Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700530
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187005309
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700530
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-05
- Tag1870-05-30
- Monat1870-05
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1812 Nichtamtlicher Thcil. ^ 121, 30. Mai. gesctzbuchs. Wie der Entwurs gefaßt ist, weiß man durchaus nicht, ob die ConfiScation sich als eine Folge des Erkenntnisses, welches den Nachdruck überhaupt verurthcilt, ergeben soll, oder ob auf dieselbe besonders erkannt werden muß. Nach meiner Ansicht ist das letztere nöthig. Unter 1> habe ich beantragt, dem Absatz 4. hinzuzusügcn: Sic (daS heißt die ConfiScation) erfolgt auch gegen die Erben desselben. Im Allgemeinen muß ich hier daraus aufmerksam mache», wie ich cS beklage, daß man für die ConfiScation, wie cs scheint, dm strafrechtlichen Gesichtspunkt als den maßgebenden hingestcllt hat. Es ist dieselbe aber in der Thal keine strafrechtliche Maßregel gegen den Nachdruckcr, sondern cS ist ein civilrcchtlichcr Anspruch des Verletzten, ein Präventiv-Anspruch, dahin gehend, daß die znm Nachthcilc des Verletzten bergcstclltcn NachdruckScxcm- plare und Vorrichtungen nicht in den Händen Derjenigen bleiben, welche damit Mißbrauch treibe» können. Deswegen richtet sich auch der ganze Apparat, welcher diesen Gedanken beherrscht, richtig gedacht, nach civilrccht- lichen Grundsätzen- Wäre dieser richtige Gesichtspunkt von vornherein klar hcrvorgchobcn, so würde cs eines Ausspruchs nicht bedürfen, daß auch die Erben des Veranstalters des Nachdrucks der Einziehung der NachdruckS- crcmplare und Vorrichtungen unterliegen. Da aber durch die Bezeichnung der Maßregel als „ConfiScation" der Zweifel entsteht, ob nicht ein straf rechtliches Vcrhältniß hier versiegt, so ist es uothwcndig, daß jener Satz noch ausgesprochen wird. Ja, ich muß zu diesem Absatz auch noch einen weiteren Antrag stellen. Es ist nämlich unterlassen, neben dem Veranstalter auch de» Veranlasser des Nachdrucks zu erwähnen, der doch, wie mir nicht zweifelhaft erscheint, ganz gleiche» Grundsätzen unterliegen muß. Ich be antrage deshalb hinter dem Worte „Veranstalter" noch hinzuzufügen „Ver anlasser." Endlich komme ich zu dem letzten Antrag unter o. Er bezieht sich aus den Schlußsatz, wonach es dem Beschädigten zustchen soll, die Nach- drucköercmplare oder Vorrichtungen auf die ihm zu leistende Entschädigung gegen Ersatz des WcrlhcS zu übernehmen. Den Gedanken halte auch ich für richtig. Der Verletzte kann die Hcrrichtung deS Nachdrucks gewisser maßen als eine Geschäftsführung anschcn, die sur ihn geschehen sei; frei lich von dem Nachdruckcr nicht in der Absicht, für ihn Geschäfte zu führen, wohl aber objcctiv als sein Geschäft. Und da nun auch der Nachdruckcr jedenfalls sich besser steht, wenn er die Nachdrucks-Exemplare und Vor richtungen bezahlt erhält, als wen» sic vernichtet werden, so entspricht um so mehr der Gerechtigkeit, wenn der Beschädigte jene übernehmen will, sic ihm zu überlassen. Dabei vermag ich aber durchaus nicht cinzusehcn, war um dieses Recht dcö Verletzten, wenn man cs einmal anerkennt, an den Fall gebunden sein soll, daß er eine Entschädigung zu fordern hat, was ja rein zufällig davon abhängt, ob wirklich schon Nachdrucksercmplarc auS- gcgcbcn sind oder nicht, und warum also nur im Wege der Compensatio» gegen diese