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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1870
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- Erscheinungsdatum
- 06.04.1870
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- Deutsch
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Erde zum Piedestal ihres Ruhmes zu dienen. Ruhelos wunderte Leising von Leipzig nach Berlin, nach Schlesien, nach Hamburg, nach Braunschweig; er erhielt Wohl zuletzt die bescheidene Stelle eines Bibliothekars, aber er war allezeit zu stark und zu selbständig, um nach Gunst und Gnade zu laufen, er lebte von dem mühseligen Ertrage seiner Feder. Unsere geistigen Heroen waren einfache Arbeiter, es ist ihnen oft kümmerlich und knapp gegangen, um so mehr aber hatten sie ein Recht, den Schutz ihrer Arbeit zu fordern. Bei der Nichtswürdigkeit der deutschen Kleinstaaterei, bei der Selbstsucht, mit welcher jeder Krähwinkel cs in Ordnung fand, den benachbarten Krähwinkel auszubeuten, erhielten sie diesen Schutz leider nicht, oder nur durch besondere Privilegien. Die Erinnerung an die Entbehrungen, denen unsere Dichter und Forscher in Folge des schamlosen Nachdruckes ausgesetzt waren, ist in der Nation haf ten geblieben, und man hat es wie eine Erlösung empfunden, als cs endlich in den vierziger Jahren Preußen gelang, den Nachdrucken! in Reutlingen, in Stuttgart, in Wien ihr schmähliches Handwerk zu legen und eine einheitliche Schutzfrist für alle Länder deutscher Zunge beim Bundestage durchzusetzen. — Es ist jetzt grade ein Viertel jahrhundert, daß diese Einheit erreicht wurde. Sie war mühselig genug zu Stande gebracht. Der Deutsche Bund hatte schon 1815 das Versprechen gegeben, eine gleichmäßige Gesetzgebung über das geistige Eigenthum zu fördern; in der Bundesacte war dieses Versprechen ausdrücklich niedergelegt, aber es wurde wie so vieles Andere nicht gehalten, und Preußen setzte seinen Zweck nur nach einer Reihe von Verabredungen mit den Einzelstaaten durch. Je schwerer das Ergebniß erreicht war, desto werther war es allen be- thciligtcu Kreisen. Der Gesetzentwurf, welchen der Bundesrath dem Reichstage vorlegtc, ließ es daher auch bei den alten Regeln über die Schutzfrist und verfolgte nur den Zweck, die übrigen Be stimmungen, welche für die Literatur, die Musik und die bildenden Künste gesetzlich geregelt werden müssen, einheitlich für ganz Nord deutschland zusammenzufasscn. Da erhob sich gegen diesen Entwurf unsere volkswirthschaftlichc Schule. Wir sind weit entfernt, die Verdienste derselben zu verken nen. Sie hat auf dem Gebiete des materiellen Güterverkehrs Außer ordentliches geleistet, sie hat erheblich mitgewirkt bcidemUebergange aus dem Schutzzölle zum Freihandel, bei der Wegschaffung der Neste unseres Zunftwesens, bei der Herstellung jener natürlichen Freiheit der Production und des Verkehres, welche England seit einigen Jahrhunderten und welche Frankreich seit seiner großen Revolution genießt. Es ist sehr natürlich, daß eine solche Richtung, welche überall für die freie Concnrrenz und gegen das Monopol kämpft, unter vielen Wahrheiten auch einige Jrrthümer verbirgt, und daß sie zuweilen in dem Ziele ihres Kampfes fchlgrcift. Und hier be ging sie einen großen Fehlgriff. Es war verkehrt, das Recht des Dichters, des Gelehrten, an dem von ihm geschaffenen Werke unter den gehässigen Namen eines Monopols zu bringen. Es war ver fehlt, die Einnahme, welche der Schriftsteller von seinem Buche nur dadurch erzielen kann, daß er allein das Recht hat, dasselbe drucken und verbreiten zu lassen, inZweifelzu stellen und diese Berechtigung wie ein nothwendigcs Nebel zu betrachten, welches inan nur zur Zeit zulassen dürfe, bis man einen besseren Ausweg gefunden habe. Denn damit verletzte man den alten Spruch: Jeder Arbeiter ist seines Lohnes Werth. Für den geistigen Arbeiter aber gibt es kein anderes Mittel, diesen Lohn zu erhallen, als den Schutz gegen den Nach druck, und je bedeutender das Erzcugniß eines Dichters und Den kers, je tiefgehender die Forschung eines Gelehrten ist, je mehr sie die Vorbereitungen eines ganzen Lebens nöthig hatten, um zu ihren höchsten Leistungen zu kommen, desto größer muß auch der Lohn, desto länger muß auch die Schutzfrist sein. Wir müssen unseren wissenschaftlichen Männern, die bei den kärgsten Gehältern in den bescheidensten Verhältnissen ihr Leben verbringen, wenigstens den Trost lassen, daß sie ihren Wittwen und Kindern noch einen nutz baren Werth in ihren Werken hinterlassen. Es ist meist das Einzige, was sie zu hinterlassen haben. Man hat mit Unrecht behauptet, daß die Bücher bei uns theu- rer seien als in Frankreich, in England, in Nordamerika. Das ist im Durchschnitt keineswegs der Fall. Man hat auch mit Unrecht be hauptet, daß dieLänge der Schutzfrist denPrcis der Bücher bestimme. JnEngland sind die Bücher drei bis vier Mal so theucr als in Ame rika, obwohl die Schutzfrist in beiden Ländern ungefähr dieselbe ist; sie dauert in England 42 Jahre, in Amerika allerdings zunächst nur 28, aber der Autor oder dessen Wittwe und Kinder haben das Recht, sie um 14 Jahre verlängern zu lassen. Und doch dieser außer ordentliche Unterschied des Preises; und zwar nicht des Preises der jenigen Bücher, welche in Amerika nachgedruckt werden, sondern auch der echt amerikanischen Bücher von Bancroft, Washington Irving re., welche die Schutzfristen genießen und honorirt werden müssen, wie die Bücher inEngland und inDeutschland! DerPreis- unterschied liegt darin, daß England ein aristokratisches Land mit einer in den mittleren und unteren Volksschichten wenig verbreiteten Bildung ist, während Amerika ein demokratisches Land ist, mit einer vielleicht sehr nüchternen, einseitigen, aber außerordentlich gleich mäßig verbreiteten Bildung. Daher die Auflagen von hundert- tauseuden Exemplaren, daher die billigenPreise trotz des glänzenden Verdienstes der Autoren und Verleger. Wir haben inDeutschland zwar obligatorischen Schulunterricht, aber die Kreise, in denen man Bücher kauft und liest, sind sehr viel enger als in Amerika. Wir haben außerdem nicht entfernt den Wohlstand der Vereinigten Staaten. Unsre Bildung ist sehr viel intensiver, feiner und reicher, aber sie erstreckt sich über weniger Personen. Dieser Umstand und dann die bescheideneren ökonomischen Verhältnisse sind dcrHauptgrund für den Unterschied der literarischen Preise. Der Reichstag hat bei der nculichen zweiten Lesung des Gesetz entwurfs über den Autorcnschutz die Grundsätze der Regierungsvor lage mit erheblicher Mehrheit angenommen, und zu dieser Mehrheit gehörte auch ein sehr großerTheil der nationalliberalenPartci. Wir freuen uns, daß dadurch der Schein zerstreut ist, als ob die National liberalen in dieser Frage den einseitigen Theorien unsrer volkswirth- schaftlichen Schule huldigten. Die Partei hätte keinen größeren Fehler begehen können, als wenn sic sich in solcher Weise mit einem unpopu lären und ungerechten Standpunkte identificirt hätte. (Mgdbrg.Ztg.) Zum NachdrucksgeseH. Erwiderung auf ein Bedenken in Nr. 70 d. Bl. Zur Beruhigung des Einsenders der in Nr. 70 (Se. 1044) ausgesprochenen Ansicht über die scheinbar ungenügende Fassung des §. 49. der Regierungsvorlage (betreffend das Wesen der musika lischen Anthologie) möchte folgende Erörterung am Platze sein. Der §. 49. (damaliger Entwurf 8- 41.) gewann schon in der Leipziger Konferenz (Januar 1869) seine in der jetzigen Vorlage dem Sinne nach vollständig wiedcrgegebenc Fassung unter vollster Zustimmung der sämmtlichen Sachverständigen (gegen eine Stimme, vgl. Leipziger Protokolle zu 8- 41.), und es wäre ein inehr als schwerer Vorwurf gegen die Einsicht jener Sachverständigen, wenn das in Nr. 70 aufgeworfene Bedenken Platz greifen dürfte. Viel mehr ist im vorliegenden Falle nur anzunehmen, der Einsender jencs^ Bedenkens habe die Regierungsvorlage nicht im Zusammenhangs studirt, sondern er habe nur §. 49. an sich betrachtet. Auf jenen Angriff gegen 8.49. ist im Allgemeinen zu bemei^ daß der jetzt vorliegende Entwurf an vielen Stellen in baren Mangel einer klar ausgesprochenen Definition au^D Blick wohl Blößen ausweisen mag. Mi diesem säM Mangel liegt aber gerade ein großer Vo^M
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