Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1870
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- 24.05.1870
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1748 Nichtamtlicher Theil. 117, 24. Mai. so bleibt übrig, daß es sich von selbst versteht, daß Abschreiben in dem an gegebenen Falle eine mechanische Vervielfältigung ist. Der Abgeordnete Or. Bähr ist umgekehrt der Meinung, daß, wenn wir den Absatz streichen, das Abschreiben bleibt, was cS ist, nämlich eine nicht mechanische Verviel fältigung. Bei dieser Verschiedenheit der Ansichten der Herren, die dasselbe beantragen und da« Entgegengesetzte mit ihrem Anträge zu erreichen hoffen, scheint mir die Nothwenoigkeit einer Bestimmung im Allgemeinen außer allem Zweifel zu sein. Denn wenn wir den Absatz streichen, so würden wir nicht wissen, ob wir der Aussassuna des Abgeordneten Duncker folgen oder der des Abgeordnete» Bähr. Ich bin aber der Meinung, daß so, wie der Absatz gefaßt ist, der Antrag allerdings weiter geht als das Bedürfnis; verlangt. Das Bcdürfniß liegt vor wesentlich für musikalische Compositio- nen, und mein verehrter Nachbar von Hennig hat bereits darauf hingc- wiesen, daß die tkeuren Stiche der Partitur bei den meisten solcher größeren Werke mit gutem Bedacht unterlassen werden, daß, wenn man ein Werk im Ganzen bei dem Verleger bestellt, man die Partitur handschriftlich und alles klebrige, die einzelnen Stimmen, gestochen erhält. Wenn wir diese Sitte, die, wie wir alle, welche die Verhältnisse kennen, zugcben müssen, ziemlich allgemein ist, ins Auge fassen, so glaube ich, erreichen wir das, was wir wollen, durch einen kleinen Zusatz, der, wenn ich den.Bähr- schcn Antrag richtig verstanden habe, kürzer und präciser ist, als derjenige, den er vorgeschlagcn hat. Ich würde nämlich bloß anheimstellen, hinter dem Worte „abschreibcn^ einzufügen „eines im Drucke nicht erschienenen Schriftwerkes". Da fallen die Bedenken weg, die der Herr Abgeordnete für Cassel hat; denn kein Mensch wird das Abschreibcn einer Seite oder eines Liedes aus einer Sammlung für ein solches Abschreibcn halten, welches den Druck zu ver treten geeignet oder bestimmt ist. Aber, meine Herren, wenn etwas abgc- schrieben wird, waS im Druck nicht vorhanden ist, was überhaupt nur handschriftlich zu verbreiten in der Absicht deS Autors, respcctive seines Rechtsnachfolgers liegt, dann allerdings werden wir mit Recht dieses Ab schreiber» einer mechanischen Vervielfältigung gleichstellen müssen, aber nur in diesem Falle, wie ich abweichend von Herrn Duncker der Meinung bin. Ich beantrage also hinter „Abschreibcn" einzufügen „eines im Druck nicht erschienenen Schriftwerkes". Präsident: Der Abgeordnete llr. Endemavn hat das Wort. Abgeordneter llr. Endemann: Durch diesen Anwag des Abgeordneten l)r. Meyer werden, wie mir scheint, die wohlbegründcten Bedenken des Ab- eordnctcn llr. Bähr in keiner Weise gehoben. Wenn auch die Bedenken cS Abgeordneten llr. Bähr vielleicht etwas zu groß sind, da mit den, jj. 4. notbwendig §. 