundcSgcsctz, wenn cS zu Stande kommt, das einzige Gesetz sein, wonach in Norddcutschland eine Strafverfolgung des Nachdrucks einzutrctcn vermag. Wenn nun daS Gesetz darüber nichts ausnimmt, daß für den Rückfall höhere Strasen bemessen werden sollen, so ist cS sonnenklar, daß der Rückfall über haupt nicht härter bestraft werden kann. DaS ist der einfache Grund, warum ich Ihnen proponirc, auch den 8- 25. zu streichen, denn ich kann nicht der Meinung des Herrn Bundescommissars sein, daß man der Belehrung halber an sich unnütze Paragraphen in das Gesetz aufnimmt. Präsident: Der Abgeordnete Lasker hat das Wort. Abgeordneter Lasker: Ich bitte diesen Paragraphen aufrecht zu erhalten. Ich fürchte, das; in einzelnen Strafgesetzbüchern noch allgemeine Bestimmungen enthalten sind, nach denen im Rückfall überhaupt die Strafen zu steigern sind, und so glaube ich, daß der NcgicrungS-Entwurf gut thut, den Zweifel auSzu- schließen. Präsident: Der Abgeordnete von Bcrnuth hat das Wort. Abgeordneter von Bcrnuth: Meine Herren! Ich bitte diesen Para graphen zu streichen; denn wenn wirklich in einzelnen Landeögcsetzcn solche, Len Rückfall betreffende Bestimmungen noch bestehen, so wird das nur noch vorübergehend sein. Der Grund ist der, daß, wie wir hoffen dürfen, das Straf gesetzbuch für den Norddeutschen Bund in kurzem zu Stande kommt, das keineswegs den Rückfall regelmäßig mit einer potenzirten «strafe bedroht. Schon hierdurch dürfte sich der hier streitige Punkt erledigen. Dazu kommt aber, daß der uns beschäftigende Gesetz-Entwurf den einzelnen Bundesstaaten gegenüber sich als ein Specialgcsetz darstellt. Da nun in dem 8. 18. daS Slraf-Marimum ein für alle Mal bestimmt, so wird, meines Erachtens, auch beim Rückfall kein Richter befugt sein, auf eine höhere Strafe zu erkennen. Präsident: Der Herr Bundescommissar Geheimer Rath Vv. Dam bach hat das Wort. , Bundescommissar Geheimer Ober-Postrath Or. Dambach: Der Para graph ist lediglich aus dem Grunde ausgenommen, den der Herr Abgeordnete Lasker erwähnt hat; es eristirt in der That eine Reihe von Strafgesetzbüchern, in denen cs heißt; es kann über das Marimum hinausgcgangcn werden im Rückfall. Wie cs mit dem neuen Strafgesetzbuch steht, weiß ich ja nicht. Dieser Paragraph harmonirt vollständig mit dem Strafgesetzbuch. Treten beide Ge setze zu gleicher Zeit in Kraft, so ist natürlich dieser Paragraph überflüssig; treten sic nicht zu gleicher Zeit in Kraft, so würde für den Nachdrucker eine sehr empfindliche andere Folge daraus entspringen, wenn der Paragraph nicht stehen bleibt; die Leute würden nämlich viel härter bestraft werden. AuS dem Grunde bitte ich, den Paragraphen zu belassen. - Präsident: Der Abgeordnete von Luck hat das Wort. Abgeordneter von Luck: Ich schließe mich für diese zweite Lesung der Ausführung dcS Herrn Bundescommissars an, weil ich die Ucbcrzcugung habe, daß wir bis zur dritten Lesung dieses Gesetzes sicher sind, ob und in welcher Weise das Strafgesetzbuch zu Stande gekommen ist. Kommt cs nicht zu Stande, so ist der Paragraph nothwcndig; kommt eö zu Stande, so streichen wir ihn aus. Ich möchte also bitten, für diese Lesung den Paragraphen auf recht zu erhalten. Präsident: Der Abgeordnete von Meibom hat das Wort. Abgeordneter von Meibom: Ich kann diesen Dcductioncn des Herrn Vorredners nicht folgen. ES heißt in diesem Paragraphen, daß wegen Rück falls über das höchste gesetzliche Maß der Strafe nicht gegangen werden solle. Warum das in einem besonderen Paragraphen gesagt werden solle, ver stehe ich nicht. Wenn daS Gesetz das höchste Maß erkennt, so braucht man nicht zu sagen: cS soll nicht über das höchste Maß gegangen werden. Keine gesetzliche Bestimmung, die cS gibt, ist in der Weise gesagt, daß der Richter über das höchste Maß dcS Gesetzes hinauSgchcn könnte. Ich glaube dcSvalb, daß der Paragraph vollständig überflüssig ist. Präsident: Der Abgeordnete LaSkcr hat daS Wort. Abgeordneter LaSkcr: Ich glaube, der Herr Abgeordnete von Meibom mißversteht den Inhalt dieses Paragraphen. Es soll danach im Rückfälle nicht hinausgcgangcn werden über das höchste gesetzliche Strafmaß, welches für den Nachdruck vorgeschriebe» ist. Nun haben aber einzelne Strafgesetzbücher die Bestimmung, daß im Allgemeinen bei jedem Vergehen im Rückfälle über das höchste Strafmaß hinausgcgangcn werden kann. Um dies hier auszuschlicßen, wünsche ich, diesen Paragraphen sestzuhalten. Die kleine Mühe des Wcg- strcichcnS im Falle des Zustandekommens des Strafgesetzbuches wird die Thä- tigkcit des HauscS nicht sehr belasten. Präsident: Die Discussion über 8. 25. ist geschlossen. Der Herr Referent verzichtet. Der Paragraph lautet: Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste gesetzliche Maß (8. 48.) nicht statt. Diejenigen Herren, welche diesen Paragraphen annehmcn wollen, bitte ich, aufzustehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Auf 8. 26. bezieht sich kein Abänderungsvorschlag. Der Herr Referent hat das Wort. Berichterstatter Abgeordneter Or. Wehrenpfcnnig: Herr Präsident! Nach den Beschlüssen des Hauses zu §. ?. muß an dieser Stelle der Buchstabe ff, also die Worte: „und ff" Wegfällen. Präsident: Ist das Haus mit dieser Auffassung des Herrn Referenten einverstanden? so daß cS einer weiteren Abstimmung über den Wegfall der Worte „und ff" und über den Paragraphen selbst in seinen drei Absätzen nicht bedürfen würde? (Zustimmung.) Auf 8. 27. bezieht sich der Vorschlag des Abgeordneten Or. Endemann: statt „Beeinträchtigte" zu setzen: „Urheber oder dessen Rechtsnachfolger" und der Antrag des Abgeordneten Or. Bähr Nr. 144, 2. Der Abgeordnete Or. Endcmann hat das Wort. Abgeordneter Or. Endemann: Mein Vorschlag' bezweckt eine kleine redactioncllc Verbesserung. Wenn Sic sich den Abschnitt im klebrigen anschen wollen, so heißt es immer „Urheber oder dessen Rechtsnachfolger". Nur hier in diesem Paragraphen ist von dem Beeinträchtigten die Rede. Wer könnte aus diesem Unterschiede herausdefinircn wollen, daß verschiedene Personen ge meint sind? Dies zu vermeiden, habe ich gewünscht, den Ausdruck mit den. übrigen Paragraphen in Einklang zu bringen.
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