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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1870
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- Erscheinungsdatum
- 24.05.1870
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- Deutsch
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117, 24. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1747 lieber eine a„gefertigte Abschrift der Partitur verkauft, um die Kosten des Drucks, der sich mitunter nicht lohnt, zu sparen. Hier sagt man nun, ist eS gerechtfertigt, daß diese Abschrift geschont sein muß gegen weitere Ab schrift, weil hier in der Thal die Vervielfältigung durch Abschriften das Interesse dcS Musikvcrlags auf das tiefste beeinträchtigt. Ich erkenne an, daß dieses Interesse eine gewisse Berechtigung hat, aber dann hätte man dieses doch nur auSdrücken sollen; Niemand wird darauf kommen, daß gerade dieser Fall gemeint sei; denn cö ist nicht gesagt, daß daS Abschreiben von einer Handschrift strafbar sein soll, welche den Druck vertritt, sondern daß daS Abschreiber!, das selbst den Druck vertritt, als Nachdruck gestraft werden soll. Ohnehin gehört diese spccielle Bestimmung in den Theil über Musikverlag und rechtfertigt in der That nicht, hier einen allgemeinen Satz hinzustcllcu, der, wenn er so stehen bleibt, die Gerichte nur in die größte Verlegenheit bringen wird, der, wie Herr College Endeinann schon allge mein sich geäußert hat, zu einem wahren Kreuz der Rechtssprechung werden würde. Ich bitte Sie deshalb, diesen Satz zu streichen. Glauben Sic aber, dem von mir hervorgehobencn Interesse des speciellcn Falles im Musikver- lagc gerecht werden zu müssen, so bitte ich Sic, eventuell dem Satze eine Fassung zu geben, die dieses ausdrückt, und ich will zu diesem Zwecke, um diejenigen Herren zufrieden zu stellen, welche von diesem Standpunkte aus den Gedanken aufrecht erhalten möchten, empfehle», dem Satze folgende Fassung zu geben: „Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiber« anzu- schen, wenn die Abschrift nach einer handschriftlichen Auszeichnung aiigcfertigt wird, welche im Verkehr den Druck zu vertreten be stimmt ist." Wenn Sic diesen Antrag annehmen, so ist sür diesen speciellen Fall gesorgt. Aber den Satz im Allgemeinen auzunehmcn, davon kann ich nur dringend abrathen. Präsident: Der Abgeordnete von Hcnnig hat das Wort. Abgeordneter von Hcnnig: Meine Herren! Ich habe schon vorher gesagt, daß gerade aus dem §. 4. sich Nachweise» ließe, wie dieses Gesetz so unglücklich ausgefallen ist, weil cs drei Materien zusammcnfaßt. Man hat gefühlt, daß hierbei für die Musik Vorsorge getroffen werden müßte, und der Herr Abgeordnete Bähr hat bereits angcdcutct, welche Gründe dafür vorlicgcn, ich will aber darauf noch etwas näher cingehen, weil ich nicht vorauSsctzcn kan», daß die geehrte Versammlung von thatsächlichen Verhält nissen der Musikvcrlcgcr nur einigermaßen unterrichtet ist. Die Zahl der bei Mnsikvcrlcgern erscheinenden Nummern ist außer ordentlich viel größer, als die bei den Buchhändlern; während nur bei sehr großen Buchhändlern sich die Zahl auf mehr als einige Hundert beläuft, geht sic bei dcrr Musikverlcgcrn in die vielen Tausende, als Beispiel dafür will ich nur anführcn, daß die Firma Nicordi in Mailand 28,000 Num mern verlegt hat, Spina in Wien 22,000 Nummern, Brcitkopf L Härtel in Leipzig 12,000, Schott in Mainz 10,000, Simrock in Bonn 7000, Peters in Leipzig S000 Nummern. Meine Herren, diese Tausende von Numnicru, die der einzelne Ver leger vertreibt, sind ganz außerordentlich verschieden; cs sind eine ganze Anzahl von Nummern darunter oder jedenfalls die meisten, die nur einzelne kleine Clavicrstücke oder Tänze u. s. w. enthalten und sür einen ganz