18. combinirt werden muß, der von der Absicht der Ver breitung spricht, so bleibt doch immer nach der Fassung des Gesetzentwurfs sowohl, wie er jetzt lautet, als auch nach dem Mcycr'schcn Amendement für den Richter vollständig die Möglichkeit, ja sogar nach dem Wortlaut die Pflicht gegeben, selbst solche Fälle zu strafen, wo, wie es bekanntlich in Familien vorkommt, Musikstücke, Tänze, Lieder, z. B. aus einer Notcnleih- anstalt entnommen, zu Hause abgcschricbcn, oder durch einen Abschreiber in einigen Ercmplaren vervielfältigt werden, um sie an auswärtige Freunde oder andere Personen gelangen zu lassen. Es ist cingcwendct worden, das geschehe heutzutage nicht mehr. Nichtig ist, vermindert hat sich die Ge wohnheit darum, weil bekanntlich in neuerer Zeit eine Menge sehr billiger Ausgabe», namentlich classischer Musikstücke, erschienen sind; aber alle neueren Compositioncn haben ebenso bekanntlich meist »och vollständig den alten hohen NotcnpreiS, bei dem es sich vollständig lohnt, aus dem cben- berührten Wege Abschriften bcrbcizuführen. Darum ist die Sache immer hin bedrohlich und ich bitte Sie dringend, nach deni Anträge des Abgeord neten l»r. Bähr, niit dem, wenn auch auö verschiedenen Gründen, der Abgeordnete Duncker übcrcinstimmt, den letzten Passus zu streichen, er kann sonst nach meinen Begriffen zu wahrem Unsinn führen. Lassen Sic mich die Gelegenheit noch benutzen, um eine Verwahrung zu §. 4. abzngeben. Ich nebnic nicht das Wort, um den ersten Absatz deö 8. 4. hier zu kritisiren, obgleich nach'meiner Meinung dieser Satz mehr in ein Lehrbuch gehört, als daß ich sagen konnte, er ziere das Gesetz; denn cs berührt mich etwas wunderbar, in dem Gesetz zu lesen: „jede mechanische Vcrvielsältigung eines Schriftwerkes heißt Nachdruck und ist verboten." Ich bin recht dankbar für diese weise Belehrung, die mir an dieser Stelle das Gesetz bietet, verwahren will ich mich aber dagegen, daß ich darum, weil ich diesen theoretischen Lehrbuchsatz hier passiren lasse, irgend welche weitere Eonscquenzen an spätere» Stellen des Gesetzes vergeben sollte Es lautet hier: „heißt Nachdruck und ist verboten"; ich behalte mir ausdrücklich vor, wenn ich das „ist verboten" passiren lasse, darum doch die strafrechtliche Be handlung des Nachdrucks anzufcchten. Niemand kann mir also sagen: hier ist schon beschlossen worden: „ist verboten", und darum steht eö schon fest, daß der Nachdruck criminalistisch verfolgt wird. Ich will nicht weiter pole- misiren, sondern mich nicht minder nur noch gegen das Wort „jede mecha nische Vervielfältigung" verwahren. Denn das „jede" ist auch eine Un wahrheit, wie sich im späteren Verlauf herausstellt; wenn die mechanische Vervielfältigung casucll ohne Fahrlässigkeit und ohne arglistige Absicht voll zogen ist, so ist das kein Nachdruck; das ist nicht verboten, obgleich hier mit apodiktischer, siegreicher Gewißheit gesagt ist: jede mechanische Verviel fältigung eine« Schriftwerkes u. s. w. heißt Nachdruck und ist verboten. Präsident: Der Herr Bundcscommissar, Geheimer Obcr-Postrath llr. Dambach hat das Wort. Bundeöcommissar Geheimer Obcr-Postrath llr. Dambach: Meine Herren! Ich wollte nur die Regierungsvorlage gegen den Vorwurf ver wahren, daß — wie hier gesagt ist — das Verbot des „AbschreibenS" geradezu unsinnig wäre. Ich räume Ihnen ein, man kann sehr zweifelhaft darüber sein, ob da« Abschreiben verboten werden soll, oder nicht; die bisherigen Entwürfe und Gesetzgebungen haben darüber verschiedene Bestimmungen. Vorweg bemerke ich, daß ich durchaus nicht der Ansicht bin, daß jedes Abschreiben, auch das privative, verboten sein soll. Es versteht sich von selbst, daß ich ein Buch oder ein Lied mir abschreiben kann, wenn mir das Vergnügen macht. Das, was verboten sein soll, ist nur das Ab schreiben im Großen. Es gibt eine Reihe Handlungen, meine Herren, die im Musikverkchr davon leben, daß sic gewerbsmäßig Musikalien abschrei bcn lassen und verkaufen: ebensogut gibt cs Leute, die ein Gewerbe daraus machen, Theaterstücke, Sousflenr-Büchcr u. s. w. gewerbsmäßig abzuschreiben und zu verkaufen. Das, meine Herren, hat verboten werden sollen. Ebenso sind die Fälle vorgekommen, daß Jemand ein sehr hübsches Gedicht gemacht hat, was er aber durchaus nicht für die Oefsentlichkeit bestimmt hatte; solche Gedichte sind dann zu Hunderten und mehreren Hunderten Eremplaren in's Publicum geworfen durch Abschrift. Dadurch ist nicht allein dem Autor ein VermögcnSobicct entzogen, sondern es ist namentlich auch seine Inten tion, die Sache noch nicht in's Publicum zu bringen, vereitelt. Das sind die Fälle, die durch das Gesetz verboten werden sollen.! Ich erlaube mir noch eine Bemerkung. ES ist gesagt worden, daß, wenn dieser Absatz gestrichen würde, jeder verständige Richter sich sahen würde, in einzelnen Fällen sei daS Abschreiber, eine mechanische Verviel fältigung, in anderen concrcten Fällen aber nicht. Meine Herren, das ist thatsächlich nicht richtig. Sobald Sie den Absatz streiche», ist das Abschrei bcn ganz allgemein gestattet; denn man ist darüber einig, daß unter mecha nischer Vervielfältigung nur diejenige Vervielfältigung zu verstehen ist, bei der ich im Stande bin, durch irgend welche äußeren Hilfsmittel ein Werk auf einmal ganz oder theilwcise in mehreren Eremplaren herzustellen. Da dies beim Abschreiben nicht der Fall ist, so würde aus der Streichung des Paragraphen folgen, daß das Abschreiben ganz allgemein gestattet ist. Präsident: Die Discussion ist geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter llr. Wehrcnpfcnnig: Meine Herren, ich will die Dis cussion über diesen, wie mir scheint, nicht allzu erheblichen Punkt des Ab schreibens nicht noch sehr verlängern und bemerke nur dem Herrn Abge ordneten Endemann, daß auch hier die juristischen Fürchtcrlichkeitcn, die er uns prophezeit Hai, in anderen Ländern ebenfalls vorhanden sind. So sagt das bayerische Gesetz ganz genau wie wir, bis auf eine kleine Form änderung: „die mechanische Vcrvielsältigung literarischer Erzeugnisse ohne Genehmigung ihres Urhebers (Nachdruck) ist verboten" und der doch immer hin recht angesehene Jurist Mandry setzt unö in längerem Commentar auseinander, warum diese Fassung berechtigt sei. ES wundert mich aller dings gar nicht, daß, da die Juristen nicht immer einer Meinung sind, andere sagen, daß cs eine ganz unzulässige und unerhörte Weisheit sei, die uns hier in das Gesetz gebracht würde. Dem Herr» Abgeordneten von Hennig erlaube ich mir das eine zu erwidern, daß das bayerische Gesetz genau die Eombination hat, wie das unsere und dennoch diese Frage im umgekehrten Sinne entscheidet, wie wir. Also beides hängt nicht zusammen. Es ist abgesehen von dem Satz über da« Abschreibcn, den ja die Herren, die die Musikälien schützen wollen, allenfalls bei 8. 48. anbringen können, worüber ich mich aber nicht weiter äußern will, noch ein zweiter Antrag zu 8. 4. gestellt von meinem Freunde, dem Abgeordneten Iw. Oetker in Nr. 144. der Drucksachen Nr. 2. Obwohl die Anträge des llr. Oetker, die später kommen, Verbesserungen meiner Meinung nach enthalten, so möchte ich die Herren doch bitten, diesen crstercn Punkt, der nur redactionclle Aenderuugen enthält, nicht anzunchmen. RedactioncUe Aenderuugen haben wir so reichlich, daß wir wohlthun, die neu hinzukommendcn zurückzuweisen. — Schluß folgt in nächster Nummer. —
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