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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1870
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- Deutsch
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I- 92, 25. April. Nichtamtlicher Theil. 1395 vor dessen der Ankündigung entsprechenden Vollendung bei einem passenden Abschnitte aufzugeben. Auch die Vcrlagshandlung von Alexander Jonas hatte so wenig die Subscribenten, als sich selber besonders verpflichtet, bis zur Vollendung des angekündigtcn Unternehmens auszuharren, konnte daher weder den früheren Rücktritt der Subscribenten hindern, noch selber nach Lieferung einer in sich selbständigen Abtheilung am frühe ren Abbruche des Unternehmens gehindert werden. Die entgegenge setzte Annahme der Vorentscheidungen verkennt die im Handelsver kehre geltenden Gewohnheiten und Gebrauche, nach welchen Geschäfte der betreffenden Art zu beurtheilen sind. (Deutsches Handelsgesetz buch. Art. 279.) 2) Der Sortimentshändler, welcher auf ein derartiges Unter nehmen des Verlegers Subscriptionen sammelt und den Subscriben- tcn die vom Verleger herauskommenden Lieferungen zuzustellen übernimmt, tritt zu dem Ende auch zum Verleger in obligatorische Beziehungen. Nach beiden Seiten hin ist sein Rechtsverhältniß der Art, daß er auf eigene Rechnung vom Verleger die für die Sub- scribcnten bestimmten Eremplarc bezieht, und wieder auf eigene Rechnung dieselben au die Subscribenten abgibt, daher dein Verleger im eigenen Namen schuldig wird und gegen die Subscribenten im eigenen Namen eincForderung begründet, zugleich jedoch mit jener Schuld den Anspruch auf usancemäßigcnRabatt und mitdieserForderungdieVer- pslichtung verbindet, den Subscribenten bis auf Weiteres die heraus- kommendcn Lieferungen zu besorgen. Ohne besondere Verabredung des Gcgenthcils bleibt aber einestheils der Subscribcnt befugt, dem Sorti mentshändler gegenüber nicht bloß, wie im unmittelbaren Verhältniß znm Verleger, beliebig von allem Bezüge fernerer Lieferungen zurückzu treten, sondern auch ohne Rücktritt die Geschäftsverbindung aufzu- hcben und die ferneren Lieferungen dcsVcrlcgcrs durch einen anderen Sortimenter zu beziehen; anderntheils steht es dem Sortimenter ebenso frei, sowohl dem Subscribenten als den, Verleger das Ge- schäftsvcrhältniß zu kündigen und den Subscribenten zu überlassen, etwaige fernere Bezüge einer anderen Sortimcntshandlung aufzu- gcben. Denn der Subscribcnt hat sich ebenso wenig gebunden, alle verlangten Lieferungen durch den betreffenden Sortimenter zu bezie hen, als umgekehrt der Sortimenter sich verpflichtet hat, vielleicht gar über die Dauer seines Geschäftsbetriebs hinaus dem Subscriben- len alle verlangten Lieferungen zu besorgen. Beide Theile haben sich vielmehr thunlichst freie Hand gewahrt und keinenfalls stärkere Verpflichtungen, als das unmittelbare Verhältniß zwischen Verleger und Subscribenten mit sich bringen würde, in ihr gewissermaßen nur abgeleitetes Rechtsverhältniß aufzunehmen beabsichtigt, namentlich sich gegenseitig wohl gehütet, der Eine die Abnahme, der Andere die Anschaffung aller vom Verleger in Aussicht gestellten Lieferungen einander zuzusichern. Hat aber hiernach die klägcrifchc Sortimentshandlung durch Annahme der Subscription nicht mehr übernommen, als dem Be klagten die angekündigte Volksbibliothek deutscher Classiker, soweit sie vom Verleger werden herausgegcbcn werden, bis auf Weiteres zu besorgen, so hat sie auch durch Lieferung aller wirklich erschiene nen Hefte ihrer Verbindlichkeit vollständig genügt und die Einrede deS nicht erfüllten Contracts selbst bann nicht zu fürchten, wenn die selbe gegen die Vcrlagshandlung begründet sein sollte, was jedoch dem Obigen zufolge nicht einmal znzugcben ist. Das Kreisgcricht, welches auf Gruud dieser Einrede die Klage znrückweisct, hat unrichtig entschieden, und indem cs