EntschädigungSfordcrnng die Herstellungskosten bezahlt werden sollen. Will man einmal dieses Recht staluircn, so liegt kein Grund vor, cS nicht ganz allgemein zu statuircn. Der Schlußsatz meines Antrags: „insofern »ich! die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gcsährdct wer den", wird durch folgendes Vcrhältniß nothwcndig. Es kommt sehr häufig vor, daß bei einem Nachdruck mehrere Berechtigte, namentlich der Verleger und der Schriftsteller intcrcssirt sind. Hatte der Schriftsteller dem Verleger nur eine bestimmte Anzahl Exemplare zum Druck »erstattet, so hat daran, daß daß Werk nicht uachgcdruckt wird, nicht allein der Verleger, sondern auch der Schriftsteller ein Interesse. Denn wenn die Nachdruckscrcmplare statt der echten verkauft werden, so wird der Verleger um so viel später mit dem Verkaufe der echten fertig, und der Schriftsteller kommt um so viel später zur zweiten Auslage. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen und liegt gewiß im Sinne des Entwurfes, daß in diesem Falle Beide den Nachdruck verfolgen könne». Verfolgt aber nur Einer den Nachdruck, so würde dieser meiner Ansicht nach zur llcbcrnahmc der Nachdrucksercmplarc und der Vorrichtungen nicht berechtigt sein, weil ja dann in seiner Person die nämliche Gefahr entstände, wie in der des NachdruckerS, daß er nämlich Nachdrucks-Exemplare und Vorrichtungen besäße, zum Nachtheilc oder wenigstens zur Gefährdung des Andern. Deshalb ist cs uothwcndig, die ses Recht durch einen Zusatz, der dies ausdrückt, zu beschränken. — Dar aus beruhen meine Anträge. Präsident: Der Herr Bundcscommissar Geheimer Rath vr. Dam- bach hat das Wort. Bundcscommissar Geheimer Obcrpostrath Or. Dambach: Ich will mich nur ganz kurz über die einzelnen Anträge auSsprechcn. Mit dem Anträge, die ConfiScation auch den Erben gegenüber gelten zu lassen, bin ich ganz einverstanden; das versteht sich ja auch von selbst. In Beziehung auf den Antrag uä s, zu setzen: „Dieselben sind, nach dem die Sinzichuug dem Eigcnthümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist", an Stelle der Worte der Vorlage: „nach ergangenem rechtskräftigem Er kenntnisse", möchte ich Sie bitten, die Regierungsvorlage bciznbehaltcn. Es könnte aus dem Amendement des Herrn Abgeordneten Or. Bähr gefolgert werden, daß jedem Eigcnthümer gegenüber ein besonderes Strafverfahren geltend gemacht werden müßte oder ein besonderer Civilprozeß. Der Richter weiß schon, in welchem Falle er confiScircn oder vernichten darf, wenn Sie ihm im Gesetze sagen: nach crsolgteni rechtskräftigem Erkenntniß. WaS das letzte Amendement s,ä e bctrisst, so würde ich dagegen nichts cinzuwenden haben, aber ich glaube, meine Herren, das Amendement ändert nichts. Die Worte: „insofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch ge fährdet werden", verstehen sich von selbst, der Richter kann die Exemplare dem Verletzten nicht zusprcchcn, wenn die Rechte eines Dritten daran kleben und diese dadurch verletzt werden. Sic brauchen also wirklich von der Regierungsvorlage in diesem Punkte nicht abzugebcn. Präsident: Der Abgeordnete vr. Bähr hat das Wort. Abgeordneter Or. Bähr: Ich well nur noch ein Wort sagen zu der Entgegnung des Herrn Bundcscommissars gegen meinen Antrag unter s, welcher ein Erkenntniß dem jeweiligen Eigcnthümer der zu confiscircnden Gegenstände gegenüber verlangt. Die Ansicht, die der Herr Bundcscommissar eben als möglich hingestcllt