Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-05-30
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700530
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187005309
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700530
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-05
- Tag1870-05-30
- Monat1870-05
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
121, 30. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1811 Nichtamtlicher Theil Amtliche stenographische Berichte über die Verhandlungen des norddeutschen Reichstags über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken, Abbildungen, musikalischen Compositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste. Zweite Berathung. IV. Am 12. Mai 1870. (Fortsetzung aus Nr. 120.1 Präsident: Auf §8. 19- und 20. — die wir wohl in der Debatte zusammcnfasscn müssen — bezieht sich der gedruckte Antrag des Abgeord nete» llr. Bähr (144, II.) und ein eben cingegangcncr handschriftsicher, der sich als SouS-Amcndemcnt bezeichnet, von dem Abgeordneten llr. Endc- mann hcrrührt und lautet: Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzengung. Ich eröffne über die 88. 19. und 20. die Discnisivn. Der Abgeordnete llr. Endemann hat das Wort. Abgeordneter IN. Endemann: Ich würde Ihnen zunächst das Amen dement des Herrn llr. Bähr zur Annahme zu empfehlen haben, welches jedenfalls den Vorzug hat, daß cs den Grundgedanken, der in den beiden Paragraphen liegt, in einfacherer, präciscrer und klarerer Weise ausdrückt. Bei näherer Beleuchtung aber finde ich in dem Amendement des Herrn Ab geordneten llr. Bähr doch eine» Mangel. Daö Amendement spricht nur von dem Betrage des Schadens; bei allen Entschädigungs-Ansprüchen aber han delt es sich um ein Doppeltes: einmal darum, ob überhaupt ein Schade vorhanden ist, und zweitens darum, wie hoch er sich beläuft. Nach beiden Richtungen hin ist bekanntlich die Verfolgung bis jetzt austcrordcntlich er schwert. Wollen Sie nun snr die Nachdrncksverfolgnng eine Erleichterung geben, so müssen Sic diese Erleichterung nach beiden Richtungen hin geben, einmal dabin, dast der Richter nack, freier Ueberzengung zu bestimmen hat, vb die Thatsache des Schadens da ist, und sodann, wie hoch sich der betref fende Schaden beläuft. Ich habe wohl schwerlich zu besorgen, daß irgend ein sachlicher Widerstreit zwischen meinem Verbesserungsantrage und dem ursprünglichen Amendement des llr. Bähr erkannt wird. Ich bitte Sie daher um Annahme. Präsident: Der Abgeordnete Uv. Bähr hat das Wort. Abgeordneter Ist-. Bähr: Ich schließe mich dem Anträge des Abgeord neten Herrn Ur. Endenrann an, uno nehme denselben zu meinem Anträge auf. Ich will nur kurz erwähnen, warum ich cs für nöthig gehalten habe, diesen Antrag zu den beiden Paragraphen zu stellen. ES handelt sich nicht bloß um Vereinfachung der Fassung, sondern ich glaube zwei Mißständc in den Paragraphen der Vorlage wahrzunehmcn. Der Aufdruck: und ist die Höhe des durch de» Nachdruck wirklich entstandenen Scha dens nicht als erwiesen anzusehcn, klingt so, als vb in jedem Falle erst das Bcweisvcrsahrcn durchgcmachl wer den müsse, und dann erst, wenn die Beweisführung nichts ergeben habe, das freie Ermessen des Richters cintrctcn könne. Das ist gewiß nicht die Absicht. Sodann bin ich der Ansicht, daß die Begrenzung der SchadenS- znsprcchnng durch bestimmte Wcrthbeträge von 00 bis 1000 Ercmplaren nicht wünschcnswerth ist. Dem richterlichen Ermesse» läßt diese Grcnzbe- siimmuug doch eine» so groben Spielraum, daß Ungerechtigkeiten, wenn man sic einmal unterstellen will, dadurch nicht ausgeschlossen werden. An- ! dcrcrscitS aber kann eine Ungerechtigkeit gerade durch diese Begrenzung her- - bcigeführt werden. Es läßt sich sehr wohl denken, daß, wenn auch nicht absolut, doch relativ die Höhe des Schadenbetrages völlig feststeht, und zwar ' vielleicht unter dem Werthc von 50 Ercmplaren, oder über dem Werth von >000 Ercmplaren. Dann wird cS geradezu zu einer Ungerechtigkeit führen, wenn der Richter bei seinem freien Ermessen an diese Grenze ge bunden ist. Vertraut man dem Richter, daß er zwischen dem Wcrthe von 50 und 1000 Ercmplaren das Richtige finden werde, so kann man ihm auch das Vertrauen schenken, daß, wenn man ihm vollständige Freiheit gibt, dies zu keine» bedenklichen Ausschreitungen führen wird. Präsident: Der Herr Bundescommissar Geheimer Rath llr. Derm bach hat das Wort. Bundescommissar Geheimer Oberpostrath llv. Dainbach: Meine Herren! Ein großer materieller Unterschied zwischen der Regierungsvorlage und den Amendements liegt eigentlich nicht vor. Die Regierungsvorlage sagt ja auch: wenn ein bestimmter Schaden nachgewiesen