billigen Preis, sür 2>/z Silbcrgroschen, für 5 Silbcrgroschcn u. s. w., ver kauft werden. ES befinden sich aber auch eine große Anzahl von Werken darunter, die sehr viel Kosten verursachen, namentlich die größeren Musik werke, Opern, Oratorien, Messen, Cantaten n. s. w. DaS, was ich hier erwähnen will, bezieht sich allerdings zum kleinsten Theil auf die Opern, welche wohl mcistcutheilS nrit der Partitur gedruckt werden. Dagegen steht cs ganz anders mit den geistlichen Musikwerken. Bei diesen laßt sich der Verleger nur bei ganz berühmten Werken darauf ein, die gesammtc Par titur zu drucken; sein Verlag ist darauf abgesehen, daß die verschiedenen Gesangvereine in den einzelnen Städten ihm die Werke abkaufcn, er hat also nur Interesse daran, weil der Druck der Partitur außerordentlich theucr ist und der Gegenstand nicht so gering ist, wie der Herr Abgeordnete Dr. Bähr es hat darstcllcn wollen, sondern der Druck eines mir bekannten Neguicmö z. B. kostet über 1000 Thlr., bei anderen Compositioncn sind die Herstellungskosten noch größer, je nach Länge des Werks — der Verleger also hat nur ein Interesse daran, die Stimmen zu drucken, denn die wer den in 3, 4, 5 bis 600 Eremplaren von den einzelnen Musikvcrciucn ver langt, die Partitur wird aber immer nur einmal für den Dirigenten ver langt, die Kosten des Druckes der Partitur würden also niemals herans- komrncn; deshalb werden die Partituren von den Verlegern geschrieben versendet. Ebenso kaufen die Verleger Partituren, ohne auch nur das Ganze in Stimmen drucken zu lassen, sondern sie lassen einzelne Arien, Ensemblestücke u. s. w. daraus drucken. Meine Herren, wenn der Herr Abgeordnete Dr. Bähr gemeint hat, daß man, um einige Silbcrgroschen zu sparen, sich ein Musikwerk könnte abschreiben lassen, so befindet er sich voll ständig im Jrrthum; das wird viel thcurcr, wenn man sich eine einzelne Stimme, ein Lied oder dergleichen abschrciben läßt, das kauft man viel billiger gedruckt, als man cs durch Abschrciben bekommt; das Abschreiben geschieht nur dann, wenn Veränderungen in der Composition, Transvosi- Ironcn u. s. w. vorgcnommcn werden, dann läßt man solche einzelne Stücke abschreiben. DaS Abschrciben aber, was hierunter getroffen werden soll, bezieht sich immer auf die Partituren, entweder aus Partituren, zu denen sämmtliche Stimmen gedruckt sind, oder auf Partituren, zu denen nur einzelne Ensemblestücke oder Arien u. s. w. herausgegeben werden. Das ist der Grund, warum hier nicht allein der Verleger, sondern auch der Autor geschützt werden muß, denn wenn die Verleger nicht geschützt sind, so können sie den Autoren nur ein sehr geringes Salär bezahlen. Ich glaube also, daß dieser Vorschlag meiner Uebcrzeugung.nach unbedingt angenommen werden muß. Was den Vcrbesserungsvorschlag des Herrn Abgeordneten Dr. Bähr anlangt, so muß ich aufrichtig bekennen, daß ich nach dem einmaligen Hören nicht im Stande bin, mich darüber zu entscheiden; vorläufig glaube ich aber, daß er, soweit ich ihn verstanden habe, mir nicht genügend zu sein scheint, das auszusprechen, ich möchte deshalb bitten, die Nr. 3 anzu- nehmcn. Präsident: Der Abgeordnete Duncker hat daS Wort. Abgeordneter Duncker: Meine Herren! Ich kan» die Ansicht des Herrn Abgeordneten von Hcnnig nicht thcile», daß in diesem Gesetze so ganz disparale Gegenstände zusammengefaßt sind, denn je mehr man sich mit der Materie beschäftigt — und ich empfehle den Herren beispielsweise die erst gestern zur Vcrthcilung gekommene, allerdings wohl nicht in ihren Folgerungen überall zu billigende, aber in der Durchführung ganz vortreff liche Broschüre des Herrn Sußmanu-Hellborn — so werden Sie sehen, wie eng zusammenhängend diese 3 verschiedenen Materien sind, wie man aller dings auf dem Gebiete der bildenden Künste ebenso wie auf dem derMusi- kalicu von einem Autorenrechte sprechen muß und daß cs daher gerade im Sinne einer Gesetzgebung, die einfache und große Prinzipien aufstcllt, die nicht in eine Casuistik des Einzelnen verfallen will, geboten ist, gerade diese Gegenstände zusammciizufasseii. Meine Herren! Ich habe auch beantragt, daS Alinea 3. des §. 4. zu streichen, wenn ich auch nrit den Ausführungen dcS Herrn Abgeordneten Dr. Bähr, der denselben Antrag gestellt hat, nicht einverstanden bin. Ich meine nämlich, indem das Gesetz hier ausdrücklich einen Fall fcststcllt, in welchem auch das Abschreiben, waS man ja dem Wortlaute nach, durch den es sich vom Nachdruck unterscheidet, nicht von selbst unter Nachdruck be greift, also indem daS Gesetz hier einen Fall feststem, in welchem gleichwohl das Abschreiben dem Nachdruck gleich zu achten ist, daß cs hiermit eben in jene tadelnswertste Casuistik verfällt. Denn, meine Herren, mir ist es ganz unzweifelhaft, daß in dem gegebenen Falle, wenn wirklich die Abschrift in der Absicht vervielfältigt würde, um verkauft zu werden, so daß der Ab schreiber oder Unternehmer der Abschrift ein vermögcnsrcchtliches Interesse daran hätte, dann der Richter und die Sachverständigen wohl erkennen werden, eine solche Abschrift ist eine mechanische Vervielfältigung, ist also dem verbotenen Nachdruck glcichzuachtcn. Denn, meine Herren, der Ein wand des Abgeordnete» Dr. Bähr, daß man gerade den Ausdruck „mecha nische Vervielfältigung" im strictestcu Sinne nehmen müsse und also nicht von einer symbolischen Auslegung desselben sprechen dürfe, ist doch nicht zutreffend; denn daun würden Sie niemals zu dem Begriffe einer rein mechanischen Vervielfältigung kommen; dann ist der gewöhnliche Nachdruck auch keine rein mechanische Vervielfältigung, denn ganz ohne geistige Thä- tigkcit geht cs dabei auch nicht ab; der Setzer, der den Satz macht, mit welchem nachher der Nachdruck hcrgestellt wird, ist im absoluten Sinuc auch keine Maschine, sondern ein Meirich, der Nachdenken braucht, ebenso wie Derjenige, der in dem hier vorliegenden Falle eine Abschrift machen »ruß, auch mit einem gewissen Nachdenken die Abschrift macht. Aber das Mecha nische ist eben in, Gegensatz zur Autorcnthätigkcit beim Setzer sowohl wie beim Abschreiber das Uebcrwiegcnde, und daher spricht der gesunde Menschen verstand von einer rein mechanischen Vervielfältigung. Deshalb wird auch in dem gegebene» Falle, wenn an Stelle des Druckes eine Abschrift gemacht wird, um im vcrmögenSrcchtlicheu Interesse benutzt zu werden und um das Recht des Autors zu schädigen, der Richter und der Sachverständige immer, namentlich auch bei Musitalien, so entscheiden, wie ich hier aus- gcsührt, wenn auch der Absatz in dem Gesetze fehlt. Deshalb bitte ich, ihn als überflüssig zu streichen. Präsident: Der Abgeordnete Dr. Meyer yThorn) hat das Wort. Abgeordneter Dr. Meyer (Thoru): Ich bin, abweichend von dem Herrn Vorredner, nrit Herrn von Hennig der Meinung, daß wirklich das Gesetz sehr übel daran thut, so verschiedene Fälle nach einer und derselben Schablone zu behandeln. Indes; ich will Sie mit der Ausführung hier nicht ermüden, dazu werden wir bei dem §. 48. kommen, dort wird die Stelle sein, wo wir äußerst eingehend darüber zu diScutircu haben werden. Was nun die Frage anlangt, die uns zunächst hier beschäftigt, so scheinen die beiden Herren, welche die Streichung beantragen, sowohl der letzte Herr- Redner, als der Herr Abgeordnete Dr. Bähr, eigentlich von ganz verschiede nen Prinzipien auszugchen. Der Abgeordnete Duncker, wenn ich ihn recht verstanden habe, ist der Meinung: Wenn wir den ganzen Absatz streichen.
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