hat, widerstreitet dem allerersten Grundsätze des Rechts, daß Niemand ungchört verurthcilt werden darf. Ist es denn etwas Gleichgültige«, wenn mir Dinge wcggcnommcn und der ConfiScation unter worfen werden? Kann der Richter darauf hin, daß er einen Andern gehört und verurthcilt hat, sirsvi manu mir gegenüber erklären: „dort ist ein Nach druck verübt; du besitzest Gegenstände, die für Nachdruck erklärt sind, folglich mußt du sic herauSgcbcn!" Bin ich nicht berechtigt, auch gehört zu werden? Meine Herren, ich muß diesen Satz jetzt dringend aufrecht erhalten. Ich habe geglaubt, nur eine Verbesserung im Sinne der Regierungsvorlage selbst vor- zuschlagcn; will aber die Regierungsvorlage etwas Anderes, so muß ich ihr entschieden widersprechen. Präsident: Die Diöcussion über §. 22. ist geschlossen. Der Herr Be richterstatter — verzichtet auf das Wort. Ich werde der Reihe nach folgende Fragen an das Haus richten: erstens: Soll nach dem Anträge des Abgeordneten Or. Bähr, der mit dem des Abge ordneten vr. Oetker in diesem Betracht übcrcinstimmt, überall statt des Wortes „ConfiScation" „Einziehung" gesetzt werden? Demnächst werde ich zu den vier einzelnen Vorschlägen des Abgeordneten Or. Bähr übergehen, von denen drei gedruckt sind, der eine heute mündlich erhoben ist, nämlich der, im vierten Alinea des §. 22. hinter dem Worte „Veranstalter" zu sagen „oder Veranlasser". Ich bitte also zuvörderst diejenigen Herren, sich zu erheben, die überall, hier und in den entsprechenden Paragraphen statt „ConfiScation" setzen wollen „Einziehung". (Geschieht.) DaS ist die Majorität. Der Abgeordnete Dr. Bähr hat demnächst vorgcschlagcu, die Worte: „und sind nach ergangenem rechtskräftigen Erkenntniß" im ersten Absatz zu er setzen durch die Worte: „Dieselben sind, nachdem die Einziehung dem Eigen- thümcr gegenüber rechtskräftig erkannt ist", rc. Diejenigen Herren, die — für den Fall der Annahme des Paragraphen — das beschließen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Auch das ist die Mehrheit; der Antrag ist angenommen. Der zweite Antrag desselben Abgeordneten geht dahin, im Alinea 4 hinter den Worten: „der Veranstalter" — nämlich des Nachdrucks — cinzuschaltcn: „oder Veranlasser". Diejenigen Herren, die — für den Fall der Annahme des Paragraphen — dies beschließen wollen, bitte ich aufzustehcn. (Geschieht.) Auch daS ist die Majorität. — ES ist demnächst vorgcschlagcu, am Schluß dieses Alinea 4 hinzuzusügcn: „Sic erfolgt auch gegen die Erben desselben". Ich bette diejenigen Herren, sich zu erheben, die diesen Zusatz beschließen wollen. (Geschieht.) Es ist die Mehrheit. — Endlich hat der Abgeordnete Or. Bähr vorgcschlagcu, das letzte Alinea dahin zu ändern: Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks-Exemplare und Vor richtungen ganz oder thcilwcisc gegen die Herstellungskosten zu über nehmen, insofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdet werden. Diejenigen Herren, die dieser Fassung des 5. Alinea vor der der Vorlage den Vorzug geben, bitte ich aufzustehcn. (Geschieht.) Auch das ist angenommen. — Hiernach besteht der Paragraph aus der Vorlage niit den (sämmtlich angc- nomniencn) Abänderungsvorschlägen des Abgeordneten vr. Bähr (zu Ali nea I, Alinea 4, Alinea 5 und der Veränderung des Wortes: „ConfiScation" in „Einziehung"). Soll ich den Paragraphen so noch einmal zur Abstim mung bringen? (Nein!)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder