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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1870
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- Deutsch
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106, 11. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1577 8. 39. Die allgemeinen Bundes- und La ndeSge setze bestimmen, durch welche Handlungen die Verjährung unterbrochen wird. Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der Entschädigungsklage nicht, und ebenso wenig unterbricht die Anstellung der Entschädigungsklage die Verjährung des Strafverfahrens. l). Eintragsrolle. 8. 40. Die Eintragsrolle, in welche die in den 88> und 11. vorgeschriebenen Eintragungen stattzufinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. 8. 41. Der Stadtrath zu Leipzig rc. 8- 42. DaL Bundeskanzler-Amt rc. 8. 43. Alle Eingaben w. i. Gerichtliche Erecution. 8. 44. Das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zur Vervielfältigung von Schriftwerken ist kein Gegenstand der gerichtlichen Ere cution, wenn nicht etwa der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger sich zur Uebertraguug oder Ausübung des ausschließlichen Rechtes durch besonderen Vertrag recktlich verpflichtet haben. II. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, archi tektonische, technische und ähnliche Abbildungen. 8. 45. Die Bestimmungen w. 8- 46. Als verbotener Nachdruck ist cs nicht anzuschen, wenn einem «Lchrist- werke einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigesügt werden, vorausgesetzt, daß daS Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Ab bildungen nur zur Erläuterung des Textes u. s. w. dienen. Auch muß der Urheber oder die benutzte Quelle deutlich angegeben sein, widrigenfalls die Strafbestimmung im 8- 26. Platz greift. III. Musikalische Compositioncn. 8. 47. Die Bestimmungen rc. 8- 48. Als verbotener Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musikalischen Composition hcrausgcgcbcnen Bearbeitungen derselben anzusehcn, welche nicht als eigcnthümliche Compositioncn betrachtet werden können. Zu solchen, nicht als eigcnthümliche Comvositionen zu be trachtenden Bearbeitungen gehören insbesondere Auszüge aus einer musikalischen Composition, Arrangements cinermusikalischeu Com position für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie der Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet, sondern lediglich durch künstlerisch unselbständige Uebcrgänge mit einander verbunden sind. 8- 49. Als verbotener Nachdruck ist nicht anzuschen: ii) das Anführen einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst in Form musikalischer Citatc; b) die Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Compositioncn in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, gleich viel ob dies in Form einer Zeitschrift erscheint oder nicht; e) die Ausnahme bereits veröffentlichter kleinerer Compo sitioncn in Sammlungen von Werken verschiedener Componisten, sofern solche Sammlungen lediglich zur Benutzung beim Un terrichte in Schulen, ausschließlich der Musikschulen, zusammcn- gcstellt sind. In den Fällen sei l>. und e. ist der Urheber oder die benutzte Quelle deutlich anzugcbcn, widrigenfalls die Strafbestimmung des 8> 26. Platz greift. 8. 50. Als verbotener Nachdruck ist nicht anzu sehen: die Benutzung eines bereits veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Compositioncn, sofern der Text in Verbindung mit der Composition abgcdruckt wird. Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nut für den 8- 39. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, durch welche Handlungen die Verjährung unterbrochen wird. Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der EntschLdigungSklagc nicht, und ebenso wenig unterbricht die Anstellung der Entschädigungsklage die Verjährung des Strafverfahrens. d. Eintragsrolle. 8. 40. Die Eintragsrolle, in welche die in den 88> 6. und 11. vorgeschriebcuen Eintragungen staltzusinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. 8. 41. Unverändert. 8- 42. Unverändert. 8- 43. Unverändert. i. Gerichtliche Erecution. 8- 44. Das ausschließliche Recht des Urheber« und seiner Rechtsnachfolger zur Vervielfältigung von Schriftwerken ist kein Gegenstand der gerichtlichen Erecution. Das Erecutions-Verfahren aufGrund der besonderen Ver träge, durch welche der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger sich verpflichtet haben, ein Schriftwerk zu verfassen oder das Urheberrecht an demselben zu übertragen, wird hierdurch nicht berührt. II. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, archi tektonische, technische und ähnliche Abbildungen. 8. 45. Unverändert. 8. 46. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerke einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes n. s. w. dienen. Auch muß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben sein, widrigenfalls die Strafbestimmung im 8. 26. Platz greift. III. Musikalische Eompositioncn. 8. 47. Unverändert. 8- 48. Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musika lischen Composition herausgcgebenen Bearbeitungen derselben anzusehcn, welche nicht als eigcnthümliche Compositioncn betrachtet werden können; insbesondere Auszüge aus einer musikalischen Composition, Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimnien, sowie der Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeilet sind. 8. 49. Als Nachdruck ist nicht anzuschen: das Ansühren einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Compositioncn in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Componisten zur Benutzung in L-chulcn, ausschließlich der Musikschulen. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist, widrigenfalls die Strafbestimmung des 8. 26. Platz greift. 8. SO. Als Nachdruck ist nicht anzuschen: die Benutzung eines bereits ver öffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Compositionen, sofern der Text in Verbindung mit der Composition abgcdruckt wird. Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den
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