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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1870
- Sprache
- Deutsch
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si. Dauer des ausschließlichen Rechtes des Urhebers. 8- 8- Der Sckntz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck wird, vorbe haltlich der folgenden besonderen Bestimmungen, für die Lebensdauer des Urhebers (88> l- 2. lsit. a.) und 30 Jahre nach dem Tode desselben ge währt. 8- s. Bei einem von mehreren Personen rc. 8- io. Einzelne Aufsähe, Abhandlungen rc., welche in periodischen Werken, als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern rc., bereits erschienen sind, darf der Urheber auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben zuerst ausgenommen sind, nach zwei Jahren vom Ablaus des Jahres des ersten Erscheinens an gerechnet, so wohl in anderen periodischen Werken, als auch einzeln oder in Sammlungen der Werke des Urhebers anderweitig abdrucken. 8. Bei Schriftwerken rc. Wird innerhalb dreißig Jahre, von der ersten Herausgabe an gerechnet, der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seine» hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die EintragSrollc (88. 40. ff.) ange meldet, so wird dadurch dem Werke der Anspruch auf die im 8- 8. be stimmte längere Dauer des Schuhes erworben. 8. 12. Die erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werke werden dreißig Jahre lang, von der ersten Veröffentlichung an gerechnet, gegen Nachdruck geschäht. Es ist aber hierbei vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung vor Ablauf der im §. 8. bestimmten Schutzfrist erfolgt ist. 8. 13. Bei den von Akademien, Universitäten, sonstigen juristischen Personen, öffentlichen Unterrichts-Anstalten, sowie von gelehrten oder anderen er laubten Gesellschaften herausgegebcnen Werken (8. 2. tzit. d.), dauert der Schutz gegen Nachdruck dreißig Jahre, von der ersten Herausgabe des Werkes an gerechnet. 8. 14. Bei Werken rc. 8. 15. » Das Verbot der Herausgabe von neuen Ucbersetzungen dauert im Falle deö 8- 7. IM- c. fünf Jahre, vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen Ueber- sctzung ab gerechnet. 8- 16. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist rc. 8. 17. Eilt Heimsallsrccht des FiscnS rc. e. Entschädigung und Strafen. 8- 18. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (88. 4. ff.) in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldbuße von 50 bis 1000 Thalern bestraft. Kau» die verwirkte Geldbuße nicht beigctriebcn werden, so wird die selbe nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Frei heitsstrafe umgcwandelt. Wenn den Veranstalter des Nachdrucks rc. 8- 19. War das Werk rc. 8. 20. War das Werk rc. 8- 21. Wer vorsätzlich rc. Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theilnehmer am Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen Bundes- und Landes- gesetzcn. 8- 22. Die vorräthigen NachdruckS-Eremplare rc. Die Cvnfiscation erstreckt sich aus alle diejenigen NachdruckS-Eremplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nach drucks, deö Druckers, der SortimcntSbuchhändler und Desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (8- 2k.), befinden. Die Constscatio» rc. 8- 23. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald Eremplare xines Werke« den Vorschriften deö gegenwärtigen Gesetzes zuwider, sei es im Ge biete des Norddeutschen Bundes, sei es außerhalb desselben, hergestellt wor den sind. ck. Dauer des ausschließlichen Rechtes des Urhebers. 8. 8. (nach den Beschlüssen des Plenums). Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck wird, vorbe haltlich der folgenden besonderen Bestimmungen, für die Lebensdauer des Urhebers (88. 1- und 2.) und 30 Jahre nach dem Tode desselben gewahrt. 8- 9. Unverändert. 8- 10. Einzelne Aufsätze, Abhandlungen rc., welche in periodischen Werken, als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern rc., erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts Anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben ausge nommen sind, nach zwei Jahren vom Ablauf des Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig abdrucken. 8- ii. Abs. 1., 2. und 3. unverändert. Wird innerhalb dreißig Jahre, von der ersten Herausgabe an gerech net, der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legi- timirtcn Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (88- 40. ff.) angemcldet, so wird dadurch dem Werke die im 8- 8. bestimmte längere Dauer des Schutzes erworben. 8- 12. Die erst nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werke werden dreißig Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachdruck ge schützt. - 8 13. Akademien, Universitäten, sonstige juristische Personen, öffentliche Unter richts-Anstalten, sowie gelehrte oder andere Gesellschaften, wenn sic als Herausgeber dem Urheber gleich zu achten sind (8. 2.), ge nießen für die von ihnen-herauSgegebenen Werke einen Schutz von 30 Jahren nach deren Erscheinen. 8- 14. Unverändert. 8. 15. Das Verbot der Herausgabe von neuen Ucbersetzungen dauert im Falle des 8. 6. I-it. c. fünf Jahre, vom ersten Erscheinen det rechtmäßigen Ueber- sctznng ab gerechnet. i 8- 16. Unverändert. 8- 17. Unverändert. e. Entschädigung und Strafen. 8- 18. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (88- 4. ff.) in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Thalern bestraft. Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird die selbe nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Frei heitsstrafe umgewandelt. Absatz 3. unverändert. 8- 19. Unverändert. 8- 20. Unverändert. 8- 21. Abs. l. und 2. unverändert. Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theilnehmer am Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 8- 22. Abs. 1. und 2. unverändert. Die Cvnfiscation erstreckt sich aus alle diejenigen NachdruckS-Eremplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nach drucks, des Druckers, der SortimcntSbuchhändler, der gewerbsmäßigen Verbreiter und Desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (8.21.), befinden. Abs. 4. und 5. unverändert. 8- 23. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein NachdruckS- Ercmplar eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider, sei cö im Gebiete des Norddeutschen Bundes, sei es außerhalb desselben, hergestellt worden ist. 225*
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