ist, so ist auf denselben zu erkennen. Ganz ebenso sagen die Amendements: wenn ein bestimmter Schaden erwiesen ist, ist auf denselben zu er kenne», in anderen Fällen bat der Richter nach seinem freien Er messen die Höhe des Schadens festzustellcn. Ganz dasselbe sagt in letzter Beziehung die Regierungsvorlage; bloß sie enthält nun noch den Satz, daß dem Richter eine gewisse Direktive gegeben wird in der Beziehung, daß, wenn ein bestimmter Schaden nicht nachge- wicsen ist, sich der Richter iu gewissen Grenzen bewegen soll. Meine Herren! Mögen Sic daS Eine oder Andere annehmcn, diese Dircctive wird sich in der PrariS immer von selbst Herausstellen; denn, wenn man sich fragt, wel chen Schaden hat denn der rechtmäßige Verleger durch den Nachdruck er litten, so ist daS immer der Werth einer bestimmten Anzahl von Eremplaren seiner Ausgabe, die er nicht verkauft hat, weil der Nachdruck erschienen ist. Diese Direktive hat dem Richter durch das Gesetz gegeben werden sollen. Ich glaube daher, cS ist gut, wenn man dem Richter nicht einen zu freien Raum läßt, sondern ihm eine Handhabe gibt und ihm sagt: bewege dich, wenn kein Beweis geführt ist, innerhalb dieser Schranken. Das ist der Grund gewesen, warum die BundeSgesctze und die LandcSgcsetzc diese Bestimmung schon bisher hatten; materiell wird cs, wie gesagt, auf dasselbe hinauS- kominen. Ich möchte Sie also prinzipaliter bitten, es bei den Bestimmun gen des Entwurfs zu belassen, eventuell dürste ich auch gegen die Amen dements nichts cinzuwendcn haben. Präsioent: Der Abgeordnete Ist'. Endcmann hat das Wort. Abgeordneter llr. Endcmann: Ich will mir nur noch die Bemerkung erlauben, ich habe meinen Untcrantrag wörtlich aus dem Entwürfe der Civilprozeßvrdnung genommen. Präsident: Die Discussion über 88- 19. und 20. ist geschlossen. Der Herr Referent verzichtet. Habe ich den Abgeordneten Ist. Bähr richtig verstanden, daß er seinen Antrag zu Gunsten des Endemann'schcn zurückzieht? (Zustimmung des Abgeordneten Ist. Bähr.) Daun habe ich nur die Frage an das Haus zu richten, ob der Antrag des Abgeordneten llr. Endemanu, den ich gleich verlesen werde, angenommen werden soll? Geschieht das nicht, so bringe ich die 88- 19. und 20. der Com- missionsvorlagc zur Abstimmung. Der Abgeordnete llr. Endcmann schlägt vor, an Stelle dieser beiden Paragraphen zu setzen was folgt: „Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich der selbe beläuft, cntsebeidet das Gericht unter Würdigung all:r Um stände nach freier Ueberzengung." " Diejenigen Herren, die diesem Anträge zustimmen und damit die Vor lage in den 88- 19. und 20. beseitigen wollen, bitte ich sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität: die beiden Paragraphen sind danach abgeändert. Auf dm 8- 21. bezieht sich kein Abänderungsvorschlag. Ich werde den Paragraphen, wenn keine Abstimmung gefordert wird, für angenommen erklären. (Pause.) Er ist angenommen. — Auf den 8- 22. bezieht sich der Antrag des Abgeordneten llr. Bähr, in 8. 22., und im Gesetze überall statt des Wortes „EonfiScation" zu setzen: „Einziehung," und demnächst seine drei besonderen Amendements zu dem 8. 22. selber. Der Herr Bundescommissar hat das Wort. Bundescommissar Geheimer Oberpostrath llr. Dambach: Ich erkläre mich mit dieser Substitution einverstanden. Präsident: Der Abgeordnete l>r. Bähr hat das Wort. Abgeordneter llr. Bähr: Ich mache daraus aufmerksam, daß ich unter 6., zu 8- 22. noch mehrere Anträge gestellt habe, in Bezug auf welche ich mir das Wort erbitte. Präsident: Ich habe auf diese Ihre mehreren Anträge zu 8-22. aus drücklich aufmerksam gemacht und sic von dem die 88- 22. und folgende umfassenden gcmeinschaftlickcn Antrag unterschieden. Der Abgeordnete llr. Bäkr hat daö Wort. Abgeordneter llr. Bähr: Habe ich recht verstanden, so ist der Herr Bundescommissar mit sämmtlichcu Anträgen zu 8- 22. einverstanden. Bundescommissar Geheimer Obcrpostrath llr. Dambach: Ich habe mich nur einverstanden erklärt mit der Substitution des Wortes „Einziehung" statt „EonfiScation". Abgeordneter llr. Bähr: Ich muß demnach zu den übrigen Anträgen, die ich unter 6. gestellt habe, einige Worte reden. Ich habe zunächst be antragt : im ersten Absatz statt der Worte: „und sind nach ergangenem rechts kräftigen Erkenntnisse" zu setzen: Dieselben sind, nachöbm die Ein ziehung dem Eigenthümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist rc. Die Differenz liegt darin, daß ich durch rechtskräftiges Erkenntniß die Einziehung der Gegenstände dem Eigcnlhümer gegenüber ausgesprochen wissen will. Es entspricht das auch der analogen Bestimmung des Straf- 258*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder