Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1870
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- 24.05.1870
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17-16 Nichtamtlicher Theil. 117, 24. Mai. unterscheidet sich von 8- 10. dadurch, daß der 8. 2. nur von dem Berhältniß zwischen dem Urheber deö einzelnen Beitrag« und dem Urheber der Totali tät handelt, dagegen der 8- 10. handelt von dem Berhältniß zwischen dem Urheber und dem Verleger. Ich begnüge mich mit dieser Rectificirung. Dem Herrn Abgeordneten Ewald habe ich zu bemerken, daß ich auf diesem wissenschaftlichen Gebiet — aber allerdings nur auf diesem — in jeder Weise bereit bin, mich seiner Autorität zu fügen, wenn nicht andere wissenschaftliche Männer, die sich speciell mit alten Handschriften beschäf tigen, da« genaue Gegenthcil von dem dringend forderten, was der Herr Abgeordnete Ewald uns vorschlägt: ich meine unter diesen Männern vor allen den um die Kritik so hoch verdienten Gelehrten Mommsen, der auf daS dringendste gewarnt hat, die schwache Bestimmung des bayerischen Ge setzes nicht auch in dies neue norddeutsche Gesetz einzufügen. Der Heraus geber einer alten Handschrift ist doch nicht der Urheber dieser Handschrift, er hat sie entdeckt, sehr häufig nur durch Zufall; die Jdce° des Urhebers zu übertragen aus diesen Fund, ein Fundautorrecht einzuführen, das würde das Prinzip des ganzen Gesetzes durchbrechen. Wenn der bctrcfsende Ge lehrte einen kritischen Apparat, einen Commentar zu der Handschrift schreibt, so ist er ja in allen diesen Beziehungen vollständig geschützt. Dem Herrn Abgeordneten Grasen Kanitz, von dem ich überzeugt bin, daß er im Ganzen dem Gesetzentwurf Wohlwollen cntgegcnträgt, möchte ich bemerken, daß ich glaube, sein Vorschlag beruht aus einem Mißverständnis Statt aller weiteren Deduktionen erinnere ich ihn nur an eine praktische Eonscgucnz, die er gewiß nicht ziehen will. Meine Herren, Sie haben viel leicht in Ihrer Bibliothek ein interessantes neueres GcschichtSwerk, nämlich die StaatSgeschichtc der neuesten Zeit, erschienen bei Solomon Hirzel und, ursprünglich wenigstens, hcrauögegeben von Biedermann, obwohl später dieser Herausgeber zurücktrat, das ist ja aber zufällig. Zu diesem Sammelwerk gehören in sich selbständige Werke, wie z. B. die Oesterreichische Geschichte von Springer, die Spanische Geschichte von Baumgartcn, die Türkische von Rosen u. s. w. Der Graf Kanitz, der nicht unterscheidet zwischen einheit lichen und nicht einheitlichen Sammelwerken, der durchaus übertragen will das Recht deö Urhebers an solchen selbständigen Thcilen auf den Heraus geber des Ganze», würde also sämmtlichc wirklichen Schriftsteller Springer und Genossen deposscdiren zu Gunsten eines einzigen Mannes, der mög licherweise auch nicht eine Zeile an dem Ganzen verfaßte. Das ist ein völ liges llcberschreitcn des Begriffes des Autorrechts. Ich habe dem Herrn Abgeordneten Endemann nnr noch das Eine zu bemerken! ich bitte ihn, doch nicht z» vergessen, das Bessere ist der Feind deö Guten. Ich bin bei seinem juristischen Scharfsinn überzeugt, daß er noch mehr solche schwierige Fragen, wie die des Ganzen und der Theile, anfstellcn kann. An diesem Gesetz, meine Herren, welches hier vor uns liegt, wird jetzt nun bereits circa i7 Jahre gedoctort; von 1853 bis jetzt ist dieses Gesetz beständig in der Bearbeitung gewesen: glauben Sie, daß, wenn wir noch fünf Jahre darüber hingehcn lassen, es viel besser werden wird? Ich glaube es nicht! Was Sic auch von ihm sagen mögen — ich bin ja gcnöthigt gewesen, die übrigen Nachdrncksgcsctzgebungen zu ver gleichen — daS versichere ich Sie: das Gesetz mag nicht gut fern, aber alle übrigen Gesetze, die ich gelesen habe, sind noch viel schlechter. (Heiterkeit.) Präsident: Der Abgeordnete Or. Ewald hat daS Wort zu einer per sönlichen Bemerkung. Abgeordneter Or. Ewald: Ich will mir bloß erlauben das zu be merken: da« einzige Neue, waS der Herr Berichterstatter mir gesagt hat, ist bloß diese«, daß er mir — wie er sagt, einer Autorität — eine andere Autorität gcgenübcrstcllt. Es ist schwer, in solchen Fällen zu urtheilen, wenn man selbst einer andern Autorität als Autorität gegenübcrgcstellt wird; allein was den Herrn Professor Mommsen betrifft, so muß ich doch sagen, das scheint mir eine geringe Autorität. (Oh! Oh!) Präsident: Die Kritik des Professors Mommsen gehört gewiß nicht in eine Persönliche Bemerkung. Ich will vor der Abstimmung fragen, ob die Anträge, die zu 8, 2. in einem früheren Stadium der Bcrathung gestellt waren — und von denen einer den Abgeordneten Or. Ewald zum Urheber hat — auch beute noch zur Abstimmung kommen solle». Das ist der Antrag des Abgeordneten vr. Hänel Nr. 79 und der in Nr. 56 der Drucksachen: Dem Urheber wird in Beziehung ans den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schutz rc. Die Herren Antragsteller müssen die Anträge heute wieder anfnehmen, wenn ich sie zur Abstimmung bringen soll. Der Abgeordnete vr. Wehrenpfcnnig hat das Wort. Berichterstatter Abgeordneter vr. Wchrenpsrnnig: Meine Herren, ich möchte nnr bemerken, da ich weiß, daß der Herr Abgeordnete Hänel nicht anwesend ist, daß er unserer Fassung zugestimmt hat im §. 