dieses Ergeb nis; aus dcu Gesetzesbestimmungen über Commissionshandel ableitet, über diese Bestimmungen geirrt und nichtig geurtheilt. Das angefochtene Erkenntniß mußte daher, wie geschehen, auf gehoben und der Beklagte vielmehr in der Hauptsache, wie im Kosten punkte veurtheilt werden. Miscellen. Aus Berlin, 2l. April schreibt man der Deutschen Allgemei nen Zeitung: „Vor der Tagesordnung der heutigen Reichstags- sihung nimmt der Abg. v. Hennig das Wort, um zur Sprache zu bringen, daß die Commission für Berathung des Gesetzes über das Urheberrecht beschlossen habe, dem Reichstage nur einen mündlichen Bericht zu erstatten. In Rücksicht auf die Schwierigkeit und Vielseitigkeit des vorliegenden Gegenstandes, sowie andrerseits die unzureichenden Motive der Vorlage sei eine schriftliche Bericht erstattung durchaus nothwendig. Es empfehle sich auch besonders, die Gesetzgebungen anderer Länder kennen zu lernen und zu ver gleichen. Abg. vr. Wxhrenpfennig erklärt, daß die Commission zwar in ihrem formellen Rechte sei, wenn sie nur mündlichen Bericht erstatte; auch seien die Motive der Vorlage nicht so ungenügend, wie der Vorredner behaupte; er wolle aber seinen betreffenden Antrag in der Commission selbst stellen und der Berücksichtigung empfehlen, da infolge der bevorstehenden Vertagung die Zeit dazu vorhanden sein werde." Wien, 19. April. Die Auflage der in Hügcl' s Verlag er scheinenden „Vorstadtzcitung" hat mit der vorgestrigen Nummer die in Deutschland bisher von einem politischen Volksblatte uner reichte Auflage von mehr als 30,000 (laut Stempelausweis 30,126) Exemplaren erreicht. Dieses Ereiguiß wurde durch ein glänzendes Dejeuner gefeiert, an welchem alle Mitarbeiter des Blattes theil- nahmen. Die Haupt sächlichsten Verlags-Veränderungen wäh rend der Jahre 1 863 bis incl. 1 869, nebst einigen Nach trägen und Berichtigungen zu früheren Jahren rc. Herausgegcbcn von Ed. Volger. (8. 62 S.) Landsberg a/W. (1869 im Dccem- ber), Volger & Klein. Preis 7^ Sgr. netto baar. — Dieses vor kurzem erschienene Merkchen dürfte wohl einem jeden Sortiments- bnchhändlcr zur Anschaffung für seine Handlungsbibliothek zu em pfehlen sein; denn wie jeder ordentliche Sortimenter für sein Geschäft allerlei Bücherkataloge anzuschaffcn hat, um Verleger und Preise daraus ermitteln zu können, ebenso nothwendig sind ihm Hilfsmittel, aus welchen er zu ersehen vermag, wohin die Verlagsartikcl solcher Buchhändler gekommen sind, die in den Katalogen als die betreffen den Verleger aufgeführt stehen, aber nicht mehr eristircn, sowie auch wer Bücher von jetzt noch cxistireudcn Firmen hat, die in andern Verlag übeigcgangcn sind. Seit 1863, wo die 2. Auflage der be kannten Volger'schen „Nachwcisungstabelle" erschien, die bis 1862 führte, sind nun wiederum 7 Jahre verflossen, in welchen massen haft e V c r l a g s v e r ä n d e r u n g e n vorgekommen sind, die Niemand alle im Kopfe behalten kann, und es war daher gewiß zweckmäßig und an der Zeit, jetzt ein Supplement dazu erscheinen zu lassen, welches die in den Jahren 1863 bis incl. 1869 vorgekommenen Ver änderungen registrirt. Wir sind überzeugt, daß sich bas Schriftchen dem Sortimenter bei seinen Verschreibungen sehr nützlich erweisen und ihm viele Mühe und Zeit ersparen wird; — Zeit aber ist für den Geschäftsmann bekanntlich Geld! S. ZurNotiz für den preußischen Sortim cntshandel. — Hinsichtlich des „Verzeichniß der in Preußen steuerpflichtigen Zeitschriften für 1870" in Nr. 8 des Börsenblattes werden wir von der Verlagshandlung der (Münchener) „Fliegenden Blätter" zur Vermeidung von Mißverständnissen um die Mitteilung ersucht, daß die entfallende Stempelsteuer von derselben mit dem Haupt- Stcueramte zu Berlin direct verrechnet werde, daher der Steuer zuschlag weder dem Buchhandel noch den Abonnenten zur Last falle. 197*
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