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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700511
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187005112
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1574 Nichtamtlicher Thcil. .1° 106, 11. Mai. welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhal tung gehalten sind, gleichviel, ob dieselbe» unter dem wahren Namen de« Urheber« hcrauSgcgebcn werden oder nicht; e) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Ver leger veranstaltet, ohne nach dem unter ihnen bestehenden Vertrage dazu berechtigt zu sein oder doch ohne die Zustimmung des anderen Thcilcs eingcholt zu haben; <l) die Anfertigung rc. 8- 7. Uebersetzungen bereits vcrösscntlichtcr Werke sind nur in folgenden Fällen dem Nachdrucke gleich zu achten: s) wenn von einem Werke, welches zuerst in einer todten Sprache erschienen ist, ohne Genehmigung des Berechtigten eine Ueber- sctznng in einer lebenden Sprache HcrauSgcgebcn wird; t>) wenn der Urheber das Werk gleichzeitig in vcrschiebenen leben den Sprachen hcranSgcgebcn hat und ohne seine Geneh migung eine Uebcrsctznng in eine der Sprachen veranstaltet wird, in welchen das Werk ursprünglich erschienen ist; c) wenn der Urheber sich die Befugniß zur Veranstaltung einer Uebersetzung in eine oder mehrere bestimmte Sprachen auf dem Titclblatte oder an der Spitze der ersten Ausgabe des Werkes ausdrücklich Vorbehalten hat, so soll diese Uebcrsctznng, falls deren Veröffentlichung binnen einem Jahre nach dem Erscheinen des Originalwcrkcs begonnen und binnen drei Jahren beendet wird, gegen neue liebersctzungen geschützt werden (§. 15.). Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwerk erschienen ist, wird hierbei nicht mitgercchnct. Bei Originalwcrkcn, re. Die Uebcrsctznng eines noch ungcdruckten gegen Nachdruck geschützten Schriftwerkes (§. 5. Int. a. und 1>.) in eine lebende oder tobte Sprache ist als Nachdruck anzusehen. Der Nachdruck einer rechtmäßig erschienenen Ucbersctzung ist verboten. e. Was nicht als Nachdruck anzusehen ist. 8. 6. Als verbotener Nachdruck ist nicht anzusehcn: a) das wörtliche Ansührcn einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes; d) die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriftwerke von geringerem Umfang, wie kleinerer Aufsätze, Gedichte u. s. w. in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges wisse »Ich östliches Werk, gleichviel ob dies in Form einer Zeitschrift erscheint, oder nicht. Dasselbe gilt, wenn die Aufnahme in eine zu einem cigcnthümlichcn literarischen oder künstlerischen Zwecke, sowie zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauche ver anstaltete Sammlung von Auszügen ans den Werken meh rerer Schriftsteller erfolgt. Vorausgesetzt ist jedoch, daß in aiilcn Fällen der Urheber oder die benutzte Quelle deut lich angegeben ist; c) der Abdruck von thatsächlichcn Berichten (sogenannten Zeitungsnach richten), Leitartikeln und Corrcspondenz-Artikcln aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern, vorausgesetzt, daß die Quelle deutlich angegeben ist: <I) der Abdruck von amtlichen und nichtamtlichen öffentlichen Anzeigen und Nachrichten aller Art, selbst wenn sic, wie Festprogramme, Theaterzettel, Lectionskataloge u. s. w., eine Reihe von Ereignissen und Thatsachcn fortlaufend ankündigen; e) der Abdruck von bereits publicirten Gesetzbüchern oder Gesetzen, von amtlichen Erlassen weltlicher und geistlicher Bcbördcn und geistlicher Oberen, sowie von gerichtlichen Erkenntni ssen; I) der Abdruck von bereits durch den Druck veröffentlichten amtlichen Denkschriften, Entwürfen, Gutachten, RechtS- schriften und anderen öffentlichen Acten oder Verhandlun- gcn, sofern nicht die compctcnte Behörde oder derVcrfasser sich das Recht zur ausschließlichen Vervielfältigung auf dem Titclblatte oder an der Spitze der ersten Ausgabe des Werkes ausdrücklich Vorbehalten hat; x) die unveränderte Benutzung des Titels eines Schrift werkes für eine spätere Druckschrift; I>) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindevertretun gen und bei politischen Versammlungen gehalten werden. Sammlungen, in denen mehrere derartige Reden desselben Urhebers ausgenommen sind, dürfen nur mit Genehmi gung des Urhebers veranstaltet werden. welche zum Zwecke der Erbauung, jdcr Belehrung oder der Unterhal tung gehalten sind; e) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; ä) unverändert. 8- 6. Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Original werks gelten als Nachdruck: a) wenn von einem, zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine Ucbersctzung in einer lebenden Sprache hcrausgcgcbcn wird ; Ii) wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen von dem Urheber selbst hcranSgegcbcnen Werke eine Ucbcr- sctzung in eine dieser Sprachen veranstaltet wird; c) wenn der Urheber sich das Recht der Ucbersctzung auf dem Titel blatt«: oder an der Spitze der ersten Ausgabe des Werkes Vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung der Vorbehal te ncn Uebcrsetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet wird. Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwcrk erschienen ist, wird hierbei nicht mitgercchnct. Abs. 2., 3. und 4. unverändert. Die Uebersetzung eines noch ungedrucktcn gegen Nachdruck geschützten Schriftwerkes (§. 5. Int. ». und d.) ist als Nachdruck anzusehcn. Uebersetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses Gesetzes gegen Nachdruck. e. WaS nicht als Nachdruck anzusehen ist. 8. 7- Als Nachdruck ist nicht anzusehcn: s) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines bereits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits ver öffentlichter Schriften von geringerem Umfang in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selb ständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlun gen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kir chen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist; b) der Abdruck von thatsächlichcn Berichten (sogenannten Zeitungsnach richten), von einzelnen Leitartikeln und Correspondenz-Artikcln aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern, vorausgesetzt, daß die Quelle angegeben ist; o) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Er lassen, öffentlichen Actenstücken und Verhandlungen aller Art; ck) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte,^ der politischen, communalen und kirchlichen Vertretungen^ sowie der politischen und ähnlichen Versammlungen ge halten werden.
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