2., und ich glaube daher, daß er indirekt seinen Antrag zurückgezogen hat. Präsident: Ich werde nnr diejenigen Anträge von den älteren zur Abstimmung bringe», welche heute ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Der Abgeordnete vr. Stephani hat das Wort. Abgeordneter vr. Stephani: In Bezug auf die unter Nummer 2 gestellten Anträge erlaube ich mir zu bemerken, daß dieselben nach meinem Dafürhalten direct erledigt sind durch die Cvmmissionsvorschläge. Präsident: Dann haben wir also über den gegenwärtigen Para graphen nur zwei Abstimmungen vorzunehmen. Es handelt sich zunächst um die eventuelle Fassung der Regierungsvorlage, für den Fall, daß der Commissionsantrag nicht angenommen wird. Bei dieser Regierungs vorlage hat der Abgeordnete vr. Ewald vorgeschlagen, als Olttsra o hrn- zuzufügen: Der erste Herausgeber einer nicht mehr gegen Nachdruck geschütz ten Handschrift. Diejenigen Herren, die für den Fall der Annahme der Regierungsvor lage den beiden Sätzen n und d diesen Satz als Oittsrn o hinzufügen wollen, bitte ich aufzustehen. (Geschieht.) Der Antrag ist in der Minderheit geblieben. — ES folgt der Antrag des Abgeordneten Grasen von Kanitz, den 8. 2. in folgender Fassung anzunehmen: Ist ein Schriftwerk aus Beiträgen mehrerer Personen gebildet worden, so gilt der Herausgeber in Beziehung aus den Schutz dieses Gesetzes als Inhaber des Urheberrechts. Diejenigen Herren, die dieser Fassung des §. 2. vor der der Commis sionsvorschläge den Vorzug geben, bitte ich, aufzustehen. (Geschieht.) Auch der Antrag ist in der Minderheit geblieben. — Der Antrag der Commission lautet: Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet. DaS Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern derselben zu. Ich bitte diejenigen Herren aufzustehen, die so beschließen wollen. (Geschieht.) Das ist die Majorität. — Den 8- 3. hat die Commission nach dem Beschlüsse des Plenums in ihre Redaktion anfnehmen müssen. Wir kommen also zu 8. 4. Der Abgeordnete Or. Bähr hat das Wort. Abgeordneter Or. Bähr: Meine Herren: Ich habe zu 8- 4- den An trag gestellt, den dritten Absatz: Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzu sehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten, zu streichen. Daß daö Abschrciben an und für sich nicht unter den Begriff des Nachdrucks fällt, das bedarf keiner Darlegung. Man bezeichnet zwar da« Abschrciben sinnbildlich als eine „mechanische" Thätigkeit: wenn man aber von einer mechanischen Thätigkeit im Sinne des Nachdrucks redet, so kann kein Zweifel darüber sein, daß man nicht damit jenen sinnbildlichen Begriff des Wortes meint, sondern daß eine wirklich mechanische Thätigkeit gemeint ist. Jede Ausdehnung des Nachdrucksbegriffs, auch das Abschrciben, ist hiernach eine außerordentliche Maßregel. WaS kann denn nun zu dieser außerordentlichen Maßregel Veranlassung geben? Daß der Schreiber nicht mit dem Drucker concurriren kann, das erkennt schon der Bericht an; dem Druck gegenüber würde der Abschreiber mit dem Verkauf von Abschriften ein sehr schlechtes Geschäft machen. Abschriften von Drucksachen werden daher auch nur in den seltensten Fällen Vorkommen. Es schreibt sich z. B. Jemand eine Seite aus einem Buche ab, wenn er diese Seite zu irgend einem Zwecke benutzen will; oder aus einem Theaterstück werden die Rollen abgcschricbcn, um sic darnach zu lernen. Was kann nun veranlassen, daö Abschrciben zu verbieten, und in welcher Weise denkt man sich die hier aus gestellte Begriffsbestimmung? Welche Abschrift, frage ich, „vertritt" denn den Druck, und welche nicht? In gewissem Sinne vertritt jede Abschrift den Druck, denn, wenn man den Druck besitzt, braucht man keine Abschrift. Nun verweist man auf den Musikverlag. Hier tritt allerdings ein anderes Berhältniß ein. Der Musikdrnck ist so thencr, daß die Notenab schrift mit dem Drucke concurriren kann; es kommt daher auch vor, daß hier und da Jemand sich, um einige Silbergroschen zu sparen, eine Ab schrift von Noten ansertigcn läßt, oder selbst ansertigt, statt dieselbe gedruckt ans dem Buchladen zu beziehen. Ist es nun wohl gerechtfertigt, wegen dieser Fälle eine allgemeine Bestimmung zu geben, die jede Abschrift unter der vagen Bezeichnung „welche den Druck vertritt" als strafbar erklärt? Es ist dieses in der That, wie mir scheint, eine kleinliche Wahrhaftigkeit, die sich diesem Betriebszweig cntgegcnstcllt. Man führt nun aber noch einen Fall an, auf den ich in der That nicht gekommen wäre, wenn ich nicht von anderer Seite darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Es kommt nämlich im Mnsikverlage vor, daß bei größeren Werken für Orchester oder Chorgesang nur die Stimmen gedruckt werden, dagegen die Partitur ungcdruckt bleibt, indem man an Diejenigen, welche das Werk kaufen wollen,
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