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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1870
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- Deutsch
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Wurfes. So ist z. B. in Betreff der Anthologie (also auch §. 6. literarische Anthologie) wie auch in der bisherigen Gesetzgebung absichtlich keine haarscharfe Definition über das quantitative Wesen der Anthologie gegeben, da hinterher — wie die Erfahrung sattsam gelehrt hat — in dem speciellen Streitfälle solche Definition trotz aller scheinbaren Ausführlichkeit doch auf den gegebenen Fall nicht so paffen will, wie der Gesetzgeber es sich gedacht hatte. Hier ist also — was das einzig Richtige ist—den Sachverstän digen recht eigentlich das Feld eröffnet, auf dem sie sich in ihrem Gutachten zu bewegen haben. Eine trockene Abmessung des quan titativen Verhältnisses wäre Wohl das Verkehrteste, was in Betreff der Anthologie festgestellt werden könnte. Wollten doch bekanntlich im vorigen Jahr einige Hamburger Musikverleger in ihrer famosen Petition (s. Börsenblatt 1869, Nr. 43) das System der musikalischen Arrangements, Potpourris und Fantasien soweit freigegeben wissen, daß U (sage zwei Drittel) aller Originalcompositionen nachge druckt werden dürfe, wogegen nur ^ eigene Zuthat des Arrangeurs nöthig sein sollte! Wer nach dem in Nr. 70 gegebenen Beispiele von 50 Liedern eines Werkes 20 oder gar 30 in einer Anthologie abdruckt, hat ganz gewiß den ursprünglichen Verleger beeinträchtigt und wird von den Sachverständigen auch sicherlich zur Entschädigung herangezogen werden. Wer aber „die Loreley, von Silcher", oder „Morgen muß ich fort von hier", oder „Zu Straßburg auf der Schanz" aus drei Heften Silchcr'scher Melodien in ein Turnlicderbuch aufnimmt, der Würde nach §. 49. künftighin ebenso straffrei sein, wie er nach dem alten §. 4. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 trotz des ganz verfehlten Ober-Tribunals-Erkenntnisses vom 13. Dec. 1860 straffrei bleiben muß, gleichviel ob ein Wiener oder ein Berliner Advocat sich des verletzt sein wollenden Verlegers annimmt. Der Schwerpunkt zur Beurtheilung des Einzelfalles soll eben nach dem neuen Gesetze im Geiste des Gesetzes zu suchen sein, nicht aber in düftelnder Sylbenstccherci. Ein Blick auf die großenthcils sehr glücklich gefaßten Bestimmungen in Bezug auf die Werke der bildenden Künste (§§. 59—67.) wird dies bestätigen. Die musika lische Anthologie, überhaupt die Benutzung musikalischer Kompo sitionen ohne Zustimmung des Urhebers fand aber nur in §. 49. ihre besondere Berücksichtigung, soweit sich das Wesen der musikalischen Komposition von dem Wesen literari scher Werke im Allgemeinen unterscheidet. —r. Zur Geschichte der Pflichtexemplare. Die nachfolgenden Notizen über die verschiedenen in den Staa ten des Norddeutschen Bundes geltenden Bestimmungen in Bezug auf die Ablieferung von Pflichtexemplaren thcils an Verweil- tungs- und Justizbehörden, theils an Hof-, Staats- oder Gymnasial bibliotheken verdanke ich der Güte der Herren Kollegen an den be treffenden Orten. Die Zusammenstellung zeigt die ganze verwunderliche Art und Weise, wie diese Materie im Wege der Gesetzgebung, der Verwaltung oder auch des Herkommens seither behandelt worden ist, aber sie ergibt gleichzeitig auch die Nothwcndigkeit einer endgültigen Reguli rung. Nachdem die norddeutsche Gewerbeordnung mit allen Einzel- bclastungcn durch Abgaben und Steuern neben der Gewerbesteuer aufgeräumt hat, müssen wir selbst dafür sorgen, daß nicht durch will- llliche Verwaltnngsmaßregeln die allgemein beseitigte Last im Be- dercn wieder auf den Buchhandel gelegt wird. Mag immerhin, wie es ja in vielen Fällen geschehen ist und eschehen wird, der einzelne Verleger der einzelnen Bibliothek rmplare seines Verlages dediciren, es bleibt dann doch luderes und wird auch wahrscheinlich demJnteresse des mlicher »ein, wenn er eben Freiexemplare gibt, als wenn er sich seinen Verlag als Pflichtexemplar, wie cs vorgekom men ist, polizeilich abfordern lassen muß. In Anhalt mußten nach 8. 