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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1870
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1576 Nichtamtlicher Thc>l. ^ 106, 11. Mai. Auch die Herstellung eines einzelnen Exemplars ist zur Vollendung des Nachdrucks ausreichend, sobald aus den Um ständen erhellt, daß die Herstellung einer Mehrheit vonErem- plaren beabsichtigt war. Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Bestra fung noch eine Entschädigungs-Verbindlichkeit des Nachdruckers ein. 8. 24. Die Bestrafung des Nachdruckers -c. Wegen Rückfalls w. ^ 8. 26. Wenn in den Fällen des §. 6. Int. d. und e. die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, so haben der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldbuße von 1—20 Thalern verwirkt. Kann die Geldbuße nicht bcigetriebcn werden, so wird die selbe nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine ent sprechende Freiheitsstrafe umgewandelt. Eine EntschädigungSpflicht tritt nicht ein. 8. 27. Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angcfcrtigt worden sind, innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes gcwerbemäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten Schadens den Beeinträchtigten zu entschädigen verpflichtet und wird außer dem mit Geldbuße nach 88- 18., 24. bestraft. Die ConfiScation w. s. Verfahren. 8. 28. Sowohl die Entscheidung ic. 8. 29. Das gerichtliche Strafverfahren w. 8. 30. Sowohl der Antrag auf Entschädigung xc. 8. «1« In den Rechtsstrcitigkcitcn wegen Nachdrucks, einschließlich der Klagen wegen Bereicherung aus dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an positive Regeln über die Wirkung der Beweismittel gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ucberzeugung zu entscheiden, ob ein verbotener Nachdruck vorlicgt und wie hoch die Ent schädigung des Berechtigten zu bemessen ist. Ebenso ist der Richter w. 8. 32. Wenn es dem Richter re. 8- 33. In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen Sach- vcrständigcn-Vercine aus Gelehrten, Schriftstellern und Buchhändlern ge bildet werden. ES bleibt jedoch den einzelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Bchufc an andere Staaten des Norddeutschen Bundes anzuschließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaftlicher sachverständigen- Vcreine zu verbinden. Das BundeSkanzlcr-Amt erläßt die Instruction über die Zusammen setzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigcn-Vcreine. g. Verjährung. 8. 34. Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage aus Entschädigung wegen Nachdrucks einschließlich der Klage wegen Bereicherung (8- 18.) ver jähren in drei Jahren. 8. 35. ' - Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren und die Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung (8- 27.) verjähren ebenfalls in drei Jahren. 8. 36. Der Nachdruck rc. 8^ 37. Der Antrag auf ConfiScation rc. .1 ,.8.38. Die Ucbcrtrctung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen des 8. 6. siji. h. und c. die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers rintcrblicben ist, verjährt in drei Monaten. Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Bestra fung noch eine Entschädigungs-Verbindlichkeit des Nachdruckers ein. 8. 24. Unverändert. 8. 25. Unverändert. . 8. 26. Wenn in den Fällen des 8. D I-it. s. und fl- die Angabe der Quelle oder des Namens de« Urheber« vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, so haben der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu 20 Thaler verwirkt. Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. 8. 27. Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes gcwerbemäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten Schadens den Beeinträchtigten zu cnlschädigen verpflichtet und wird außer dem mit Geldstrafe nach 88. 18., 24. bestraft. Abs. 2. unverändert. 1. Verfahren. 8. 28. Unverändert. 8. 29. Unverändert. 8. 30. Unverändert. 8. ZI. In den RcchtSstreitigkeitcn wegen Nachdrucks, einschließlich der Klagen wegen Bereicherung aus dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an positive- Regeln über die Wirkung der Beweismittel gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Uebcrzeugung zu entscheiden, ob ein Nachdmck vorlicgt und wie hoch die Entschädigung des Berechtigten zu bemessen ist. Absatz 2. unverändert. 8. 32. Unverändert. 8. 33. Die Sachvcrständigen-Vcreine sollen aus Gelehrten, Schriftstellern und Buchhändlern gebildet werden. Es bleibt den einzelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe a» andere Staaten des Norddeutschen Bundes anzu- schlicßen, oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaftlicher Sach verständigcn-Vcreine zu verbinden. Das Bundeökanzler-Amt erläßt die Instruction über die Zusammen setzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine. 8. Verjährung. 8. 34. Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage aus Entschädigung wegen Nachdrucks einschließlich der Klage wegen Bereicherung (8. 18.) ver jähren in drei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an wel chem die Verbreitung der Nachdrucks-Exemplare zuerst statt gefunden hat. 8. 35. Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren und die Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung (8- 27.) verjähren ebenfalls in drei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an wel chem die Verbreitung zuletzt stattgefunden hat. 8. 36. Unverändert. 8^ 37. Unverändert. 8- ^ Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen des 8. 7. Int. s. und I>. die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers unterblieben ist, verjährt in drei Monaten- Der Laus der Verjährung beginnt mit dem Tage, an wel chem der Abdruck zuerst verbreitet worben ist.
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