7. des provisorischen Preßgesetzes vom 26. Deccmbcr 1850 zwei Exemplare sämmtlicher neuer Verlagsartikel unent geltlich an die Herzog!. Staatsregierung cingelicfert werden. Dazu forderte die Polizei ein drittes Exemplar, welches nicht wieder zurückgege ben wurde. Bon den beiden ersten ging das eine an die Herzog!. Bibliothek zu Dessau. In Braunschweig war der Buchhandel gesetzlich nicht verbunden, irgend welche Freiexemplare zu gewähren, doch wurden auf jedesmaliges be sonderes Ansuchen von einzelnen Verlegern einzelne Berlagsartikel gratis an die Bibliothek zu Wolfenbüttel geliefert. In Bremen bestand bis 1848 die Verpflichtung zur Abgabe von 2 Exemplaren einer jeden Druckschrift über 20 Bogen, von denen eins gestempelt zurückgcgeben wurde, an die Polizeidirection; seit jener Zeit besieht die Verpflichtung nicht mehr, ohne daß sic jedoch gesetzlich aufgehoben wäre. In Hamburg war der Verleger gehalten, von jeder dort entstandenen Druckschrift ein Exemplar an die Stadtbibliothek abzuliefern. Die Zeitschriften erhielt die Polizeibehörde. Auf Ersuchen der Stadtbibliothck verpflichteten sich die dortigen Verleger außerdem noch, die etwa auswärts gedruckten Bücher an dieselbe gratis zu geben. Die cingelieferten Exemplare dienten gleichzeitig als Nachweis des Verlagsrechtes bei etwaiger Infrage stellung desselben. In Lippe-Detmold existirt keine gesetzliche Verpflichtung zu dieser Abgabe, doch gibt die einzige dortige Verlagshandlung freiwillig Frei exemplare an die dortige öffentliche Bibliothek und andere Institute des Landes. In Lippe-Schaumburg gibt es keine Vcrlagshandlung (bis 1848 auch keine Sortimcntsbuchhandlnng). In Lübeck hat nach 8. des Preßgesetzes vom 22. November 1869 der Drucker beziehentlich der Verleger von jeder dort gedruckten oder ver legte» Schrift längstens ein halbes Jahr nach dem Erscheinen ein Exemplar unentgeltlich an die Stadtbibliothck abzuliefern. In Mecklenburg-Schwerin müssen von allen Druckschriften unter 20 Bogen 2 Exemplare an das Polizciamt abgcliefert werden; wohin die selben weiter gelangen, ist nicht bekannt, namentlich nicht, daß eine Biblio thek in deren Besitz kommt. In Mecklenburg-Strclitz werden 2 Exemplare an das Ortsge- richt cingercicht. Hiervon geht das eine „zu den Acten", dos andere an die großhcrzogl. Regierung in Neustrelitz. In Oldenburg ist die Lieferung von Pflichtexemplaren unbekannt. Die Bibliotheken kaufen was sie gebrauchen, namentlich die öffentliche Biblio thek sämmtliche Oldenburgica. Im Königreich Sachsen wurde nach den scitbcr geltenden Bestim mungen ein Exemplar sämmtlicher neu erscheinenden Bücher an da« König!. Ministerium des Innern geliefert, welches dieselben tbcils an die Univer sitätsbibliothek nach Leipzig, theils an die König!. Hofbibliothek in Dresden abgab. Nach dem jüngst von den Kämmen: durchbcrathenen und regierungs seitig angenommenen Preßgcsetze fallen die Pflichtexemplare von Büchern ganz weg und nur die Einlieferung der Zeitschriften und Zeitungen an die OrtSpolizcibchörde ist im prcßpolizeilichen Interesse sestgehalten. In Sachsen-Weimar übernahm zur Zeit der „Privilegien" ein jeder Buchhändler und Buchdrucker mit seinem Privilegium die Verpflichtung, „von allen gedruckten Sachen" 3 Exemplare an besonders bezeichnte Biblio theken gratis abzulicfern. Namentlich schrieb das Statut der Universität Jena vom 22. Januar 1591, und das Visitationsdccrct vom 21. Juli 1681 für alle Conccssionsinhaber einer Buchhandlung oder Druckerei die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Universitätsbibliothek in Jena, die Bibliotheken zu Weimar und eine dritte öffentliche Bibliothek (Eisenach) vor. Durch Ministerialrescript vom 31. Deccmbcr 1866 ist diese Bestimmung aufgehoben, dagegen soll den zu Concessionirenden „ancmpfohlcn" werden, den Bibliotheken zu Weimar und Jena je ein Exemplar ihres Verlages gratis zu liefern. In Sachscn-AItenburg sind durch das Prcßgcsctz vom 30. Deccmbcr 1868 sämmtliche Pflichtexemplare von Zeitschriften und Büchern in Weg fall gekommen. Früher mußte von jeder neuen Druckschrift je ein Exemplar an die Polizeidirection und an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. In Sachsen-Cobnrg-Gotha besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nicht mehr, doch ertheilt ein Herzog!. Decret vom 7. December 1867 den Verwaltungsbehörden die Anweisung, „bei Erthcilung von Concessionen künftig darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vcrlagsbuchhändler die Verpflichtung übernehmen, ein Exemplar ihrer Berlagsartikel an die Schloßbibliothek zu Gotha abzuliesern". Selbstverständlich dürfte die Conccssion nicht verweigert werden, wenn der Betreffende die Uebcrnahme der Verpflichtung ablehnt.
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